Ja richtig,
ich habe verstanden, dass es um den rechtmäßigen Abbruch geht, und dieser hat ja meiner Meinung nach bestanden, da ich ohne schuldhaftes Verhalten nicht in der Lage bin den Artikel zu übereignen.
In der Begründung heißt es:
_Zitat_
Der Beklagte hat durch das Einstellen des Schleppers auf der Website
von ebay zur Versteigerung mit einem Startpreis von 1 € ein
verbindliches Verkaufsangebot abgegeben, das an den Bieter gerichtet
war, der nach Ablauf der für die Auktion angesetzten Laufzeit von sieben
Tagen (im Folgenden als „reguläre Laufzeit“ bezeichnet) das höchste
Gebot abgegeben haben würde. Bei der Auslegung dieses Angebotes ist
besonderes Gewicht auf den Gesichtspunkt der regulären Laufzeit zu
legen. Es entspricht der inzwischen nach langjähriger Existenz der
Verkaufsplattform ebay gewonnenen allgemeinen Lebenserfahrung, dass die
Gebote während der Laufzeit steigen und typischerweise erst in den
letzten Sekunden der regulären Laufzeit mit plötzlichem Anstieg ihren
Höhepunkt erreichen. Jeder Verkäufer erklärt daher nur seinen Willen,
mit dem Höchstbietenden nach vollständigem Ablauf der regulären Laufzeit
zu kontrahieren, nicht aber mit irgendeinem anderen Bieter mit
niedrigerem Gebot zu einem früheren Zeitpunkt.
Auch unter Berücksichtigung der für die Auslegung des Erklärungsinhaltes der Willenserklärung heranzuziehenden AGB
von ebay, dort § 10, ist das Angebot des Verkäufers nicht vorbehaltlos
abgegeben, sondern steht zumindest auch unter dem Vorbehalt einer
sogenannten „berechtigten“ Angebotsrücknahme. Vorbehalte bei
Verkaufsangeboten sind zulässig, weil der Anbietende gemäß § 145 BGB die Bindungswirkung seines Angebotes sowohl ausschließen als auch einschränken kann.Die für die Auslegung der Willenserklärung heranzuziehenden ebay-AGB lassen einen Auktionsabbruch allerdings nur dann sanktionslos
zu, wenn der Verkäufer „gesetzlich“ dazu berechtigt war, dass Angebot
zurückzunehmen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn
Unmöglichkeit eintritt, weil dem Verkäufer der Artikel zwischenzeitlich
entwendet worden ist (so in BGH, VIII ZR 305/10, 08.06.2011). Der Verkäufer ist ebenfalls zu einem Auktionsabbruch gesetzlich berechtigt, wenn er einem Irrtum im Sinne der §§ 119
ff. BGB unterliegt. Er unterliegt dann aber der Pflicht zur
unverzüglichen Anfechtungserklärung und einer eventuellen
Schadensersatzpflicht gemäß § 122 BGB.
_
ich habe verstanden, dass es um den rechtmäßigen Abbruch geht, und dieser hat ja meiner Meinung nach bestanden, da ich ohne schuldhaftes Verhalten nicht in der Lage bin den Artikel zu übereignen.
In der Begründung heißt es:
_Zitat_
Der Beklagte hat durch das Einstellen des Schleppers auf der Website
von ebay zur Versteigerung mit einem Startpreis von 1 € ein
verbindliches Verkaufsangebot abgegeben, das an den Bieter gerichtet
war, der nach Ablauf der für die Auktion angesetzten Laufzeit von sieben
Tagen (im Folgenden als „reguläre Laufzeit“ bezeichnet) das höchste
Gebot abgegeben haben würde. Bei der Auslegung dieses Angebotes ist
besonderes Gewicht auf den Gesichtspunkt der regulären Laufzeit zu
legen. Es entspricht der inzwischen nach langjähriger Existenz der
Verkaufsplattform ebay gewonnenen allgemeinen Lebenserfahrung, dass die
Gebote während der Laufzeit steigen und typischerweise erst in den
letzten Sekunden der regulären Laufzeit mit plötzlichem Anstieg ihren
Höhepunkt erreichen. Jeder Verkäufer erklärt daher nur seinen Willen,
mit dem Höchstbietenden nach vollständigem Ablauf der regulären Laufzeit
zu kontrahieren, nicht aber mit irgendeinem anderen Bieter mit
niedrigerem Gebot zu einem früheren Zeitpunkt.
Auch unter Berücksichtigung der für die Auslegung des Erklärungsinhaltes der Willenserklärung heranzuziehenden AGB
von ebay, dort § 10, ist das Angebot des Verkäufers nicht vorbehaltlos
abgegeben, sondern steht zumindest auch unter dem Vorbehalt einer
sogenannten „berechtigten“ Angebotsrücknahme. Vorbehalte bei
Verkaufsangeboten sind zulässig, weil der Anbietende gemäß § 145 BGB die Bindungswirkung seines Angebotes sowohl ausschließen als auch einschränken kann.Die für die Auslegung der Willenserklärung heranzuziehenden ebay-AGB lassen einen Auktionsabbruch allerdings nur dann sanktionslos
zu, wenn der Verkäufer „gesetzlich“ dazu berechtigt war, dass Angebot
zurückzunehmen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn
Unmöglichkeit eintritt, weil dem Verkäufer der Artikel zwischenzeitlich
entwendet worden ist (so in BGH, VIII ZR 305/10, 08.06.2011). Der Verkäufer ist ebenfalls zu einem Auktionsabbruch gesetzlich berechtigt, wenn er einem Irrtum im Sinne der §§ 119
ff. BGB unterliegt. Er unterliegt dann aber der Pflicht zur
unverzüglichen Anfechtungserklärung und einer eventuellen
Schadensersatzpflicht gemäß § 122 BGB.
_