Auktion abgebrochen - Schadensersatz

    • Smarty schrieb:

      Kaiolito schrieb:

      Ähhhhh?????
      Ansonsten geht die Verhandlung nur über Briefpost, so wie beim Schwarz-Fahren. Man kann auf eine gerichtliche Verhandlung mit Vorladung beharren, wenn es genug Beweislasten gibt. In diesem Fall hat der Verkäufer darauf abgezielt, Geld zu erwirtschaften.

      Ich verstehe nicht, warum manche Leute nicht zwischen den Zeilen lesen können und immer alles hinterfragen ^^!
      Egal, mach was du für richtig hältst.

      Wenn du magst kann ich noch deutlicher schreiben was das ist was du schreibst!
      Was soll man zwischen den Zeilen denn lesen? Der geschriebene Unsinn reicht völlig aus.
      Nochmal:
      Wo hast du die Kosten für den K her seine Rechte durchzusetzen?
      Wie kommst du auf Betrug?
      Wie kommst du auf den Bezug zu Schwarzfahren?

      Mag ja sein, daß du da schon Erfahrung mit den gerichtlichen Abläufen hinsichtlich Schwarzfahren hast aber das eine ist Straf- und das andere Zivilrecht :wallbash
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • Smarty schrieb:

      Zitat von »Smarty«
      Für den Fall, dass du es überlesen hast. Hier geht es keinesfalls um Abmahnungen. Hier geht es um Schadenersatz.

      Was macht man bei einer Schadensersatz-Forderung? Richtig, eine Mahnung per Anwalt in Auftrag geben. Das bedeutet der Käufer bekommt erstmal die Aufforderung innerhalb einer Frist zu zahlen. Diese Frist hat er zuvor mündlich ausgesprochen, diese wurde nicht eingehalten. Der nächste Schritt ist Post vom Anwalt. Sorry, ich meinte Mahnung - das meine ich ja mit jedem Wort hinterfragen. Wenn man über Handy schnell tippt, passiert so etwas ^^! Wenn man auf diese Mahnung nicht reagiert, versucht der Kläger per Vorkasse ein Gerichtsurteil zu bewirken. In diesem Falle wird der Kläger dies aber nicht tun, diese Art von Bieter wollen gezielt Gelder erpressen und haben nicht vor Geld auszugeben oder viel Zeit zu verschwenden.

      Also ehrlich, so langsam glaube ich, du willst uns verarschen (sorry).

      Wenn man auf eine Mahnung nicht reagiert, beantragt der Antragsgegner einen Mahnbescheid, reagiert man dort nicht entsprechen innerhalb von 14 Tagen, kommt es zum Vollstreckungsbescheid. Reagiert man rechtzeitig, kommt es zum mündlichen Verfahren, welches entweder tatsächlich vor Gericht verhandelt wird oder im schriftlichen Verfahren erledigt wird.

      Kein Kläger, auch nicht mit dem besten Anwalt kann ohne Verfahren ein Gerichtsurteil versuchen zu bewirken nur weil er in Vorkasse tritt.

      EDIT: Auch hier meinst du was völlig anderes, was überhaupt nichts mit der Qualität eines Anwaltes zu tun hat. Entweder wird wegen Nichtreaktion ein vollstreckbarer Titel erwirkt (was völlig normal ist) oder du meinst, dass ein Versäumnisurteil durch das Gericht ergeht (was wiederrum nix mit dem Anwalt zu tun hat, sondern einfach damit, dass die beklagte Partei einfach nicht erschienen ist oder sich nicht geäußert hat).

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    • Kaiolito schrieb:

      #37

      Ob ein zivielrechtlicher Vorgang vor ein Amtsgericht (oder vor ein Landgericht) entscheidet nie ein "guter" Anwalt der etwas "Ahnung" hat. Es ist immer die Entscheidung der Antragssteller. Was du meinst ist möglicherweise ob es zu einer tatsächlichen Verhandlung oder einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren kommt.

      Wenn es so ist, solltest du es auch so schreiben.
      Also es hängt schon viel vom Anwalt ab oder wärst du gern der Anwalt von Redtube?
      Mein erster Anwalt konnte einen Taschenrechner nicht von einem PC unterscheiden und diese im Schriftstück ständig verwechselt, sich nur auf bestimmte Punkte konzentriert und nicht selbst nachgedacht.

