Dr. Hubert Klauser, Dr. Germain Renouard, Dr. Frank Günther, Dr. Matthias Lippmann, und andere - Sicherstellung von Vermögen

    • Dr. Hubert Klauser, Dr. Germain Renouard, Dr. Frank Günther, Dr. Matthias Lippmann, und andere - Sicherstellung von Vermögen

      Nachfolgend der Beschluss der vorläufigen Sicherungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft Berlin. Etwaige Geschädigte erhalten somit einen Überblick von beschlagnahmten bzw. unter dinglichen Arrest gestellten Vermögen der Täter. Geschädigte erhalten somit die Möglichkeit entsprechende Pfändungsmaßnahmen einzuleiten.


      Der Polizeipräsident in Berlin Vorläufige Sicherungsmaßnahmen 243 Js 23/13 04.10.2013


      Staatsanwaltschaft Berlin

      243 Js 23/13

      In mehreren Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin, 10548 Berlin, wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges im Gesundheitsweisen zum Nachteil von Privatpatienten im Zusammenhang mit der unzulässigen Abrechnung nicht selbst erbrachter MRT-Leistungen oder 3-D-Wirbelsäulenvermessungen wurden bei folgenden Betroffenen vorläufige Vermögenssicherungsmaßnahmen nach
      § 111 d Strafprozessordnung durchgeführt, um möglichen Vermögensverschiebungen entgegenzuwirken:


      Dr. Hubert Klauser Az.: 243 Js 23/13
      Dr. Germain Renouard Az.: 243 Js 79/13
      Dr. Frank Günther Az.: 243 Js 80/13
      Dr. Matthias Lippmann Az.: 243 Js 81/13

      GbR CHIMANOS Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
      vertreten durch die Gesellschafter

      Dr. Thomas Hartmann

      Dr. Cyrus Sarem

      Dr. Richard Thiehle
      Az.: 243 Js 82/13




      GbR Dr. Walden und Dr. Göbel
      vertreten durch die Gesellschafter:

      Dr. Matthias Walden

      Dr. Holger Göbel
      Az.: 243 Js 83/13




      GbR Orthopädie Chirurgie Zentrum Wittenau (OZW)
      vertreten durch die Gesellschafter:

      Dr. Christian Herbert

      Dr. Guido Wohlgemuth

      Olaf Kunhardt

      Dr. Dirk Freudiger
      Az.: 243 Js 84/13


      Die Bekanntmachung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen nach § 111e Abs. 4 Strafprozessordnung soll dazu dienen, festzustellen, ob Personen aus den Bereicherungshandlungen der oben Genannten zivilrechtliche Ansprüche erwachsen sind und diesen die Möglichkeit eröffnen, ihre Ansprüche in das gesicherte Vermögen durch eigene zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen geltend zu machen. Eine bloße Anmeldung der Forderung bei der Staatsanwaltschaft ist nicht ausreichend. Die Aufrechterhaltung dieser vorläufigen Sicherungsmaßnahmen kann zeitlich begrenzt sein. Es wird auf die §§ 803, 804 Zivilprozessordnung verwiesen.




      Quelle: bundesanzeiger.de
      Gruß

      Manni :D

      >> Stiehlt einer ein Geldstück, dann hängt man ihn. Wer öffentliche Gelder unterschlägt, wer durch Monopole, Wucher und tausenderlei Machenschaften und Betrügereien noch so viel zusammenstiehlt, wird unter die vornehmen Leute gerechnet. << Erasmus von Rotterdam, Humanist und Universalgelehrter, 1466 - 1532
      "Die Gerechtigkeit wohnt in einer Etage, zu der die Justiz keinen Zutritt hat." Zitat aus dem Film "Justiz"