Rücknahme von Geboten rechtens?

    • Rücknahme von Geboten rechtens?

      Hallo liebe Community,

      ich habe vor zwei Tagen ein Festival-Shirt zur Auktion angeboten (Startpreis 1 Eur, Dauer 3 Tage). Zu diesem Zeitpunkt war dieses Shirt ausverkauft und sehr gefragt bei ebay. Max.-gebot lag bei 101 Eur. In meiner Artikelbeschreibung stand auch "ausverkauft". Gestern kam nun die Meldung seitens der Band, dass ab nächster Woche diese Shirts wieder zu haben sind.

      Der Höchstbietende 101,- Eur und der Bieter darunter (100,-) haben ihre Gebote zurückgezogen (Erklärung: Falscher Gebotsbetrag eingegeben)
      Muss man das so hinnehmen? Klar kauft sich keiner ein Shirt für 100 Eur, wenn es demnächst 20 Eur kosten wird, aber wie ist da die rechtliche Lage? Kann man Gebote zurückziehen, wie man grade lustig ist? Oder kann man sich berufen dass sich die Artikelbeschreibung geändert hat (nicht mehr ausverkauft) ?

      VG
    • Bei einem falsch eingegebenen Gebotsbetrag besteht (eigentlich) die Verpflichtung, im Anschluss den richtigen Betrag neu einzugeben.


      Aber in diesem Punkt sehe ich tatsächlich ein Problem:

      Terpentin84 schrieb:

      Oder kann man sich berufen dass sich die Artikelbeschreibung geändert hat (nicht mehr ausverkauft) ?


      Solltest du das Shirt in deiner AB als "ausverkauft" angegeben haben, was es nach Neuauflage ja nicht mehr ist, stimmt deine Beschreibung nicht mehr. Einen von der Beschreibung abweichenden Artikel muss kein Käufer abnehmen.
    • So isset... denn es hat sich ein WESENTLICHER Aspekt der Beschreibung geändert. Der Wert sinkt deswegen ja sehr stark. Wäre ungefähr so, als wenn Märklin ein Sondermodell einer Lok auflegt, die als "stückzahlbegrenzt" angepriesen wird, sich nach dem Verkauf der Serie aber überlegt, doch noch 10000 Stück zu bauen... die Preise für gebrauchte Sammlerstücke wären da auch ziemlich begrenzt...
    • Moment.

      Die Annahme des Angebotes erfolgte aber einem Zeitpunkt, als die AB sehr wohl stimmte. Da kann ja der VK nix dafür. Es hat sich auch nichts an der AB geändert.

      Es besteht ein gültiger Kaufvertrag mit dem vormaligen Höchstbieter zu 101,- Euro. Auch ein Irrtum scheidet aus, wenn zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe die Information über die Neuauflage noch nicht erhältlich war.

      Das ist im Übrigen auch gut so, denn sollte man sich aus so einem Grund von einem Vertrag lösen können, dann wäre das auch zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt (=Jahre!) möglich.
    • pandarul schrieb:

      Moment.

      Die Annahme des Angebotes erfolgte aber einem Zeitpunkt, als die AB sehr wohl stimmte. Da kann ja der VK nix dafür. Es hat sich auch nichts an der AB geändert.

      Es besteht ein gültiger Kaufvertrag mit dem vormaligen Höchstbieter zu 101,- Euro. Auch ein Irrtum scheidet aus, wenn zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe die Information über die Neuauflage noch nicht erhältlich war.

      Das ist im Übrigen auch gut so, denn sollte man sich aus so einem Grund von einem Vertrag lösen können, dann wäre das auch zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt (=Jahre!) möglich.



      Aus irgendeinem Grund haben die Bieter ja zurückgezogen.... socht. Und nun spiel ich mal @Panda ;)

      Die Bieter haben kurz vor dem Gebotsrückzug mitbekommen, dass die Shirts wieder angeboten werden.... also als Sammlerstücke ausfallen und beim Kauf der neuen Auflage noch 20 Euronen "wert" sind (Neupreis). In der Bescheibung steht "ausverkauft", was nun definitiv nicht mehr richtig ist. Bösartigerweise könnte man sagen: es ist (ab Zeitpunkt des Bekanntwerdens) eine Täuschung (gehe ich aber garnicht von aus).

      Und wenn sich der van Goch aus dem rechtsportal als Maler-Meier2-Gekritzel rausstellt, wird niemand mehr dazu gezwungen sein, sein Gebot weiter aufrecht zu erhalten....
    • Panda,

      sehe ich anders.

      pages.ebay.de/rechtsportal/allg_2.html

      Bei Ablauf der Auktion kommt zwischen Verkäufer und Höchstbietendem ein Vertrag zustande.


      Sowohl Käufer als auch Verkäufer sind an den Vertrag gebunden. Der Verkäufer ist verpflichtet dem Käufer die Ware ohne Mängel zu übergeben.


      Der Vertrag ist bei Gebotsabgabe noch nicht zustande gekommen. Die Ware hat bei Übergabe die in der AB beschriebene Beschaffenheit aufzuweisen.
    • *alte_eule* schrieb:

      Nee, Monza, dein Gemälde hinkt als Vergleich.