      Mein 2ter Anwalt war um Welten besser, hat eine Klage gegen den Kläger mit Erfolg durchgebracht und am Ende habe ich Geld und Schadensersatz vom Kläger bekommen.
      Klar sind das zwei Baustellen die getrennt verhandelt werden aber der Anwalt denkt mit und am Ende kommen die Idioten mit Ihrer Abzocke nicht durch.
      Das Amtsgericht entscheidet und der Kläger ob es weiter gehen soll aber wie gesagt, wenn der Anwalt gut ist, bekommt man noch Geld vom Abzocker und man schlägt 2 Fliegen mit einer Klappe

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Smarty ()

    • geiz_ist_ungeil schrieb:

      Smarty schrieb:

      Wie kommst du auf den Bezug zu Schwarzfahren?
      Mag ja sein, daß du da schon Erfahrung mit den gerichtlichen Abläufen hinsichtlich Schwarzfahren hast aber das eine ist Straf- und das andere Zivilrecht :wallbash
      Anscheinend spreche ich nicht eure Rudel-Sprache :D
      Natürlich hat das Schwarz-Fahren damit überhaupt nichts zu tun. Ich wollte nur bildlich für DUMME verdeutlichen, wie das gemeint ist, dass alles über den Postweg läuft und man weder zum Gericht muss, noch den Kläger PUPS sieht, noch irgendeinen Finger krumm machen muss. Nun nehme den Satz auseinander und finde ein Wort, welches da nicht rein pass - um wieder klugzuscheißen :D

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Smarty ()

    • *alte_eule* schrieb:

      Ich sehe nur, dass der ganze Thread OT läuft, weil man solchen Schwachfug (natürlich) nicht unkommentiert stehen lassen konnte.

      Unser TE wird dem hier jedenfalls nicht mehr weiter folgen können, wenn das nicht sofort aufhört!
      Ich sags ja "Rudel", das ist so typisch bei euch. Hier geht es nicht mehr um Hilfen. Sondern wer ist der beste Besserwisser. Schrecklich so etwas.
      Ganz einfach, beim nächsten Mal den Mindestverkaufspreis nicht vergessen. Punkt. Wenn der Käufer dies nur aus Gründen der Ausbeutung Ahnungsloser betreibt und das im großen Stil, ist hier von Sittenwidrigem Rechtsgeschäft auszugehen. Punkt. Eurer Meinung nach soll er zahlen und sich einschüchtern lassen. Ich sage: Kämpfe und lass dir so etwas nicht gefallen. Punkt. Was ihr hier schreibt und eure Texte habe ich in keinster Form aufgegriffen, also hört auf meine als geistigen Dünnschiss zu betrachten, nur weil ihr es nicht besser wisst. Ich habe das so mehrfach durchgezogen. fertig.

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    • Pandora schrieb:

      Bei der Gebotsübersicht sollte man aber immer bedenken das die für 30 Tage gilt, er ist ja nicht bei 94 Auktionen gleichzeitig Höchstbieter. Und 100 Gebote finde ich jetzt nicht gerade viel, vor allem nicht wenn man noch schnell irgendwelche Karten für ein anstehendes Event haben will und auf das eine Schnäppchen unter den 100 Auktionen spekuliert.

      monza30 schrieb:

      Die Anzahl der Gebote KANN einen gewisses Indiz sein, muss aber keinesfalls. Man bietet auf diverse Angebote um einen Schnapp zu machen. Und da natürlich nicht ZU hoch, sodass die allermeisten Auktionen (oder sogar eben alle, bis auf den Schnapp) sicher überboten werden. Nachlegen kann man noch immer....


      Die Zahl der Gebote hat nichts zu sagen, wenn man die Gebotshöhe nicht abschätzt, mit welchem Abstand zum normal zu erwartenden Energebnis sie abgegeben wurden.

