Mahnantrag stellen - Fristsetzung notwendig?

    • Mahnantrag stellen - Fristsetzung notwendig?

      Liebes Forum,

      Ich habe eine Frage an euch:

      Ein Bekannter hat bei eBay Kleinanzeigen vor ein paar Monaten einen Artikel gekauft, bezahlt aber nicht erhalten.
      Der Verkäufe reagiert nicht. Am Handy geht alles direkt auf Mailbox, E-Mails bleiben unbeantwortet.

      Also hat er bei der Polizei Anzeige erstattet und versucht schriftlich, per Einschreiben, eine Frist zu setzen um nach Ablauf vom Kaufvertrag zurückzutreten.
      Das Einschreiben kam aber zurück, weil der Empfänger unter der Anschrift nicht bekannt ist - offensichtlich eine Fake Adresse.

      Von der Polizei hat er nun kürzlich die richtige Meldeadresse des Verkäufers erhalten. Und den Hinweis, dass eronline einen Mahnantrag stellen sollte um die Anwaltskosten zu sparen.

      Nun zu meiner Frage:

      Muss er dem Verkäufer nun erst ein Einschreiben an die richtige Adresse schreiben, mit Fristsetzung zur Lieferung bzw. Rückzahlung?
      Oder kann er direkt mit dem Mahnantrag loslegen?
    • Eine Annahmeverweigerung geht nicht zu deinen Lasten. Anders sieht es aus, wenn niemand angetroffen wird und das Teil dann nicht von der Post abgeholt wird.

      Ein Einwurfeinschreiben ist eine Option, aber auch keine 100%ige.

      Totale Sicherheit gibt es nur mit der Zustellung per Gerichtsvollzieher.
    • pandarul schrieb:

      Anders sieht es aus, wenn niemand angetroffen wird und das Teil dann nicht von der Post abgeholt wird.
      Ich gehe stark davon aus, dass er grundsätzlich gar keine Anschreiben von der Post abholen wird, da zahlreiche Anzeigen gegen ihn laufen und er sich schon denken kann was da für ihn bei der Post liegt...

      pandarul schrieb:

      Totale Sicherheit gibt es nur mit der Zustellung per Gerichtsvollzieher.

      Wie funktioniert das? Hast Du einen Link mit einer "Prozessbeschreibung"?

      Gerät der Verkäufer denn nicht auch irgendwann automatisch in Verzug, wenn er die Ware nicht liefert?
    • War denn für die Leistung eine Zeit (konkretes Datum) bestimmt? Sonst nicht.

      Und mit einer eventuellen Rückzahlung kann er gar nicht in Verzug geraten, dazu bedarf es ja erstmal eines Rücktritts vom Vertrag und einer Fristsetzung.

      rechtsanwalt-behrens.com/zustellung-per-gerichtsvollzieher/

      Infos erteilt dir dein Amtsgericht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Bei dem Hintergrund würde ich jetzt aber auch nicht davon ausgehen das der Herr sich dieser Tatsachen so bewusst ist und groß Widerspruch einlegen würde. Selbst wenn das am Ende mal von einem Anwalt betreut wird, wird dieser wohl kaum Nachweise für den Rücktritt einfordern, sondern einfach davon ausgehen das sein Mandant diesen, zusammen mit der meisten anderen Post, einfach weggeworfen hat.


      BTW: Kommen diese Zustellungen eigentlich auch in diesen schicken gelben Umschlägen, wie die gerichtlichen Vorladungen ?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Pandora ()

    • pandarul schrieb:

      War denn für die Leistung eine Zeit (konkretes Datum) bestimmt?

      Da bin ich mir nicht sicher, aber der Liefertermin müsste dann doch im Zweifel als "sofort" zu interpretieren sein, oder?
      Aber klar, der Verkäufer müsste trotzdem erst einmal auf den Verzug hingewiesen werden.

      Pandora schrieb:

      Selbst wenn das am Ende mal von einem Anwalt betreut wird, wird dieser wohl kaum Nachweise für den Rücktritt einfordern, sondern einfach davon ausgehen das sein Mandant diesen, zusammen mit der meisten anderen Post, einfach weggeworfen hat.
      Ich denke, es wäre aber schon besser da auf der sicheren Seite zu sein und noch einmal ordentlich den Rücktritt zu erklären.

      pandarul schrieb:

      http://rechtsanwalt-behrens.com/zustellu…chtsvollzieher/
      Danke für den Link! Das erklärt den Vorgang verständlich.
      13,00 EURO Gebühr sind ja nicht die Welt - Einschreiben mit Rückschein ist ja auch nicht günstig.
      Im Gegensatz zum Brief gibt es hier allerdings keinen garantierten Liefertermin. Man sollte sich also vorher mal erkundigen wie lange das dauern kann.

