Rasierapparat gekauft - Probleme mit Händler

    • Rasierapparat gekauft - Probleme mit Händler

      Guten Abend zusammen!

      Ich bin in ein interessantes Problem geraten.

      1. Ich habe bei Ebay Deutschland einen Rasierapparat (inkl. Reinigungsstation, Kartusche, Etui und Ladekabel ersteigert. Gebraucht.

      2. Bezahlt habe ich unverzüglich per PayPal und zwar EUR 35.50 plus EUR 4.70 Transport = 40.20 EUR bezahlt.

      3. Geliefert wurde schnell.

      4. Die Ware funkltionierte, ich habe also die Kartusche aufgemacht, in die Reinungsanlage gesetz, meinen vollen 5-Tage Bart rasiert, dann den Rasierer in die Lade-und Reinigungstation gesetzt und reinigen + laden lassen. Am nächsten Morgen ist mir aufgefallen, dass der Rasierer nicht geladen worden ist. Darauf hin habe ich das Kabel aus der Station gezogen und direkt in den rasierer gesteckt, worauf hin dieser geladen wurde. Dann habe ich mir die Ladestation genauer angesehen und festgestellt, dass die für das falsche Modell war.

      5. Ich habe unverzüglich den Verkäufer darüber informiert, der mir schrieb:
      tut mir leid dass es Probleme gibt. Ich dachte wirklich das Gerät sei in Ordnung und passt zum reinigungs gerät.
      Bitte senden Sie das Gerät mit allem Zubehör per nachverfolgbarer Sendung zurück. Da das Gerät defekt ist, erstatte ich Ihnen neben dem vollen Kaufpreis auch die Rücksendekosten. MfG Jan Stabe



      6. Also habe ich alles gut verpackt und am selben Tag per Hermes zu EUR 4.50 zurück gesendet.


      7. Keine Reaktion - trotz bestätigtem Empfang für 10 Tage.


      8. Auf Rückfrage hin erklärt mir nun der Verkäufer, alles sei OK, ich hätte eine Fehlbenutzung gemacht und er möchte EUR 5 für die benutze Kartusche haben.


      9. Ich habe ihm das Fernabgabegesetz gesendet und einen Rückgabefall bei EBAY Deutschland aufgemacht.


      10. Nun hat er mit mir versucht zu handeln, bezüglich der einmal genutzten Kartusche (ich als Good-Will 1 EUR oder gar 2 EUR)... aber eigentlich wurde der Verkäufe nur ständig unangenehmer.


      11. Ich habe ihn dann negativ bewertet und prompt hat EBAY ohne Rückfrage diese Bewertung gestrichen.


      12. Heute kam nun plötzlich eine Rückzahlung per Paypal über EUR 33 (35.50 - 2.50 EUR für die Kartusche).


      13. Die verbleibenden 11.70 (2 mal Porto iund diese ominöse Kartusche) soll ich bezahlen.


      14. EBAY hat den Fall damit geschlossen OHNE Nachfrage an mich.

      Rückgabe: Braun Elektrische Rasierer Rasierapparat Reinigungsgerät Reinigungsmittel 7680


      Übersicht
      Aktueller Status: GESCHLOSSEN - PayPal-Rückerstattung abgeschickt.

      Der Verkäufer hat eine Rückerstattung in Höhe von EUR 33,00 an oliver@sehmsdorf.net durchgeführt.07. Sep. 2014 16:09:03 MESZ


      eBay hat den Verkäufer per E-Mail daran erinnert, so rasch wie möglich zu antworten.15. Aug. 2014 17:46:17 MESZ


      Sie haben eine Rückgabe eingeleitet und den Versand des Artikels vorbereitet. Die folgenden Informationen wurden an den Verkäufer gesendet.[
      Dieser Artikel wurde auf eBay USA gekauft. [ Vorherige ]





      [Blockierte Grafik: http://i.ebayimg.com/00/s/NDUwWDgwMA==/z/xMIAAOSwDk5Ty-mW/$_1.JPG?set_id=880000500F]

      Braun Elektrische Rasierer Rasierapparat Reinigungsgerät Reinigungsmittel 7680
      Artikelnummer:400744822453

      Verkauft am: 30.07.14 18:08
      Stückzahl: 1

      Wir bedauern sehr, dass bei Ihrem Kauf ein Problem aufgetreten ist. Da Sie diesen Artikel bei USA gekauft haben, gehen Sie bitte zur USA-Website und versuchen Sie, Ihr Problem dort zu klären.





