Auktion abgebrochen - Schadensersatz

    • Ja richtig,

      ich habe verstanden, dass es um den rechtmäßigen Abbruch geht, und dieser hat ja meiner Meinung nach bestanden, da ich ohne schuldhaftes Verhalten nicht in der Lage bin den Artikel zu übereignen.

      In der Begründung heißt es:

      _Zitat_

      Der Beklagte hat durch das Einstellen des Schleppers auf der Website
      von ebay zur Versteigerung mit einem Startpreis von 1 € ein
      verbindliches Verkaufsangebot abgegeben, das an den Bieter gerichtet
      war, der nach Ablauf der für die Auktion angesetzten Laufzeit von sieben
      Tagen (im Folgenden als „reguläre Laufzeit“ bezeichnet) das höchste
      Gebot abgegeben haben würde. Bei der Auslegung dieses Angebotes ist
      besonderes Gewicht auf den Gesichtspunkt der regulären Laufzeit zu
      legen. Es entspricht der inzwischen nach langjähriger Existenz der
      Verkaufsplattform ebay gewonnenen allgemeinen Lebenserfahrung, dass die
      Gebote während der Laufzeit steigen und typischerweise erst in den
      letzten Sekunden der regulären Laufzeit mit plötzlichem Anstieg ihren
      Höhepunkt erreichen. Jeder Verkäufer erklärt daher nur seinen Willen,
      mit dem Höchstbietenden nach vollständigem Ablauf der regulären Laufzeit
      zu kontrahieren, nicht aber mit irgendeinem anderen Bieter mit
      niedrigerem Gebot zu einem früheren Zeitpunkt.
      Auch unter Berücksichtigung der für die Auslegung des Erklärungsinhaltes der Willenserklärung heranzuziehenden AGB
      von ebay, dort § 10, ist das Angebot des Verkäufers nicht vorbehaltlos
      abgegeben, sondern steht zumindest auch unter dem Vorbehalt einer
      sogenannten „berechtigten“ Angebotsrücknahme. Vorbehalte bei
      Verkaufsangeboten sind zulässig, weil der Anbietende gemäß § 145 BGB die Bindungswirkung seines Angebotes sowohl ausschließen als auch einschränken kann.Die für die Auslegung der Willenserklärung heranzuziehenden ebay-AGB lassen einen Auktionsabbruch allerdings nur dann sanktionslos
      zu, wenn der Verkäufer „gesetzlich“ dazu berechtigt war, dass Angebot
      zurückzunehmen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn
      Unmöglichkeit eintritt, weil dem Verkäufer der Artikel zwischenzeitlich
      entwendet worden ist (so in BGH, VIII ZR 305/10, 08.06.2011). Der Verkäufer ist ebenfalls zu einem Auktionsabbruch gesetzlich berechtigt, wenn er einem Irrtum im Sinne der §§ 119
      ff. BGB unterliegt. Er unterliegt dann aber der Pflicht zur
      unverzüglichen Anfechtungserklärung und einer eventuellen
      Schadensersatzpflicht gemäß § 122 BGB.
      _
    • OK, sonst wäre es ein leichtes für den "Höchstbietenden" zu beweisen, dass "verloren" nicht gewesen sein kann.

      Personalisierte Tickets? Also die Möglichkeit, den Scan des Tickets auf Treiben des "Höchstbietenden" zu checken um zu erkennen, dass die "verlorene" Karte benutzt wurde und somit nicht "verloren" gegangen sein kann?
    • Es geht doch darum:

      Wenn deine Schwester dich gebeten hat die Karte via eBay zu verkaufen, sie sie aber selbst verkauft/verschenkt (oder sonst was hat) hat und du deswegen die Auktion abgebrochen hast, bist du bzw. deine Schwester über Regress schadenersatzpflichtig.
    • Grundsätzlich hat dein Bieter nicht die blasseste Ahnung von dem, was er da tut. insbesondere ist natürlich keinesfalls eine Anfechtungserklärung erforderlich.

