Rückgabe von Felgen nach 3 Monaten

    • Ach und eines noch zu #198

      Die erste Auktion wurde nicht von einem anderen Käufer abgebrochen, du hast rückabgewickelt, weil die Felgen nicht passten. Danach hast du in vollem Bewusstsein, dass die erste Artikelbeschreibung nicht gepasst hat, die Artikelbeschreibung so weit gekürzt, dass eben ein anderer darauf reinfällt, weil er "vergisst" (nach deinen Maßstäben verpflichtet wäre, sonst eben selbst schuld) nachzufragen.

      Sag mal wirklich, glaubst du das geht vor Gericht durch und du bekommst recht? Da brauche ich kein Juraforum oder googeln, wenn ich niederschreibe, dass ich das eher sehr bezweifle.
    • #201

      Vielleicht beantwortet mein #202 einen Teil deiner Frage.
      Ist dir bekannt, dass es Dinge gibt, die nach den offensichtlichen Anschein entschieden werden? Durch die Rückabwicklung war es dir zuzumuten, dich schlau zu machen, durch deine häufigeren Felgenverkäufe darf man durchaus davon ausgehen, dass du dich mit der Materie auskennst und wie glaubst du wird dann ein Richter entscheiden?

      Einige dich!
    • Eben und es waren die selben Felgen und der selbe Verkäufer, die gleichen Bilder usw.
      Man durfte durchaus davon ausgehen, dass Felgen, die kurz vorher noch auf einen Ford gepasst haben (lt. Artikelbeschreibung) immer noch ohne, das Auto umbauen zu müssen drauf gehen.......
    • Morientes schrieb:

      Ich wusste NICHT das diese Felgen für Ferrari sind
      Da kein gutachten usw dabei war .
      Und wie will er mir das Anhängen das ich es wusste ?

      Ich glaube, dir ist nicht bewusst, dass es für einen Sachmangel nicht darauf ankommt, ob du es wusstest oder nicht. Vier Vorderreifen für einen speziellen Typ Ferrari beinhalten nun mal einen Sachmangel, wenn auf diese besonderen Umstände, die der Käufer nicht kennen musste, nicht hingewiesen wurde.

      Bist du ins Forum gekommen, um dir Hilfe zu suchen oder nur deine vorgefertigte Meinung bestätigen zu lassen? Letzteres hast du ja jetzt in einem kurzen Telefonat mit einem Anwalt erhalten, der mit hoher Wahrscheinlichkeit gar nicht alle relevanten Fakten kannte oder dem potentiellen Mandaten das sagt, was er hören möchte.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • @Mirabella

      Versetzte dich bitte mal in einen Richter................, dann nimmst du den ganzen Schriftwechsel per Mail und WhatsApp, dann die Beiträge hier vom TE, die zwei Auktionen und glaube mir du triffst schneller eine Entscheidung, als ich deinen schönen Namen schreiben kann.......... gegen den TE.
    • Nun @Morientes, die Entscheidung mußt du schon selbst treffen.

      Es ist jetzt hier x-fach geschrieben worden, daß du 4 Felgen schuldest, die der Käufer auch dazu benutzen kann, wozu sie gedacht sind, mithin welche, die einen Satz darstellen und für die man eine Eintragung überhaupt bekommen kann. Übrigens, nur falls das untergegangen sein sollte, unabhängig von der ersten Auktion und auch völlig unabhängig davon, ob du selbst komplett ahnungslos warst.

      Daß du ordentlich Ahnung von Felgen hast, daß du dem Käufer durch die erste Auktion suggeriert hast, die Felgen seien die Standardausführung, daß du absichtlich verschwiegen hast, daß es damit bereits Probleme bei der Montage gab, daß dir selbst ein Umbau zu kompliziert war, die Herkunft der Felgen, die Sache mit der Achslast usw. -

      das alles ist nur noch Bonus für den Käufer; keines dieser zusätzlichen Fakten bedarf es, damit der Käufer obsiegen kann.

      Dein weiteres Prozeßkostenrisiko beträgt ohne Gutachter, Verdienstausfall und Reisekosten 600-800 Euro, je nachdem, ob dein eigener Anwalt noch vorgerichtlich tätig wird. Wenn du gewinnst, zahlt das natürlich dein Käufer. Wenn ihr euch während des Prozesses einigt, zahlt jeder seinen Anteil. Wenn du verlierst, zahlst du.