      16. Bei EBAY USA kann ich auch nicht reklamieren weil:

      PAYPAL nicht erlauben würde, dass hierzu ein Fall aufgemacht werde.


      Nun. Bedeutet das, dass der Verkäufer damit durch kommt?

      bG Oliver
    • Das Fernabgabegesetz schützt den Verbraucher, bei falscher Lieferung.

      Hmm, das mag so wirken oder gar unfair wirken, aber klar ist doch, dass der Gesetzgeber sich was dabei gedacht hat. Liefert der Versender korrekt, ist das Umtauschrecht da - nicht aber die Versandkosten. Liefert er nicht korrekt, sind beide Versandwege vom Verkäufer zu tragen - was hier der Fall ist. Und in punkto Kulanz zur benutzen Ware... Dazu gibt es auch eine klare Gesetzeslage: die gewöhnliche Nutzung (das ausprobieren der Ware darf nicht vom Verkäufer zur Minderung führen) oder bedeutet Dein Kommentar, dass das Fernabgabegesetz ausser Kraft ist?

      Hier die Details (publiziert bei EBAY Deutschland):

      Wer trägt die Kosten für die Hin –und Rücksendung?

      Die Kosten der Rücksendung muss grundsätzlich der Käufer tragen, wenn er vom Verkäufer zuvor darüber informiert wurde. Darauf kann sich der Verkäufer jedoch nicht berufen, wenn die gelieferte Ware nicht dem gekauften Artikel entspricht oder mangelhaft ist.
      und
      Muss ich einen Wertersatz leisten, wenn ich die Ware nur unvollständig oder beschädigt zurückgeben kann?

      Für eine Verschlechterung oder Beschädigung der Ware, die ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist, müssen Sie keinen Wertersatz leisten.
      Der Verkäufer kann jedoch für eine Beschädigung der Ware, die nicht durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verursacht wurde, einen Wertersatz verlangen, wenn er sie zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat.
      Gemäß § 357 Abs. 7 BGB hat der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Waren zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.
      Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an einen Rechtsanwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
    • swissplay schrieb:

      Hmm, das mag so wirken oder gar unfair wirken, aber klar ist doch, dass der Gesetzgeber sich was dabei gedacht hat. Liefert der Versender korrekt, ist das Umtauschrecht da...

      Wo steht denn etwas zu einem Umtauschrecht und was soll das sein?

      swissplay schrieb:


      - nicht aber die Versandkosten. Liefert er nicht korrekt, sind beide Versandwege vom Verkäufer zu tragen - was hier der Fall ist. Und in punkto Kulanz zur benutzen Ware... Dazu gibt es auch eine klare Gesetzeslage: die gewöhnliche Nutzung (das ausprobieren der Ware darf nicht vom Verkäufer zur Minderung führen) oder bedeutet Dein Kommentar, dass das Fernabgabegesetz ausser Kraft ist?

      Es gibt weder ein Fernabgabegesetz noch ein Fernabsatzgesetz (nicht mehr), sondern nur Fernabsatzverträge (§ 312c BGB).

      Wenn der Käufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, dann zahlt er die Rücksendekosten, wenn vorher vereinbart.
      Warum sollte es einen Unterschied geben, sich per Widerruf vom Vertrag zu lösen, wenn der Kaufgegenstand den vom Käufer erwarteten Zweck nicht erfüllt, von dem Umstand, daß der Kaufgegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist? In beiden Fällen will der Käufer nicht mehr an dem Vertrag festhalten.