      Der einzige Knackpunkt ist, ob zu zum Beenden berechtigt warst. Du kannst die Ware nicht mehr übereignen, das ist unstrittig. Die Frage lautet, ob du sie unverschuldet nicht mehr übereignen kannst.

      Verschuldet meint vorsätzlich oder fahrlässig. Ersteres können wir ausschließen, so deine Geschichte stimmt, wovon wir ausgehen. Also reduziert sich das ganze Problem darauf, daß keine Fahrlässigkeit vorlag.

      Nach längerem überlegen würde ich das bejahen wollen. Du mußt dir aber darüber im Klaren sein, daß du im Zweifel den exakten Ablauf belegen mußt, vor allem, daß deine Schwester dich beauftragt hat und du im guten Glauben warst, sie würde das nicht aus heiterem Himmel widerrufen. Dazu gehört, daß du sie oder ggf. andere Personen, die das bezeugen können, vor Gericht benennst und natürlich auch, daß die Leute dann überzeugend aussagen. Auch, warum deine Schwester auf einmal davon abgewichen ist, ohne dir zu sagen, muß schon plausibel sein, denn der Ausgangspunkt des ganzen ist schon, daß du dir darüber sicher sein konntest, daß sie keine Dummheiten macht.

      Falls du daran Zweifel hast, das so argumentieren zu können, solltest du dich mit einem spezialisierten Fachanwalt in Verbindung setzen, um deine Chancen abzuklopfen, aus der Nummer rauszukommen.

      Falls du der Meinung bist, daß du damit durchkommst, solltest du deinem Höchstbieter schreiben, daß du berechtigt warst, die Auktion abzubrechen, weil du unvorhersehbar und unverschuldet die Ware nicht mehr übereignen konntest und daß er sich gerne von seinem Rechtsbeistand darüber aufklären lassen kann, daß das der ständigen Rechtsprechung entspricht.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Es dürfte nicht unwesentlich sein, zumindest bezügl. der Argumentation, ob die Karte schon vor dem Einstellen oder erst nach Auktionsbeginn abhanden kam.
      Bei welcher Konstellation die Aussichten günstiger sind, darüber bin ich mir allerdings nicht schlüssig.
      Es sind aber 2 unterschiedliche Sachverhalte, die von den Ebay-AGB und der Rechtsprechung unterschiedlich behandelt werden.
    • "meine Schwester hat mir zwei Tage nach Einstellen gesagt,daß sie die Karte nicht mehr hat."

      Steht so im Eingangspost.

      Was genau wann wie und warum passiert ist,wissen wir nicht.

      Das ist auch komplett unerheblich:es gab keinen Grund,einen im Sinne der Ebay Spielregeln sowie der Rechtslage zu akzeptierenden Abbruch durchzuführen.

      @TE:

      Wie Du Dich mit Deiner Schwester einigst,interessiert hier nicht,denn Du hast für Deinen Account die Verantwortung ganz alleine.Wenn Dir jetzt ein Schaden entsteht,indem Du die Forderung des Käufers akzeptierst bzw.er diese durchsetzt,kannst Du Dich ja zwecks Ausgleich an Deine Schwester wenden.

      Dass hier der Käufer Dir ans Fell gehen kann,steht für mich außer Zweifel.Die Frage ist nur,ob er das tut(er muß alle Kosten vorstrecken) oder eben nicht.Daher kann ich Dir nur raten,die Kommunikation mit ihm einzustellen und nur zu reagieren,wenn es sein muß(Anwaltsschreiben oder ähnliches).

      petergabriel

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von petergabriel ()

