Abbruch-Spekulation Marcus Roos aus Lampertheim (Teil 2)

    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Doch, tun sie. Du bist doch Jurist, dann solltest Du zumindest die zentrale Faxnummer von ebay legal auch haben.
      Ich hatte noch nie die Erfodernis, ebay als Zeugen zu benennen.


      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Geht es nach ebay, dann nicht. Ich verweise mal wieder auf die AGB und hier auf den Grundsatz zu Gebotsrücknahmen:
      Es ging im Kontext nicht um Gebotsrücknahmen, sondern um die Streichung von Geboten durch den Verkäufer.


      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Warum so bescheiden? Siegen hat nur folgerichtig bestätigt, was der BGH u.a. schon 2015 mit Az VIII ZR 284/14 ausgeurteilt hat:
      Weil Siegen im Gegensatz zur benannten BGH-Entscheidung eben einen jener vorzeitigen Abbruchgründe zum Gegenstand hatte, die hier im Kontext beredet waren.


      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Wenn er anhand der Auktion die Fälschung erkennen konnte, kann er schon mal gar nicht auf Herausgabe eines echten Gürtels klagen, denn er konnte ja erkennen, dass er auf 'ne Fälschung bietet.
      Leicht vom Tisch zu wischen... z. B. mit dem Argument, es nachträglich erst erkannt zu haben.


      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Es geht nciht darum, ob ein Account von Roos gesperrt ist oder nicht
      Na, wenn du nachweisen kannst, dass die Person hinter einem Account mit einem anderen bereits gesperrt wurde, dann reicht das doch aus.


      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Da ebay grundsätzlich nur sperrt (auch AGB) wenn sich jemand Regelverstöße zu Schulden kommen lässt, ist die Sperre diverser Accounts wegen Abbruchjägerei die konkludente Ausage ebays zur Auslegung der AGB.
      Je nu... das ist zwar eine gute Argumentation, die einer Beweisführung aber nicht zugänglich ist, solange sie nicht auch in eine greifbare und normierte Regel gegossen ist. Alleine aus dem Verhalten des Hausherrn lässt sich keine Rechtsposition zwischen Mitgliedern herleiten - auch nicht konkludent.

      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Das würde dann auch Accounts beretffen, die (noch) nicht gesperrt sind und auch die Frage erschlagen, welcher Roos da nun mit welchem Konstruckt geboten hat. Soweit nachweisbar ist, dass es Roos & Co ist, eröffnet sich damit unabhängig vom Zustand des jeweiligen Accounts die Möglichkeit des Wissen müssens.
      Eine zivilrechtliche Sippenhaftung? Wär' mal ein ganz neuer Ansatz :D

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Cesarus ()

    • Cesarus schrieb:

      Ich hatte noch nie die Erfodernis, ebay als Zeugen zu benennen.
      Dann geh mal gegen ebay vor Gericht. Ich kann dir sagen... Dann hast Du plötzlich gaaaanz viele Kontakte dort.
      :D

      Im Grunde geht es auch nciht darum, ebay als Zeuge zu benennen. Es geht darum, von ebay gerichtsverwertbare Auskünfte zu bekommen. Was dir der Support sagt, ist zwar ganz nett, aber ebay legal ist eben 'ne Kante weiter. Zum Beispiel Auskünfte über konkrete Sperren. Dsa wird dir der Support gar nicht sagen können.

      Cesarus schrieb:

      Es ging im Kontext nicht um Gebotsrücknahmen, sondern um die Streichung von Geboten durch den Verkäufer.
      Meines Wissens ging es im Kontext um Gebotsabschirmung. Hab das Beispiel ja selbst angeführt, da könnte ich das shcon wissen.

      Gebotsabschirmung funktioniert so: Du stellst einen Artikel ein, der 500 Euro wert ist. Ich biete den Artikel abwechselnd mit zwei Accounts auf 1000 Euro hoch. Damit ist er preislich für jeden anderen uninteressant. Korz vor Ablauf der Frist für Gebotsrücknahmen nehme ich bei einem der beiden Accounts das Höchstgebo zurück. Daduch streiche ich auch alle anderen Gebote des Accounts, die ich auf den Artikel abgegeben habe. Resultat: Dein Artikel fällt 12 Stunden vor Schluss auf einen Euro zurück.

      Aber auch die Gebotssreichungen durch den Verkäufer sind reglementiert.

      ebay-AGB schrieb:

      Um potenzielle Käufer vor Enttäuschungen zu bewahren, sollten Sie Gebote nur streichen, wenn dies absolut nötig ist. Das Streichen von Geboten ist in den folgenden Situationen möglich:
      • Ein Käufer bittet Sie, sein Gebot zu streichen, und Sie sind damit einverstanden.
      • Sie befürchten, dass das Gebot von einem betrügerischen Käufer stammt.
      • Sie möchten Ihr Angebot aus einem berechtigten Grund vorzeitig beenden.

      Früher lautete der zweite Grund übrigens:
      "Sie können die Identität des Bieters trotz aller zumutbaren Bemühungen nicht nachprüfen."

      In Zeiten der totalen Anonymisierung der Platten Form ist das allerdings eine etwas merkwürdige Formulierung.

      Da steht zwar "sollte", aber da laut AGB die Angebote verbindlch sind, ist das schon eine einschränkende Regelung. Die Streichung von Roos mit dem Vermerk "Nein, der nicht!" wäre bei einer einzelnen Streichung ja durchaus vertretbar. Um aber die Streichung aller Gebote im Rahmen den vorzeitigen Abbruchs vorzunehmen, steht wieder der berechtigende Grund im Raum.

