REISERECHT
REISERÜCKTRITTVERSICHERUNG
Erkrankt man vor einer Reise schwer, ist sofort die Rücktrittversicherung zu informieren.
Sonst verliert man den Anspruch auf Erstattung, wenn man nicht antreten kann.
Ausnahme: Man verlässt sich auf eine günstige Prognose vom Arzt und erleidet unerwartet einen Rückfall.
Urteil:
LG Bonn, Aktenzeichen: 5 S 167/03 - 12/03
REISERÜCKTRITTVERSICHERUNG
Erkrankt man vor einer Reise schwer, ist sofort die Rücktrittversicherung zu informieren.
Sonst verliert man den Anspruch auf Erstattung, wenn man nicht antreten kann.
Ausnahme: Man verlässt sich auf eine günstige Prognose vom Arzt und erleidet unerwartet einen Rückfall.
Urteil:
LG Bonn, Aktenzeichen: 5 S 167/03 - 12/03
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