      Wenn ich auf z. B. Whiskyflaschen biete, kann ich bei Ebay auf alle großen Flaschen 5€ bieten, und bräuchte keine Sorgen zu haben, mehr als mein Taschengeld bezahlen zu müssen :D wenn überhaupt

      Natürlich, sollte ich Gebote darunter abgeben, sind die Chancen noch größer, gar keine Auktion zu gewinnen - aber wenn doch, dann könnte es ein richtiges Schnäppchen sein (falls ich nicht überlesen habe, dass es unerwarteterweise nur im eine leere Verpackung geht


      Smarty schrieb:

      Nun ist de Frage ob er jemals die Ware bezahlt hätte, wenn er die Auktion gewonnen hätte.
      Wie gesagt, hättehätteFahrradkette ... warum sollte er nicht bezahlen? Hast du irgendwelche Hinweise, dass er je nicht gezahlt hättte? Reine Vermutung, Wunschdenken ohne Anhaltspunkte, wahrscheinlich ausgehend von 0Ahnung vom Bietverhalten bei der Schnäppchenjagd.

      Smarty schrieb:

      Das Gericht würde sich fragen, warum er auf 70 Konzert Karten bietet, wenn er nicht gewerblicher Verkäufer ist und diese weiter veräußert.
      NEIN, dem Gericht würde erklärt werden, dass man durch ein Gebot noch lange kein Käufer ist. Und dass man u. U. auf mehrere Karten für einen Familienausflug, Sportverein, Geschenke für die diversen Nichten und Neffen ...etcPP geboten hat. Was ja (im Zusammenhang mit Gebot Kauf) auch folgende haltlose Vermutung aushebelt:

      Smarty schrieb:

      Er kann ja nicht gleichzeitig auf 70 Konzerte gehen, bestimmt sind manche am selben Tag.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Stubentiger ()

    • Ob Amts oder Landgericht das richtet sich nach der Höhe vom Streitwert.

      Der Zuständigkeitsstreitwert ist von Bedeutung, wenn die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts (z. B. Amtsgericht oder Landgericht) von der Höhe des Streitwerts abhängt (so im deutschen Zivilprozess) (vgl. §§ 3 ff. ZPO). Das Amtsgericht ist in der Regel für Streitigkeiten bis 5.000 Euro zuständig (§ 23
      Nr. 1 GVG). Bei
      höheren Streitwerten ist das Landgericht als erste Instanz zuständig, wobei auch Ausnahmen vorgesehen sind.
      Mit wem das Pferd nie durchgeht, der reitet einen hölzernen Gaul.

      Christian Friedrich Hebbel
    • Ich finde die Äußerungen gar nicht so absurd wie hier dargestellt.

      Richtig ist allerdings, daß ohne Anwalt - und ich sage klar, daß ich so eine Lappalie ohne Anwalt angehen würde - Gerichtskosten i.H.v. 75,- anfallen. Dann gibt es noch Leute mit Rechtschutz ohne Selbstbeteiligung und Leute, denen der Aufwand schlicht egal ist, wenn sie sich im Recht wähnen und somit davon ausgehen, eh alles wiederzubekommen. Richtig ist außerdem, daß so ein Verfahren garantiert nach §495a ZPO schriftlich abgewickelt wird. Wer ohne verdammt guten Grund - so einen gibt es hier nicht - auf einem Termin besteht, zieht sich damit nur den Zorn des Richters zu. Das ist ein Mensch, in seinem Selbstverständnis wahrscheinlich sogar ein sehr wichtiger, und er hat sinnvolle Dinge zu tun. Anträge auf Lebenszeitverschwendung kommen da nicht so gut ab.

      Die Gebotsaktivität und die Ausführungen des Höchstbieters lassen nicht auf einen erfahrenen Spekulanten schließen, wie schon ausgeführt, ist die geäußerte Rechtsansicht eher exotisch. Es kann gut und gerne sein, daß der wirklich nur ein günstiges Ticket schießen wollte und jetzt halt seine Rechte durchsetzt.

      Ich würde es alles in allem also nur darauf ankommen lassen, wenn ich mir sicher wäre, daß ich mit meinen Argumenten die Berechtigung des Abbruchs überzeugend darlegen kann und nicht auf irgendwelche Spekulationen vertrauen, daß der Höchstbieter doch nur blufft.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • pandarul schrieb:

      ...
      Verschuldet meint vorsätzlich oder fahrlässig. Ersteres können wir ausschließen, so deine Geschichte stimmt, wovon wir ausgehen. Also reduziert sich das ganze Problem darauf, daß keine Fahrlässigkeit vorlag.

