Neue eBay-AGB und vorzeitiger Auktionsabbruch: keine "gesetzliche" Berechtigung mehr

    • Neue eBay-AGB und vorzeitiger Auktionsabbruch: keine "gesetzliche" Berechtigung mehr

      Es gibt neue eBay-AGB, die zum 12.03.2014 gültig werden.

      eBay trägt dabei der Tatsache Rechnung, daß der BGH längst unter einer "gesetzlichen Berechtigung" nicht mehr nur einen Anfechtungsgrund, sondern ebenso sämtliche Vorbehalte sieht, unter denen jede Auktion laut eBay-Regeln steht. Das Wort "gesetzliche" wird daher gestrichen, die neue Formulierung heißt:

      Bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer kommt zwischen diesem und dem Höchstbietenden ein Vertrag zustande, es sei denn der Verkäufer war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.


      Der letzte Teilsatz linkt dabei auf den Grundsatz. Damit steht nunmehr auch von der Formulierung her fest, daß sich die Berechtigung zum Abbruch einer eBay-Auktion aus dem eBay-Grundsatz ableitet und von nix sonst.

      Sollte man eine gesetzliche Berechtigung annehmen - es gibt gute Gründe, die Existenz einer solchen zu verneinen, weil eine Anfechtung einer Willenserklärung nicht dasselbe wie deren Rücknahme ist, der BGH hat dieses Faß aber in beiden Entscheidungen zum vorzeitigen Angebotsabbruch zugelassen -, ist die jedenfalls auch "berechtigt" i.S.d. AGB. Es dürften also auch diejenigen Anfechtungsgründe zum Abbruch berechtigen, die nicht auf einen "Fehler beim Einstellen" hinauslaufen.

      Auch die neueste BGH-Entscheidung bleibt unangetastet, einer Anfechtung o.ä. Erklärung gegenüber dem Höchstbieter bedarf es zum berechtigten vorzeitigen Beenden von Angeboten nicht, weil der entsprechende Vorbehalt, unter dem jede eBay-Auktion steht, bereits mit dem Vorliegen einer Abbruchberechtigung steht und fällt und nicht etwa mit der Frage, ob dem Bieter irgendwas erklärt wurde.

      Kurzform ist mehr denn je: wer sich beim Abbruch an eBays Regeln hält, hat nichts zu befürchten.

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