      Dat is nich mein Gemälde... dat gehört Herrn Ebay, hängt im Rechtsportal ;)

      geht da ja um die Eigenschaften, die in der Auktion zugebilligt werden. Wenn man erkennt, dass da was nicht stimmen kann, es sich also in den angepriesenen Eigenschaften um etwas handelt, was garnicht da ist und das eben erst nach Gebotsabgabe bekannt wird..... so wie hier auch.... det Schört ist nicht mehr ausverkauft.... die zugesicherte Eigenschaft ist weggefallen...
    • Nein, die Annahme geschieht durch Gebotsabgabe; der Vertrag steht lediglich unter der auflösenden Bedingung eines der aufschiebenden Bedingung keines weiteren (höheren) Gebotes. Das ist doch nun Grundwissen nach dieser ganzen Abbruch-Thematik, genau deshalb haben doch die Abbrecher alle einen Vertrag am Hals.

      (edit: sorry, war natürlich falschrum)

      Machen wirs kurz; begründe doch mal irgendwer juristisch, warum zwei übereinstimmende Willenserklärungen - diese haben ja nun unstrittig vorgelegen - kein Vertrag sein sollen.

      Nochmal, ein Irrtum liegt nicht vor. Ein Vorbehalt bei der Willenserklärung, diese solle nur Gültigkeit haben, wenn nicht irgendwann (=während der Auktion, nächste Woche, übernächstes Jahr) rauskommt, daß der Wert der Ware ohne Verschulden des Verkäufers sinkt, ist auch nicht erkennbar.

      Daß das gefühlt ungerecht ist brauchen wir nicht zu diskutieren. Das ist nunmal allgemeines Lebensrisiko.

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    • Das Gesetzbuch ist mein Freund nun nicht...

      Es geht mir nicht um den Wert. Mir geht es um die zugesicherte Eigenschaft, die während der Auktionslaufzeit weggefallen ist. Hätte unser TE lediglich das Shirt (ohne die Ergänzung) angeboten, wären wir uns einig.
    • monza30 schrieb:


      die zugesicherte Eigenschaft ist weggefallen...
      "Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn Sie sich bei der Abgabe einer
      Willenserklärung in einem relevanten Irrtum befanden oder zur Abgabe
      der Erklärung durch eine arglistige Täuschung veranlasst wurden. "

      @Monza: die EIgenschaft war bei der Abgabe der Willenserklärung noch vorhanden!
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
      Hobby: Eigene Beiträge editieren - am besten mehrmals... [Blockierte Grafik: http://www.animaatjes.de/smileys/smileys-und-emoticons/buro/smileys-buro-210389.gif]
    • Es ist völlig egal, was nach der Annahme des Angebotes passiert. Das versuche ich doch die ganze Zeit zu erklären. Es macht keinen sachlichen Unterschied, ob die Neuauflage des Shirts 2 Sekunden nach dem Gebot, 3 Monate nach Auktionsende oder erst nächstes Jahr stattfindet.

      Zum Zeitpunkt der Angebotsannahme entsprach die Artikelbeschreibung der Wahrheit.

      Solange man nicht nachweisen kann, daß der Verkäufer z.B. davon bereits wußte, besteht der Vertrag.
    • Der berechtigte Grund zum Beenden des Angebots ist bereits beim Einstellen als Vorbehalt (siehe oben) des Verkaufsangebots angelegt.

      Das Pendant zur Gebotsrücknahme findest du eine Ziffer später (6.7 AGB):

      Käufer können Gebote nur zurücknehmen, wenn dazu ein berechtigter Grund vorliegt. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Nutzer, der nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Verkäufer kein Vertrag zustande.


      Berechtigte Gründe sind:

      Ein Gebot darf z.B. ausnahmsweise dann zurückgenommen werden, wenn

      Sie versehentlich einen falschen Gebotsbetrag eingegeben haben, z.B. 1000 Euro statt 10,00 Euro. In diesem Fall geben Sie bitte unverzüglich nach der Rücknahme ein neues Gebot mit dem korrekten Gebotsbetrag ab.

      sich die Beschreibung eines Artikels nach Ihrer Gebotsabgabe wesentlich verändert hat.


      Beides ist unstrittig nicht der Fall.

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    • Mirabella Neumann schrieb:

      Nur, wie setzt man das denn als VK um?
      Zur Zeit bietet er die Ware doch weiterhin auch anderen an.
      Das kann ja nicht richtig sein, wenn er sich auf einen Vertrag mit dem Gebotsstreicher zu berufen gedenkt.


      Es ist auch deshalb nicht richtig, weil der VK mittlerweile weiß, daß die Beschreibung nicht mehr stimmt.

      Der korrekte Weg wäre, das Angebot zu beenden, weil dafür ein Grund vorliegt, und den ehemaligen Höchstbieter auf Abnahme und Zahlung von 101,- in Anspruch zu nehmen.

      Genau das wäre auch (wie oben angedeutet) die korrekte Vorgehensweise gewesen, wenn das Gebot nicht zurückgezogen worden wäre, bevor der VK davon erfuhr. Sofort beenden, allerdings mit Verkauf an den Höchstbieter.
    • Danke übrigens @Mirabella für die schöne Originalquelle:

      Voraussichtlich ab nächster Woche werden wir alle Motive, Schnitte, Größen undsoweiter in unserem Shop anbieten.


      (Hervorhebung)

      Es ist also genaugenommen nicht mal falsch, daß das Ding ausverkauft ist.