      Nach längerem überlegen würde ich das bejahen wollen...


      Einer fehlenden Fahrlässigkeit steht mMn aber der §6 Punkt 10 der eBay-AGB entgegen:


      §6 Angebotsformate und Vertragsschluss

      10.

      Verkäufer müssen in der Lage sein, die angebotenen Waren dem Käufer unverzüglich nach Vertragsschluss zu übereignen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung finden sich im Grundsatz zu Lieferzeiten.


      Dieser Verpflichtung hätte er in einfachster Art nachkommen können/müssen, in dem er sich die zu verkaufende Sache hätte aushändigen lassen.

      Letztlich darf der Käufer von dem Nachkommen dieser Verpflichtung durch den Verkäufer durch Zustimmung zu den eBay-AGB ausgehen und muss/kann auch nicht annehmen, dass der Verkäufer Ware im Auftrag verkauft, es sein denn, dass war von ihm so in dem Angebot dargelegt.

      Die Ansprüche im Binnenverhältnis bleiben davon natürlich unberührt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Heiner.Hemken schrieb:

      Dieser Verpflichtung hätte er in einfachster Art nachkommen können/müssen, in dem er sich die zu verkaufende Sache hätte aushändigen lassen.


      Das ist wohl richtig, aber das läßt sich auch durch eine Zusicherung, daß die Schwester die Ware unmittelbar nach Verkauf - neuerdings sogar erst nach Zahlungseingang, also 2 zusätzlichen Werktagen, da die neuen AGB eine Vorkasse-Vereinbarung enthalten - verschickt oder dem Verkäufer zum Verschicken übereignet. Im Grunde wäre sogar genug Zeit, die Karte nach Auktionsende erstmal an den Verkäufer zu schicken, damit der sie dann dem Käufer zukommen lassen kann.

      Vielmehr wird zu belegen sein, daß der Verkäufer nicht damit rechnen konnte, daß die Schwester das nicht tut. Das ist ja genau das, was ich oben meinte, daß man sehr genau wird darlegen müssen, warum an der Ernsthaftigkeit des Verkaufsauftrages nicht zu zweifeln war und wie es dennoch kommen konnte, daß die Schwester sich umentschieden hat.
    • Was ist denn mit Barzahlung bei Abholung oder Zahlung per PayPal, war das bei der Auktion alles ausgeschlossen ?

      Grundsätzlich würde ich das nämlich genau so sehen wie Heiner.Hemken, zu verkaufende Ware ist in Verwahrung zu nehmen. Tut man dies aus welchen Gründen auch immer nicht, kann man sich am ende nicht mehr auf einen unverschuldeten Verlust berufen, sofern man dies nicht klar in der Auktion kommuniziert hat.
    • pandarul schrieb:

      ...
      Vielmehr wird zu belegen sein, daß der Verkäufer nicht damit rechnen konnte, daß die Schwester das nicht tut. Das ist ja genau das, was ich oben meinte, daß man sehr genau wird darlegen müssen, warum an der Ernsthaftigkeit des Verkaufsauftrages nicht zu zweifeln war und wie es dennoch kommen konnte, daß die Schwester sich umentschieden hat.


      Ich sehe hier nicht, dass der Käufer mit einem Auftragsverkauf und der eingetretenen Konsequenz hat rechnen müssen. Der zititerte §6 Punkt 10 stellt sowohl auf den zeitlichen Aspekt der Lieferung, als auch auf die Möglichkeit der Übereignung durch den Verkäufer ab.
      Natürlich ist es ohne weiteres möglich, die Übereignung erst von der Schwester zum Verkäufer zu vollziehen, ohne das der Käufer dadurch einen zeitlichen Nachteil erleidet, jedoch kann es eben bei diesem Auftragsverkauf dazukommen, dass diese Übereignung an den Verkäufer auch ausbleibt, wie geschehen.

      Der Käufer muss nun aber mMn nicht annehmen, dass ein solches Eigentumsverhältnis besteht und sich daraus Risiken für den Kauf ergeben können. Er darf also davon ausgehen, dass die Ware im Eigentum des Verkäufers steht. Damit wäre dann eine solche Fahrlässigkeit nicht möglich.