      Wie lange würdet ihr dem Verkäufer als Frist setzen?
      Ein festgelegtes Datum 10 Tage nach Versand des Einschreibens bzw. Zustellung durch Gerichtsvollzieher?
      Wie gesagt, der Kauf ist mehrere Monate her...

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von spacecowboy ()

    • Sofort ist goarnix, keine konkreter Zeitrahmen und setzt nicht in Verzug, schon erst recht, wenn es nicht ausdrücklich da steht (Sofort nach Geldeingang/Rechnungseingang/Zahlungseingang)

      Bei der Fristsetzung sollten Sie ein konkretes Datum angeben und nicht zur Lieferung innerhalb der nächsten zwei Wochen oder ähnliches auffordern.

      internetrecht-rostock.de/vorkasse-keine-lieferung.htm
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"
    • Nur zur Ergänzung, weil es hier nicht erwähnt wurde und nicht jedem klar ist.

      Der VK schuldet zunächst einmal die Lieferung des Artikels. Entsprechend ist zunächst einmal dafür die Frist zu benennen, die angemessen sein muss. 14 Tage unter Berücksichtigung der Postlaufzeit sind ein Rahmen, der auf jeden Fall als angemessen gilt.

      Gleichzeitig kann man darauf hinweisen, dass man alternativ auch die Rückzahlung des Geldes als Option sieht. In diesem Fall sei das Geld bis zum o.g Zeitpunkt auf Kto. XY anzuweisen.
    • Hallo Stubentiger,

      Vielen Dank für Deine Nachricht.

      Ich glaube Du hast mich nicht richtig verstanden. Mit "sofort" habe ich mich auf den Liefertermin bezogen, nicht auf den Verzug, auf den man den Verkäufer verständlicherweise erst mit entsprechender Fristsetzung hinweisen muss, bevor man vom Kaufvertrag zurücktreten kann.

      Wenn der Verkäufer bei nicht definiertem Liefertermin "unendlich" viel Zeit hätte um den Artikel zu liefern, würde er ja auch "nie" in Verzug geraten können...
      Oder verstehe ich das falsch?
    • spacecowboy schrieb:

      Wenn der Verkäufer bei nicht definiertem Liefertermin "unendlich" viel Zeit hätte um den Artikel zu liefern, würde er ja auch "nie" in Verzug geraten können...

      siehste ;)

      Passiert jedoch nichts, sollten Sie als erstes den Verkäufer unter Setzung einer Frist auffordern, die Ware zu liefern.

      internetrecht-rostock.de/vorkasse-keine-lieferung.htm

      da du das ja nicht mehr willst, willst du ja ersatzweise zurücktreten!? (Alternativ könnte man zwar alte-eules Vorschlag in Erwägung ziehen, aber da der VK ziemlich stur zu sein scheint, wäre mir für so einen so ein "entweder oder"-Angebot zu "wischi-waschi")

      Also musst du das (Rücktritt/Widerspruch) auch formulieren und

      ...dies sollten Sie auf jeden Fall per Einschreiben/ Rückschein und nicht per Email tun.

      Gleichzeitig sollten Sie im Rücktrittsschreiben den Verkäufer auffordern, den gezahlten Kaufpreis an Sie zurückzuzahlen. Ferner können Sie die Kosten für dieses Schreiben (Portokosten) gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Vergessen Sie auch nicht, Ihre Bankverbindung anzugeben, da der Verkäufer diese in der Regel nicht hat.


      30 Tage nach Widerruf kommt der Unternehmer automatisch in Verzug:

      (1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

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    • stümmt auffallend :rolleyes:

      unter der Voraussetzung (Fristsetzung als Vorbereitung für Mahnbescheid) ist der "entweder Lieferung oder Rückzahlung bis xx.04.2014" Vorschlag einfacher und einfach sinnvoll.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
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    • Pandora schrieb:

      ...
      BTW: Kommen diese Zustellungen eigentlich auch in diesen schicken gelben Umschlägen, wie die gerichtlichen Vorladungen ?

      Wenn der GV zustellt, macht er das in aller Regel persönlich. Trifft er dann niemanden an, benachrichtigt er den Empfänger, daß ein Schriftstück für ihn am Amtgericht hinterlegt wurde. Damit gilt die Sendunf als zugestellt und Fristen beginnen zu laufen.
    • Vielen Dank für die zahlreichen Antworten!

