Gibt man als E-Bay Käufer das BGB an der Garderobe ab?

    • Gibt man als E-Bay Käufer das BGB an der Garderobe ab?

      Stehen irgendwelche E-Bay-Regeln über nationalem Recht?

      Ich habe bei einer Auktion geboten und das höchste Angebot abgegeben, die Ware bezahlt und erhalten.
      Aber: die Lieferung war nicht vollständig und auch lag eine Beschädigung vor.
      Meine entsprechende Korrespondenz mit dem Verkäufer war abwiegeln, beleidigen usw.
      Dann ging die weitere Korrespondenz über: Ihr Fall zum Artikel 1xxxxxxxxx ist auf der Seite, Probleme klären geöffnet.

      Nun kam von E-Bay unter: "Fall-Nr. 5xxxxxxxx: Senden Sie den Artikel gegen volle Rückerstattung zurück"
      folgender Text:

      Hallo Du,
      Wir haben dem Verkäufer mitgeteilt, dass der Artikel erheblich von der Beschreibung abweicht.
      Der Verkäufer hat Ihnen eine volle Rückerstattung des Kaufpreises und der ursprünglichen Versandkosten angeboten, wenn Sie den Artikel zurücksenden. Senden Sie den Artikel an den Verkäufer zurück, um die Rückerstattung zu erhalten. Für die Kosten der Rücksendung müssen Sie jedoch selbst aufkommen. Denken Sie daran, den Artikel bis zum 06. Dez. 2013 zu versenden.

      Wenn Sie den Artikel zurückschicken, empfehlen wir Ihnen, einen Versandservice mit Sendungsverfolgung zu verwenden, so dass Sie einen Nachweis über den Versand haben. Sie können die Sendungsnummer oder einen Versandbeleg im Bereich „Probleme klären“ hochladen.

      Informationen zur Rückerstattung:
      Sobald der Artikel beim Verkäufer eingetroffen ist, erhalten Sie eine volle Rückerstattung in Höhe von EUR 68,82. Die Rückerstattung schließt den Kaufpreis und die ursprünglichen Versandkosten ein.

      Auf der Seite „Probleme klären“ können Sie Einzelheiten zu diesem Fall aufrufen und erfahren, wie Sie den Artikel zurücksenden können.


      Da es sich bei E-Bay weder um ein ordentliches Gericht oder ein Schiedsgericht handelt, ist deren Meinung doch nicht von Relevanz.
      Es handelt sich ja nicht einmal um eine Schlichtungsstelle - und dort könnte man den Schlichterspruch auch ablehnen.
      Hat ein Käufer durch Gebotsabgabe bei E-Bay und nachfolgendem Kauf seine Rechte gem. BGB verwirkt oder aufgegeben?

      Mein konkreter Fall tut nichts zur Sache, es ist eine allgemeine Betrachtung: hat E-Bay überhaupt ein Recht, solche Sprüche, die Käufer beschweren, abzugeben?

      Ich wollte eine Nachbesserung oder eine Minderung in Höhe der Ersatzbeschaffung (aus anderen E-Bay-Angeboten, nicht Neuware vom Fachhandel). Und wenn ich von der Möglichkeit des Rücktritts Gebrauch machen sollte, dann wollte ich selbstredend auch die Erstattung der Retoursendekosten.

      Und nu meint E-Bay, dass nur eine Rücksendung (Rückgängigmachung) des Kaufes und das für mich auch noch kostenpflichtig eine Lösung sei. Ich soll also Geld in die Hand nehmen, um das Paket zurückzuschicken und dann erhalte ich nur das im Rahmen der Auktion bezahlte Geld zurück - und dies obwohl der Fehler beim Verkäufer lag (Fehlmenge und kleiner Defekt).

      Wie kann man sich hier verhalten?

      Danke
    • Nein, die gibst du natürlich nicht ab.
      Aber wer beschreitet schon um die Differenz der Versandkosten den Rechtsweg, sofern eBay erstattet?


      Umgekehrt wäre es ja genauso. Eröffnet ein Käufer unberechtigt einen Fall und eBay/PP erstatten, steht es dem VK auch frei, den Rechtsweg zu beschreiten, um die Erfüllung des Vertrages durchzusetzen.

      Das Verfahren wäre langwierig. Ob es dann im Einzelfall lohnt, muss jeder VK für sich entscheiden.
    • Es gibt ja durchaus den Fall, da ersteigert man etwas als Schnäppchen ( z.B. 1000 Euro ), der VK verpackt schlampig und das Teil kommt deswegen defekt an. Kosten der Reparatur übersteigen den ( viel zu niedrigen ) Kaufpreis bei weitem ( z.B. 3000 Euro ). In dem Fall meine ich, würde eine Reduzierung des Risikos durchaus Sinn machen und auch der "Restwert" wäre lohnsam für einen Rechtstreit.

      das sich das nicht im 2-stelligen Eurobereich rentiert ist kla.
    • Zur Auktion itself:
      - Ein auf dem Foto abgebildetes Teil (alles abgebildete war ausdrücklich Umfang der Auktion) fehlte.
      - Ein Teil wurde defekt verschickt - kann kein Transportschaden gewesen sein.
      Die angemessenen Ersatzbeschaffungen inkl. Porti wären nur ein Bruchteil der von mir geleisteten Zahlung.

      Ich finde das Vorgehen und die Anmassung aus dem Hause E-Bay schon mehr als dreist. Auch wenn sie sich durch Tricks der deutschen Steuerpflicht entziehen konnten, unterliegen die auf E-Bay nach deutschem Recht geschlossenen Verträge eben selbigem.

      Ist die E-Bay-Äußerung nicht schon für sich wettbewerbsrechtlich bedenklich. Immerhin liefern Sie Leistungen (Sprüche) die das ordentliche Schiedsgerichtswesen aushöhlen, oder dazu geeignet sind, selbiges zu tun. Wenn man den Spruch als Urteil verstehen mag, dann wäre es sogar Amtsanmassung. Irgendwie ist es auch anwaltliches handeln, indem sie eine durch ihre gefärbte Brille vermeintliche Rechtsberatung tätigen.