      Dem Verkäufer wird aber bei Nichterfüllung (vereinbarte Beschaffenheit ist nicht vorhanden) die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben. Erst wenn die verweigert wird oder nach zweimaliger Nachbesserung fehlschlägt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

      Die Ingebrauchnahme ist hier wohl nachvollziehbar, es sei denn es ist erlaubt, sich in einem Ladengeschäft "zur Probe zu rasieren".

      In diesem Fall ist zu fragen, ob der TE dem Verkäufer regelkonform den Widerspruch erklärt hat. Ist das nicht der Fall, so besteht der Kaufvertrag weiter. Dann könnte man die Rücküberweisung des Teils des Kaufpreises als Angebot des Verkäufers auf Auflösen des Kaufvertrages verstehen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Heiner.Hemken schrieb:

      Dem Verkäufer wird aber bei Nichterfüllung (vereinbarte Beschaffenheit ist nicht vorhanden) die Möglichkeit der Nachbesserung gegeben. Erst wenn die verweigert wird oder nach zweimaliger Nachbesserung fehlschlägt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.


      swissplay schrieb:

      Da das Gerät defekt ist, erstatte ich Ihnen neben dem vollen Kaufpreis auch die Rücksendekosten. MfG Jan Stabe


      ich sehe den Satz des Verkäufers eindeutig als Verweigerung einer Nachbesserung und als Rücktritt des Vk vom Vertrag gegen ERstattung der Kosten wg. unmöglicher (?) Erfüllung, jedenfalls als Antwort auf die Mängelrüge (nicht Widerspruch!) des Käufers. dejure.org/gesetze/BGB/437.html

      Nachbesserung wurde nicht angeboten, fraglich ist ja nur die Nutzung, kann man vom Käufer verlangen, dass er erkennt, dass ein Gerät nicht mit dem anderen kompatibel ist (Ladestation)? Käme auf den Augenschein an. Wenn die Geräte äußerlich ähnlich sind, so ähnlich, dass dem Verkäufer schließlich auch die Verwechselung passierte, dann ist die Nutzung auch nicht anders, als im Ladengeschäft, wenn da ein Probegerät an der falschen Ladestation aufgestellt wird!

      Auch ist doch m. E. nicht der Rasierer bemängelt worden: mit dem richtigen, funktionstüchtigen Zusatzgerät hätte TE das doch behalten wollen, oder?

      swissplay schrieb:

      Der Verkäufer kann jedoch für eine Beschädigung der Ware, die nicht durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verursacht wurde, einen Wertersatz verlangen, wenn er sie zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat.


      Ersteinmal könnte man nachsehen, ob der Verkäufer überhaupt zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat und desweiteren, war es sowieso auf jeden Fall eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, wodurch die Wertminderung ja auch, wie oben erklärt, dem Verbraucher nicht angelastet werden kann, weil er nicht sofort ohne Ingebrauchnahme erkennen konnte, dass sein gelieferter Artikel falsch geliefert oder fehlerhaft ist.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Stubentiger ()

    • Stubentiger schrieb:

      Ersteinmal könnte man nachsehen, ob der Verkäufer überhaupt zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat und desweiteren, war es sowieso auf jeden Fall eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, wodurch die Wertminderung ja auch, wie oben erklärt, dem Verbraucher nicht angelastet werden kann, weil er nicht sofort ohne Ingebrauchnahme erkennen konnte, dass sein gelieferter Artikel falsch geliefert oder fehlerhaft ist.

      Öhm, ich bin da ganz bei Heiner. Glaube kaum, daß eine Testrasur in einem Ladengeschäft ermöglicht würde!
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • Heiner.Hemken schrieb:

      Wenn der Käufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, dann zahlt er die Rücksendekosten, wenn vorher vereinbart.
      Warum sollte es einen Unterschied geben, sich per Widerruf vom Vertrag zu lösen, wenn der Kaufgegenstand den vom Käufer erwarteten Zweck nicht erfüllt, von dem Umstand, daß der Kaufgegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist? In beiden Fällen will der Käufer nicht mehr an dem Vertrag festhalten.