      Mirabella Neumann schrieb:

      Daher kann er TE auch nicht auf die Angaben in der 1. festnageln, die wurden nämlich in der 2. Auktion zurückgenommen.


      Nochmal:

      Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers (...) über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.


      Alles aus der ersten Auktion gilt, dem der Verkäufer in der zweiten nicht explizit widersprochen hat.
    • Ich bezweifle aber stark, dass der K sich erfolgreich auf zugesicherte Eigenschaften berufen kann, die in der strittigen Auktion (der 2.) gar nicht gemacht wurden.
      TE kann sich durchaus darauf berufen, dass er die 2. Auktion ohne weitere Angaben einstellte, weil er aufgrund des gescheiterten 1. Verkaufs wusste, dass die Angaben in der 1. Auktion falsch waren.
      Daraus kann man nicht zwangsläufig schließen, dass er inzwischen den genauen Verwendungszweck wusste. Im Gegenteil, die Angaben in der 1. Auktion belegen seine Unkenntnis.

      Meiner Ansicht nach hat diese Konstellation das Zeug zum Vergleich. Fraglich, ob sich das wirklich rechnet, wenn er nicht aussergerichtlich geschieht.
    • Siehe das Post von @pandarul......, insbesondere das untere Zitat.

      EDIT:
      Deshalb schreiben andere und ich zum gefühlten 50 Mal, dass der TE sich dringend um eine Einigung bemühen sollte. Ist viel wichtiger, als in einem Juraforum von einem RA der nicht ausreichend informiert ist eine unzureichende Auskunft zu erhalten und diese nun als gegeben hinzunehmen.
      "Heute stehen wir am Abgrund........... morgen sind wir einen Schritt weiter......"

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Kaiolito ()

    • Du hättest die Angelegenheit sauber gelöst, wenn du in der 2. Auktion angegeben hättest, dass dir der genaue Verwendungszweck nicht bekannt sei und daher seitens des K vor dem Kauf entsprechende Erkundigungen notwendig sind, ob sie an sein Fahrzeug passen.
      Du hast stattdessen "Weglassen" gewählt. Ob das als Rücknahme der zuvor zugesicherten Eigenschaften zu werten ist, das ist fraglich.
      Ein Anwalt, der mir bei dieser Konstellation nach einem Telefonat ohne "wenn und aber" mitteilen würde, ich sei im Recht, wäre mir suspekt.
      Er hatte so gar keinen Einwand und keine Zweifel und keine Tendenz zur aussergerichtl. Einigung?
      Für eine gute Beratung eher ungewöhnlich.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Mirabella Neumann ()

    • Vielleicht ist das ja ein leichter Denkanstoss in die richtige Richtung.

      Ein VK verkauft ein Paar neue ungetragene Schuhe Größe 45 und stellt sie mit Bild ein.
      Er hat "vergessen" zu erwähnen, dass es sich um eine orthopädische Maßanfertigung handelt, bei der sowohl Absätze als auch Fußbett erst geändert werden müssen, damit sie einem Menschen ohne diese Behinderung passen.

      Alternativ:
      Er gibt in der Auktion an, Berkemann Klogs zu verkaufen. Das Bild zeigt nur einen Klotschen. Der Käufer erhält 2 rechte Klotschen.

      Der Käufer hätte ja fragen können - müssen.... :?:
    • Wenn mich nicht alles täuscht, haben die Felgen vom TE aber eine Einpresstiefe von 27 und nicht von 45, wie die von Dir verlinkten.
      :whistling: Dies ist nur meine unmaßgebliche Meinung. Kann man teilen, muß man aber nicht. Gibts gratis! Ohne Kosten für Verpackung und Versand. :rolleyes:
    • es gibt keine ET mit ungeraden Zahlen... ET30-ET35-ET40 usw...ET 27 habe ich noch nie gehört, ich denke wenn der K Spurplatten von 20mm genommen hätte, würden diese Felgen auch passen...ich Persönlich denke der K hat die Felgen nicht an sein Fahrzeug montieren können, weil die Bremszange im Weg war, dieses umgeht man mit Spurplatten die es bis 30mm sogar mit Tüvgutachten gibt.