      Und wenn der Verkäufer die Ware, wie hier geschehen, nicht mehr übereignen kann, dann ist das analog zu einem Weiterverkauf außerhalb eBays zu betrachten.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Pandora schrieb:

      zu verkaufende Ware ist in Verwahrung zu nehmen


      Das ist ja schön daß du das so siehst, nur steht das halt nirgends. Da steht "übereignen". Es gibt zig Möglichkeiten, einen Eigentumsübergang stattfinden zu lassen, der Besitz der Ware ist dazu keine Voraussetzung.

      Falls Barzahlung bei Abholung angegeben war, nehme ich an, daß der Artikelstandort der Karte korrekt angegeben war.

      Zu PayPal kann ich wenig sagen, außer, daß jemand mit Restverstand bei einer 200-Euro-Brief-Ware natürlich kein PayPal anbietet.
    • Heiner.Hemken schrieb:

      Ich sehe hier nicht, dass der Käufer mit einem Auftragsverkauf und der eingetretenen Konsequenz hat rechnen müssen.


      Der Käufer und womit er rechen muß hat aber mit der Frage einer Abbruchberechtigung überhaupt nichts zu tun.

      Heiner.Hemken schrieb:

      Der Käufer muss nun aber mMn nicht annehmen, dass ein solches Eigentumsverhältnis besteht und sich daraus Risiken für den Kauf ergeben können.


      Das ist richtig, nur hat der Käufer immer noch nichts mit der Berechtigung zum Auktionsabbruch zu tun.

      Die orientiert sich ganz allein daran, ob der Verkäufer unverschuldet nicht mehr übereignen kann. Mal davon abgesehen, daß hier niemand weiß, ob sich die Karte nicht in seinem Eigentum befand und nur aus Gründen im Besitz der Schwester bzw. am Standort des Elternhauses verblieb (regionales Event, Abholer?): Wenn der Verkäufer einen Vertrag mit der Schwester hat, kann er sich darauf natürlich in gutem Glauben (um nicht zu sagen: nach Treu und Glauben) verlassen. Warum sollte dort etwas anderes als "Verträge sind einzuhalten" gelten? Daraus folgt mitnichten alternativos eine Fahrlässigkeit.

      Wie bereits mehrfach erwähnt sind die genauen Umstände des Einzelfalls erforderlich, um die Möglichkeit einer Fahrlässigkeit zu beurteilen. Daß diese Möglichkeit zweifelsfrei besteht, ist ja unbestritten. Aber einen Automatismus, nur weil die Verkäufer die Karte nicht eingesteckt hat (war sie überhaupt vor Ort, als die Abmachung geschlossen wurde?), gibt es nicht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Da die Schwester die Karte nicht selbst bei eBay eingestellt hat, gehe ich davon aus, dass sie keinen eBay-Account besitzt und demzufolge auch die eBay-AGB nicht kennen wird oder gar kennen muss. Sie weiß also mit großer Wahrscheinlichkeit nicht, wie eBay-Kaufverträge zustande kommen. Ihr Unwissen darüber wird aber ihrem Bruder, dem Verkäufer bekannt gewesen sein und wenn er sie nicht über die Bedingungen aufgeklärt hat, ist das meines Erachtens nach fahrlässig.
    • Ich sehe Fahrlässigkeit schon gegeben (gut, ich bin nicht der Richter).
      Warum man versucht mit dem Ticket auf dem Schwarzmarkt, genau das ist es, Gewinn zu erzielen tut da nichts zur Sache.
      Fahrlässig weil TE weder im Besitz der Karte war noch die Schwester wohl über die "Betriebsabläufe" bei EBay aufgeklärt war, im Zweifel beide nicht.
      Ich habe in einem vorherigen Post die Chancen bei 50:50 gesehen, abhängig davon ob der verhinderte K die Sache durchzieht.
      Ausprobieren würde ich persönlich das nicht.
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • Das @testing ist exakt das, was ich hier die ganze Zeit zu sagen versuche.

      Es kommt darauf an, was der Verkäufer mit der Schwester verabredet hat und wie glaubwürdig das vorgetragen werden kann. Kann ja sein, daß sie sehr wohl über die Funktionsweise von eBay verständigt wurde. Und auch artig "ja, ja" gesagt hat.