      Zumindest in der alten WRB war dieser Unterschied geregelt. Wich der Artikel von der Beschreibung ab und der K widerrief, waren in Bezug auf die 40-Euro-Klausel vom K keine Rückversandkosten zu tragen.
      Welche WRB verwendet denn der VK? Noch die alte oder die neue?

      Der Haken an der ganzen Geschichte scheint aber doch zu sein, dass der VK eine Abweichung bestreitet. Das alles ok ist, müsste allerdings der Händler beweisen.
      Die Hinversandkosten müsste der VK ohnehin erstatten.
    • swissplay schrieb:


      4. Die Ware funkltionierte, ich habe also die Kartusche aufgemacht, in die Reinungsanlage gesetz, meinen vollen 5-Tage Bart rasiert, dann den Rasierer in die Lade-und Reinigungstation gesetzt und reinigen + laden lassen. Am nächsten Morgen ist mir aufgefallen, dass der Rasierer nicht geladen worden ist. Darauf hin habe ich das Kabel aus der Station gezogen und direkt in den rasierer gesteckt, worauf hin dieser geladen wurde. Dann habe ich mir die Ladestation genauer angesehen und festgestellt, dass die für das falsche Modell war.

      swissplay schrieb:


      8. Auf Rückfrage hin erklärt mir nun der Verkäufer, alles sei OK, ich hätte eine Fehlbenutzung gemacht und er möchte EUR 5 für die benutze Kartusche haben.

      Da ist noch ein anderes Problem. VK behauptet ja die Ware wäre in Ordnung. Da muss man erstmal auch die
      Frage stellen, ob TE beweisen kann, dass die Ladestation nicht gepasst hat. Ohne (beweisbaren) Mangel keine Nachbesserung.

      Stubentiger schrieb:


      Ersteinmal könnte man nachsehen, ob der Verkäufer überhaupt zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat und desweiteren, war es sowieso auf jeden Fall eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, wodurch die Wertminderung ja auch, wie oben erklärt, dem Verbraucher nicht angelastet werden kann,
      Das Rasieren sollte erst ganz am Ende passieren, wenn man sich sicher ist, daß alles funktioniert. Bei einem neuen Gerät ist man dazu gezwungen,
      bei gebrauchten sollte man alledings auch so verfahren, damit man alle Komponenten prüfen kann (Aku, Ladestation etc).

      swissplay schrieb:


      Gemäß § 357 Abs. 7 BGB hat der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Waren zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war,
      Genau - um die Funktionsweise der Ladestation überprüfen zu können, war es nicht notwendig,
      sich zu rasieren.
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von werv ()

    • Je nach Art der Ware kann hierfür eine Ingebrauchnahme erforderlich sein. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass der Verbraucher für eine Prüfung durch Ingebrauchnahme auch dann keinen Wertersatz leisten muss, wenn die Ware einen nahezu vollständigen Wertverlust erfahren hat – z.B. durch das Befüllen und Probeliegen eines Wasserbetts (vgl. auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. November 2010, Az.: VIII ZR 337/ 09). Dem Verbraucher muss es zumindest gestattet sein, dieselben Ergebnisse wie bei einer Prüfung im Ladengeschäft zu erzielen. Der Umstand, dass bei einer Prüfung der Ware zu Hause die im stationären Handel vielfach üblichen Beratungs-, Vergleichs- und Vorführmöglichkeiten fehlen, ist durch angemessene Prüfungsmöglichkeiten zu Hause auszugleichen.


      umwelt-online.de/cgi-bin/parse…e.cgi?such=Hygieneartikel

      ... Eine Reihe von Waren darf auf Grund hygienerechtlicher Vorgaben nach einmaligem Gebrauch nicht mehr wiederverkauft werden. Beispielhaft zu nennen sind Unterwäsche, Hygieneartikel, Arzneimittel, Parfum, Kontaktlinsen etc. Es wäre nicht interessengerecht und insbesondere dem Versandhandel nicht zuträglich, wenn für diese Waren nicht weiterhin eine Ausnahme vom Widerrufsrecht gelten würde. Dies kann durch den Richtlinienvorschlag nicht beabsichtigt sein.


