Bundessozialgericht stärkt Begünstigung arbeitender Studenten (AFP) vom 11.11.2003

    • Bundessozialgericht stärkt Begünstigung arbeitender Studenten (AFP) vom 11.11.2003

      Bundessozialgericht: Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel und ist eines der fünf obersten Bundesgerichte Deutschlands. Spruchkörper sind Senate. Hauptaufgabenfeld ist die rechtliche Überprüfung von Urteilen eines Landessozialgerichts auf dem Gebiet des Sozialrechts, also z.B. Sozialversicherungsrecht oder Arbeitslosenversicherungsrecht.
      Bundessozialgericht stärkt Begünstigung arbeitender Studenten
      - Werkstudentenprivileg auch bei Fortsetzung von altem Job
      Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die Begünstigung der neben dem Studium arbeitenden Studenten bei der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gestärkt. Nach mehreren am Dienstag verkündeten Urteilen gilt dieses so genannte Werkstudentenprivileg auch für Studenten, die eine schon vor dem Studium begonnene Arbeit fortsetzen. Soweit am Ende eines Studiums eine Prüfung freiwillig wiederholt werden kann, bleiben die Studenten bis zum Abschluss der zweiten Prüfung begünstigt. (Az: B 12 KR 24/03 R, B 12 KR 4/04 R und andere)

      Das Werkstudentenprivileg gilt für Studenten, die nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. In der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung sind sie mit Einheitsbeiträgen versichert, derzeit 67,90 und 11,90 Euro. Seit 1969 werden für die Rentenversicherung Beiträge fällig, wenn das Einkommen über 400 Euro liegt. Von der Arbeitslosenversicherung sind sie generell befreit.

      In einem Fall hatte ein heute 31-Jähriger zunächst eine Ausbildung als Bankkaufmann gemacht und arbeitete danach voll bei der Stadtsparkasse in Köln. 1997 nahm er ein Jura-Studium auf und setzte gleichzeitig seine Arbeit mit zwölf Stunden wöchentlich fort. Vor dem BSG unterlag seine Krankenkasse mit der Auffassung, er müsse nun volle Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entrichten. Dies würde die Studenten gegenüber anderen benachteiligen, die ihre Arbeit erst neu beginnen, entschied das BSG.

      Ein anderer Student arbeitete als studentische Hilfskraft in Berlin. In einem ersten so genannten Freiversuch bestand er das erste juristische Staatsexamen. Mit der Note war er aber nicht zufrieden, und so meldete er sich zu der laut Prüfungsordnung möglichen Wiederholungsprüfung an. Auch hier meinte die Krankenkasse, der Student müsse nun alle Sozialbeiträge voll entrichten.

      Nach den Kasseler Urteilen trifft dies jedoch nicht zu, solange die Studenten sich rechtzeitig zur Wiederholungsprüfung anmelden und an der Universität eingeschrieben bleiben. Zur Begründung erklärte das BSG, eine volle Sozialversicherungspflicht widerspreche dem Ziel des Freiversuchs, die Studenten zu einem raschen Abschluss zu ermuntern.

      11. November 2003 - 15.03 Uhr

      :> afp.de/