    • Also bei einem Streitwert von 130 EUR müsste der Kläger ca. 200 EUR in Vorkasse gehen und im Falle eines Falles müsste er in deiner Stadt vor Gericht erscheinen.
      Aus Prinzip würde ich nicht zahlen, weil es natürlich eine Masche ist - er auf 70 Konzert Karten bietet und er dies mit dem Ziel Geld zu erwirtschaften geplant hat.
      Nun ist de Frage ob er jemals die Ware bezahlt hätte, wenn er die Auktion gewonnen hätte. Das Gericht würde sich fragen, warum er auf 70 Konzert Karten bietet, wenn er nicht gewerblicher Verkäufer ist und diese weiter veräußert. Er kann ja nicht gleichzeitig auf 70 Konzerte gehen, bestimmt sind manche am selben Tag. Wenn also nachweislich vorsätzlicher Betrug vorgeworfen werden kann, hast du gute Chancen. Unter Umständen sitzt der Typ sogar im Ausland und wird niemals vor Gericht erscheinen, aus Angst seine Taten fliegen auf. Was kann dir im schlimmsten Fall passieren? Dass du nach einem Jahr Streit 330-430 EUR zahlen musst und diese dann monatlich mit z.B. 50 ER.
      Ich kann mir aber nicht vorstellen ,dass der Typ so weit geht. Sein Ziel ist Einschüchterung und nicht in VORKASSE Geld zu zahlen und vor Gericht Reisen quer durch Deutschland zu unternehmen. Von 70 werden sicher 10% zahlen und das ist schnell verdientes Geld. Wenn sich 90% quer stellen, müsste er bereits 12.600 EUR in Vorkasse gehen ^^!

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Smarty ()

    • Smarty schrieb:

      Also bei einem Streitwert von 130 EUR müsste der Kläger ca. 200 EUR in Vorkasse gehen und im Falle eines Falles müsste er in deiner Stadt vor Gericht erscheinen.
      Aus Prinzip würde ich nicht zahlen, weil es natürlich eine Masche ist - er auf 70 Konzert Karten bietet und er dies mit dem Ziel Geld zu erwirtschaften geplant hat.
      Nun ist de Frage ob er jemals die Ware bezahlt hätte, wenn er die Auktion gewonnen hätte. Das Gericht würde sich fragen, warum er auf 70 Konzert Karten bietet, wenn er nicht gewerblicher Verkäufer ist und diese weiter veräußert. Er kann ja nicht gleichzeitig auf 70 Konzerte gehen, bestimmt sind manche am selben Tag. Wenn also nachweislich vorsätzlicher Betrug vorgeworfen werden kann, hast du gute Chancen. Unter Umständen sitzt der Typ sogar im Ausland und wird niemals vor Gericht erscheinen, aus Angst seine Taten fliegen auf. Was kann dir im schlimmsten Fall passieren? Dass du nach einem Jahr Streit 330-430 EUR zahlen musst und diese dann monatlich mit z.B. 50 ER.
      Ich kann mir aber nicht vorstellen ,dass der Typ so weit geht. Sein Ziel ist Einschüchterung und nicht in VORKASSE Geld zu zahlen und vor Gericht Reisen quer durch Deutschland zu unternehmen. Von 70 werden sicher 10% zahlen und das ist schnell verdientes Geld.

      Mit Verlaub, was du schreibst ist absoluter Bullsh**!
      Warum sollte der K mit 200€ in Vorleistung gehen müssen um sein Recht durchzusetzen (es zu versuchen)? Bitte um DEINE Zusammensetzung der Kosten, die da anfallen werden!
      Das Argument mit den 70 verschiedenen Konzerten ist so schräg, daß es fast schon wieder lustig ist.
      Wo ist der vorsätzliche Betrug auf dreihundersiebenundrölfzig Artikel zu bieten?
      Was hat das bieten auf ebensoviele Artikel mit gewerblichkeit zu tun?

      Über eine Antwort würde sich der geneigte Leser sicherlich freuen.
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • geiz_ist_ungeil schrieb:


      Mit Verlaub, was du schreibst ist absoluter Bullsh**!

      Ist es nicht, ich habe selbst 3-4 Mahnungen über meinen Anwalt vollstreckt, sowie auch schon selbst 2-3 erhalten (zu Unrecht natürlich).
      Desweiteren wurde ich 6 Mal durch verschiedene Online-Betrugs-Methoden bestohlen und habe auch in diesem Bereich Erkenntnis gewonnen.