      Es sei denn, am streicht Roos mit dem Vermerk "Nein, der nicht" und eine halbe Stunde später den Rest beim vorzeitigen Abbruch. Aber da wird's nun wirklich theoretisch.
      :D

      Cesarus schrieb:

      Weil Siegen im Gegensatz zur benannten BGH-Entscheidung eben einen jener vorzeitigen Abbruchgründe zum Gegenstand hatte, die hier im Kontext beredet waren.
      Daher sage ich ja: Siegen hat nicht anders getan, als am BGH entlang zu urteilen. Das konnte gar nicht anders ausfallen.

      Cesarus schrieb:

      Leicht vom Tisch zu wischen... z. B. mit dem Argument, es nachträglich erst erkannt zu haben.
      Kaum. Denn auffallen konnte das dem Bieter nur anhand des Angebots. Den Artikel selbst hat der Bieter ja nie in der Hand gehabt. Zu wessen Lasten "bei verständiger Würdigung wissen müssen" geht, weisst Du selbst.
      Wenn Dir ein ebay-Mitarbeiter die Hand gibt und "Guten Tag" sagt, sind folgende drei
      Wahrheiten als self-evident zu erachten und als sicher gegeben anzusehen:

      1.) Zähle nicht nur deine Finger nach, sondern auch deine Hände. So Du welche hast auch die Füße.
      2.) Draussen ist es mitten in der Nacht und dunkel wie im Bärenarsch.
      3.) Der einzige Lichtschein dringt aus den Pforten der Hölle, die sich geöffnet haben weil die Welt untergeht.
    • DerOsterhase schrieb:

      Das Angebot wurde frühzeitig beendet, da Saturn mir die Konsole nicht ausgehändigt hat. Es wurden zwei Stück bestellt, die zweite sollte verkauft werden.
      Ganz böse Falle
      Du kanst nicht Irgendwas verkaufen was du nicht hast
      Gibt es übrigens im Großen auch, nur fließen da dan ein paar Millionen aber meistens hat der Verkäufer
      nicht mehr viel dann davon.
      Kommt die Versprochene Ware nicht kommt sein Kopf
    • Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Meines Wissens ging es im Kontext um Gebotsabschirmung. Hab das Beispiel ja selbst angeführt, da könnte ich das shcon wissen.
      Für mich ging es im Kontext ausschließlich um die Frage, ob/dass ebay es Verkäufern leicht macht, vorzeitig zu beenden.


      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Da steht zwar "sollte", aber da laut AGB die Angebote verbindlch sind, ist das schon eine einschränkende Regelung.
      Aber legitim, wenn du eben einen der "berechtigten Gründe" hast und die sind blanker Gummi und öffnen der Beliebigkeit Tür und Tor.


      Löschbert Bastelhamster schrieb:

      Kaum. Denn auffallen konnte das dem Bieter nur anhand des Angebots. Den Artikel selbst hat der Bieter ja nie in der Hand gehabt. Zu wessen Lasten "bei verständiger Würdigung wissen müssen" geht, weisst Du selbst.
      Mit "nachträglich" meinte ich nicht notwendigerweise erst nach Beendigung einer Auktion, sondern zu jedem beliebigen Zeitpunkt. K glaubt, es sei ein Original und bietet, bis die Freundin Tage später das Artikelbild sieht und ihn aufklärt "Das ist niemals ein Original", weil sie vielleicht mehr Ahnung von der Materie hat. Es müsste schon verdammt offensichtlich aus einem Angebot hervorgehen, um dem Käufer eine Verantwortung anlasten zu können.
    • In den letzten Tagen bietet er auch wieder verstärkt auf Autos in der Hoffnung, dass die entsprechenden Auktionen abgebrochen werden.
      Zwar werden ihm derzeit recht schnell jede Menge Bietaccounts gesperrt, aber es ist ja kein Problem bei eBay einen neuen Account zu eröffnen.

      So sieht das aus, wenn er auf der Jagd ist:
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    • Da hat er sich den Mittag um die Ohren gehauen:

      Bieter: j***h (4)


      Anzahl der Gebote: 110
      Geboten auf unterschiedliche Artikel: 106

      Apple iPhone 12 Pro MAX - 256GB - Pazifikblau (Ohne Simlock)
      p***2Bewertungspunktestand (4) EUR 333,00 18 Jul 2021, 15:51:53 MESZ +
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      ebay.de/bmgt/ViewBidderProfile…2713&bidtid=2338758466011

      Apple iPhone 12 - 128GB - Blau (Ohne Simlock)
      2***3Bewertungspunktestand (4) EUR 234,00 18 Jul 2021, 14:26:28 MESZ +
      ebay.de/itm/384282861340
      ebay.de/bmgt/ViewBidderProfile…1340&bidtid=1225813242025

      Hier mit Einsstiegspreis als Startgebot:
      Sony playstation 5 disc Edition
      5***7Bewertungspunktestand (4) EUR 190,00 18 Jul 2021, 15:02:34 MESZ +
      ebay.de/bfl/viewbids/284375216124
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      Sony PS5 Blu-Ray Edition Spielekonsole - Weiß inkl. Ratchet & Clank - Rift Apart
      8***3Bewertungspunktestand (4) EUR 234,00 18 Jul 2021, 14:29:26 MESZ +
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      ebay.de/bmgt/ViewBidderProfile…1803&bidtid=2051342149010
    • Kaiolito schrieb:

      Gerade gesehen, das Urteil aus Post 2.302 ist nicht mehr aufrufbar, aber da hat Roos gewonnen.
      Vielleicht kann mir das Pustblume 2020 nochmal zukommen lassen.


      Post 2.302
      Abbruch-Spekulation Marcus Roos aus Lampertheim (Teil 2)

      Ohne Wertung und Anspruch auf Vollständigkeit.

      Urteil.pdf
      Хай живе Україна! Да здра́вствует Украи́на!


      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von itneen ()