      Zusammengefasst muss also wie folgt vorgegangen werden:
      1. Frist für Lieferung oder Rückzahlung (mit Angabe der Anschrift sowie Kontodaten) bis xx.04.2014 (14 Tage) setzen. Als Einschreiben mit Rückschein an den Verkäufer schicken.
      2. Wenn Einschreiben erfolgreich zugestellt wird oder die Annahme verweigert wird, gilt das First als erfolgreich gesetzt.
      3. Wenn das Einschreiben nicht zugestellt wird und nicht bei der Post abgeholt wird, gilt die Frist NICHT als erfolgreich gesetzt. Erneut per Gerichtsvollzieher senden.
      4. Nach Ablauf der Frist eine Rücktrittserklärung und Aufforderung zur Rückzahlung (mit Angabe der Kontodaten) senden. Als Einschreiben mit Rückschein an den Verkäufer schicken.
      5. Wenn Einschreiben erfolgreich zugestellt wird oder die Annahme verweigert wird, gilt der Kaufvertrag als aufgelöst..
      6. Wenn das Einschreiben nicht zugestellt wird und nicht bei der Post abgeholt wird, gilt der Kaufvertrag NICHT als erfolgreich aufgelöst. Erneut per Gerichtsvollzieher senden.
      7. Den Mahnantrag stellen.
    • Heiner.Hemken schrieb:

      Für einen Rücktritt müsste aber erst einmal entweder die Frist zur Lieferung fruchtlos verstreichen oder aber diese aktiv verweigert werden (§323 BGB)


      ja, das stand ja da im "entweder-oder-Vorschlag, von dem wir geredet hatten :huh:

      *alte_eule* schrieb:

      Der VK schuldet zunächst einmal die Lieferung des Artikels. Entsprechend ist zunächst einmal dafür die Frist zu benennen, die angemessen sein muss. 14 Tage unter Berücksichtigung der Postlaufzeit sind ein Rahmen, der auf jeden Fall als angemessen gilt.

      Gleichzeitig kann man darauf hinweisen, dass man alternativ auch die Rückzahlung des Geldes als Option sieht. In diesem Fall sei das Geld bis zum o.g Zeitpunkt auf Kto. XY anzuweisen.


      zu heinzpeter666,

      wenn du dem Versuch der amtlichen Zustellung einen Versuch mit Einschreiben voranstellen willst, ist das Einwurfeinschreiben das Mittel der Wahl:

      Problem bei Einschreiben mit Rückschein. Bei diesen braucht der Briefträger eine Unterschrift des Empfängers. Öffnet niemand oder verweigert er die Annahme, wirft der Briefträger – anders als beim Einwurf-Einschreiben – nicht das Schreiben selbst in den Briefkasten, sondern nur eine Abholbenachrichtigung. Da das Schreiben selbst also nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangt, ist es auch nicht zugegangen – die Frist verstreicht. Man mag dieses Ergebnis für ungerecht halten, aber es ist ständige Rechtsprechung. Das Transport- und Zugangsrisiko trägt eben der Versender. Gewiefte Schuldner, Mietbetrüger und Konsorten wissen das und öffnen dem Briefträger deshalb weder die Tür, noch holen sie Einschreiben am Schalter ab.

      Was also tun? Ist vielleicht das Einwurf-Einschreiben die Lösung? Auf den ersten Blick schon: Mit dem Einlieferungsschein weist man nach, an welchem Tag der Brief aufgegeben wurde. Wichtiger: Der Postzusteller vermerkt auf dem Auslieferungsbeleg, wann er das Schreiben in den Briefkasten geworfen hat. Diesen Zustellbeleg kann man im Ernstfall bei der Post anfordern und damit vor Gericht den rechtzeitigen Zugang beweisen.
      rechthaber.com/einschreiben-sind-rechtlich-wertlos/

      Dass auch das Probleme birgt, ist zwar theoretisch möglich, aber wohl seltenst durchgesetzt worden - obwohl ich dafür keine Statistik aufweisen kann, halte ich es für zumindes unlogisch, wenn man sich im Gegensatz dazu die Zusendung per Gerichtsvollzieher ansieht, bei dem bei Abwesenheit die Benachrichtigung in den Briefkasten, dass ein Schreiben beim Gericht liegt, auch als zugestllt gilt.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
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    • Na, die Verweigerung der Annahme kann schon als Zugang gewertet werden, in dem Sinne, daß der Empfänger Kenntnis gehabt haben muß.

      Nur wird jemand, der solche Schreiben befürchtet, nicht aktiv die Annahme verweigern, sondern nicht öffnen und die Benachrichtigungskarte nicht zur Post tragen, was keine aktive Handlung ist.

      Das Einwurfeinschreiben hat das Problem, daß auch ein leeres Blatt drinstecken kann.

      Wenn ernsthaft davon ausgegangen wird, daß die Gegenpartei Zugang oder Kenntnis bestreiten wird, würde ich die Einschreibeoption einfach überspringen und gleich den GV beauftragen.

      Allerdings kann man das m.E. auch alles in einem Brief verwurschten.

      Fristsetzung zur Lieferung und Rücktritt für den Fall, daß die Lieferung nicht erfolgt ungefähr derart: "Für diesen Fall erkläre ich den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen nicht erbrachter Leistung gemäß §323 und fordere die Rücküberweisung von (Kaufpreis + VSK) bis zum .... auf mein Konto ....", wobei diese zweite Frist halt zwei Wochen länger ist.

      Dann bleibts bei einmal 13,- und gut.