Schnecke im Salat und langes Warten aufs Hauptgericht.

    • Schnecke im Salat und langes Warten aufs Hauptgericht.

      - Gast kann gegen schlechten Service im Restaurant klagen

      Eine Schnecke im Salat oder stundenlanges Warten aufs Hauptgericht:

      Ein Gast
      muss sich im Restaurant nicht alles gefallen lassen und kann vor Gericht auf sein Recht pochen. In der März-Ausgabe der Zeitschrift "Finanztest" stellt die Stiftung Warentest verschiedene Streitfälle vor. Für die unbestellte Fleischbeilage im Salat gab es demnach immerhin fünf Euro Preisnachlass. Laut dem "Salaturteil" des Amtsgerichts Burgwedel (Az. 22 C 669/85) ist den Gästen das Weiteressen wegen der Ekel erregenden Schnecke nicht zuzumuten.

      Der Gast kann den Preis auch mindern, wenn das Essen erheblich zu spät kommt. Gäste, die zwei Stunden mit knurrendem Magen auf ihre Mahlzeit warteten, durften den Menüpreis dafür um 20 bis 30 Prozent mindern. So entschied das Amtsgericht Hamburg (Az. 20 a C 275/73). In einem anderen Fall gab es beim Landgericht Karlsruhe für eine Verspätung von anderthalb Stunden sogar 30 Prozent Abzug von der Rechnung. Wer stundenlang auf seine Rechnung wartet und nach mehrmaliger Aufforderung an den Kellner schließlich entnervt nach Hause geht, sollte dem Wirt in jedem Fall aber seine Adresse hinterlassen. Gehen Gäste einfach, könnte ihnen das sonst als strafbare Zechprellerei ausgelegt werden.

      Bei gestohlener Garderobe geht der Gast leer aus. Der Wirt haftet nicht für einen Mantel-Diebstahl, wenn der Gast die Garderobe von seinem Platz aus sehen konnte (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 33/79). Er haftet auch dann nicht, wenn der Kellner den Mantel dort aufgehängt hat.

      Wer es erst gar nicht an den Tisch schafft und schon an der Eingangstür des Lokals über eine kleine Schwelle stolpert und sich stattdessen mit Krankenhauskost begnügen muss, kann ebenfalls auf sein Recht pochen. Der Wirt muss dem Gast den entstandenen Schaden ersetzen, weil er vor der Gefahrenquelle an der Tür hätte warnen müssen (Oberlandesgericht Hamm, Az. 6 U 158/99). Ein Drittel des Schadens muss der Gast jedoch selbst tragen, weil bei Türschwellen immer mit Unebenheiten zu rechnen sei, urteilten die Richter.