      Jeder Einzelfall wird neu entschieden, da kann man sich nicht einfach so auf irgendetwas berufen. Natürlich gibt es Richter, die so etwas gern mal machen.. Im Grunde kommt es auf das Schreiben an, welches der Anwalt anfertigt.
      Wenn der Anwalt etwas Ahnung hat, kann man das zuständige Amtsgericht davon überzeugen, dies vor Gericht zu klären. Ansonsten wird der Fall einfach so außergerichtlich beurteilt. Ist nun ein Betrüger am Werk, der gar nicht vorhatte zu zahlen und nur auf Grund von Abmahnungen mitbietet, ist es sehr unwahrscheinlich, dass dieser jemals freiwillig vor Gericht tritt. Desweiteren musste ich bei jeder Abmahnung in diesem Fall gleich zu Anfang 200 EUR in Vorkasse gehen. Die meisten haben ja hoffentlich eine Rechtsschutz-Versicherung ?! Wenn nicht, kostet es max. 400 EUR bei so einem geringen Betrag. Ich habe ganze Anwalts und Gerichts-Rechnungen greifbar, in wie fern sich die Kosten zusammensetzen. Das ist nun nicht so viel.

      Sorry es waren nicht 70 sondern 94.
      "94 Gebote nur auf Konzertkarten sind aber auch nicht so ganz koscher - aber als alleiniges Argument keine Berechtigung für dich, den Vertrag aufzulösen. "


      Lieben Gruß
    • Kaiolito schrieb:

      Ähhhhh?????
      Ansonsten geht die Verhandlung nur über Briefpost, so wie beim Schwarz-Fahren. Man kann auf eine gerichtliche Verhandlung mit Vorladung beharren, wenn es genug Beweislasten gibt. In diesem Fall hat der Verkäufer darauf abgezielt, Geld zu erwirtschaften.

      Ich verstehe nicht, warum manche Leute nicht zwischen den Zeilen lesen können und immer alles hinterfragen ^^!
      Egal, mach was du für richtig hältst.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Smarty ()

    • Smarty schrieb:

      Desweiteren musste ich bei jeder Abmahnung in diesem Fall gleich zu Anfang 200 EUR in Vorkasse gehen.


      Für den Fall, dass du es überlesen hast. Hier geht es keinesfalls um Abmahnungen. Hier geht es um Schadenersatz.

      Es erschließt sich auch an keiner Stelle, wie du auf den Begriff des Betruges kommst. Intensives Bietverhalten ist nicht strafbar.
    • *alte_eule* schrieb:

      Smarty schrieb:

      Für den Fall, dass du es überlesen hast. Hier geht es keinesfalls um Abmahnungen. Hier geht es um Schadenersatz.
      Was macht man bei einer Schadensersatz-Forderung? Richtig, eine Mahnung per Anwalt in Auftrag geben. Das bedeutet der Käufer bekommt erstmal die Aufforderung innerhalb einer Frist zu zahlen. Diese Frist hat er zuvor mündlich ausgesprochen, diese wurde nicht eingehalten. Der nächste Schritt ist Post vom Anwalt. Sorry, ich meinte Mahnung - das meine ich ja mit jedem Wort hinterfragen. Wenn man über Handy schnell tippt, passiert so etwas ^^! Wenn man auf diese Mahnung nicht reagiert, versucht der Kläger per Vorkasse ein Gerichtsurteil zu bewirken. In diesem Falle wird der Kläger dies aber nicht tun, diese Art von Bieter wollen gezielt Gelder erpressen und haben nicht vor Geld auszugeben oder viel Zeit zu verschwenden.
    • #37

      Ob ein zivielrechtlicher Vorgang vor ein Amtsgericht (oder vor ein Landgericht) entscheidet nie ein "guter" Anwalt der etwas "Ahnung" hat. Es ist immer die Entscheidung der Antragssteller. Was du meinst ist möglicherweise ob es zu einer tatsächlichen Verhandlung oder einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren kommt.

      Wenn es so ist, solltest du es auch so schreiben.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()