Kündigung bei Tritt in den Hintern

    • Kündigung bei Tritt in den Hintern

      Kündigung bei Tritt in den Hintern

      Wer einem Arbeitskollegen in den Hin
      tern tritt, muss damit rechnen, frist
      los gekündigt zu werden.

      Das gelte auch dann, wenn dem Tritt ei
      ne massive Beleidigung durch den Kon
      trahenten vorausgegangen sei, so die
      ARAG-Versicherung mit Blick auf ein Ur
      teil des Landesarbeitsgerichts Frank furt.

      Der Chef des Grobians war nicht bereit,
      ein derartiges Vergehen in seiner Ab-
      teilung zu dulden. Das Gericht stellte
      sich hinter den Vorgesetzten: Auch eine
      vorausgegangene Beleidigung rechtferti
      ge eine derartige Tätlichkeit nicht.

      (Az.6 Sa 169/03)