Auflösungsvertrag ist wirksam
Ein spontan unterschriebener Vertrag
zur Auflösung eines Arbeitsverhältnis-
ses ist wirksam. Das entschied das Lan-
desarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
Den Vertrag könne der Arbeitnehmer nur
im Falle einer nachgewiesenen gravie-
renden Erkrankung anfechten, so das Ge-
richt. Es wies damit die Klage einer
Frau ab, die sich mit dem Arbeitgeber
einvernehmlich über die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses geeinigt hatte.
Die focht später den Vertrag an: Sie
habe keine Bedenkzeit gehabt und bei
Unterzeichnung unter Erschöpfungszu-
ständen gelitten.
(Az. 9 Sa 1020/03)
Ein spontan unterschriebener Vertrag
zur Auflösung eines Arbeitsverhältnis-
ses ist wirksam. Das entschied das Lan-
desarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
Den Vertrag könne der Arbeitnehmer nur
im Falle einer nachgewiesenen gravie-
renden Erkrankung anfechten, so das Ge-
richt. Es wies damit die Klage einer
Frau ab, die sich mit dem Arbeitgeber
einvernehmlich über die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses geeinigt hatte.
Die focht später den Vertrag an: Sie
habe keine Bedenkzeit gehabt und bei
Unterzeichnung unter Erschöpfungszu-
ständen gelitten.
(Az. 9 Sa 1020/03)