      Aber es geht ja nichtmal um Widerruf, sondern es ist eine "Reklamation", noch dazu eine, wo der Käufer dadurch, dass der Vk sich weigert "nachzuerfüllen" und das richtige Zusatzgerät zu liefern, bzw dieses inkompatible Teil auszutauschen in die Zwangslage versetzt wird, auch das benutzte Gerät zurückzuschicken, obwohl er das nicht wollte, eigentlich, afaik. :thumbdown:

      Genau - um die Funktionsweise der Ladestation überprüfen zu können, war es nicht notwendig,
      sich zu rasieren.


      doch, wenn das Gerät geladen ist, muss es ja vorm Laden erstmal entladen werden 8)
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    • In der WRB steht aber auch, dass, wenn der Artikel benutzt wurde ein Wertersatz zu leisten ist

      (- WIDERRUFSBELEHRUNG -)

      Widerrufsrecht:

      Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe
      von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die
      Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache
      widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform,
      jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der
      wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der
      ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer
      Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1
      und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in
      Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist
      genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

      Der Widerruf ist zu richten an:
      Easy Tracks GmbH
      Geschäftsführerin: Birgit Stabe
      Winkelfeld 5
      21423 Winsen/L.
      E-Mail: jan.stabe@easytracks.de
      Fax-Nr.: +49 (3212) 103 52 77

      Widerrufsfolgen:

      Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen
      Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen)
      herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder
      teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren,
      müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.
      Bei der Überlassung von
      Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache
      ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft
      möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Für eine durch die
      bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung
      müssen Sie keinen Wertersatz leisten.

      Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie
      haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der
      bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache
      einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem
      höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die
      Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht
      haben.
      Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht
      paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur
      Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.
      Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung
      oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

      (- ENDE DER WIDERRUFSBELEHRUNG -)
      Da der TE diese WRB bei Kauf akzeptiert hat, sich mit dem Gerät seinen 5 TAGE BART rasierte, was über die normale Begutachtung beim Kauf im Geschäft hinausgeht, steht m.E. dem VK ein Wertersatz zu. Ausserdem hat der TE die Kosten des Rückversandes zu tragen, da der Preis des Gerätes unter 40€ liegt und, nach Aussage des VK ein Bedienungsfehler vorliegt.
      Solange das vermeintliche Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself

      Das was ich hier sage ist keine Rechtsberatung, sondern stellt meine persönliche Meinung dar und kann zu neuen Denkansätzen beitragen, auch wenn es "rechtlich" nicht immer einwandfrei erscheint.
    • Krennz schrieb:

      Widerrufsfolgen:

      Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen
      Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen)
      herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder
      teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren,
      müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.


      Es geht aber nicht um Widerruf!

      swissplay schrieb:

      Darauf hin habe ich das Kabel aus der Station gezogen und direkt in den rasierer gesteckt, worauf hin dieser geladen wurde. Dann habe ich mir die Ladestation genauer angesehen und festgestellt, dass die für das falsche Modell war.


      Es hätte also nur die falsch Ladestation ausgetauscht werden müssen, nur da tat der VK so, als läge es nicht an der Fehllieferung, sondern es wäre ein Defekt, mit dem Erfolg, dass der Käufer leider seinen Beweis für eine Fehllieferung aus den Händen gab und nun bei dem Schlammassel jedenfalls Zeit und Nerven und/oder 7,20 draufzahlt.

      Als Lehrgeld billig: kauf nicht dort, wo du nicht notfalls zum Reklamieren auf der Matte stehen kannst!!! :thumbup:

      abgesehen davon, auch bei einem Defekt hätte Vk nachbessern oder den Käufer so stellen müssen, wie er vor dem Kauf war, von Schadensersatz mal ganz abgesehen.
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

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    • Ich merke schon, es scheint hier unterschiedliche Rechtssituationen zu geben. Der Verkäufer hat sich in der Argumentation auch verändert:


      Anfangs (nach Rücksendung und einigen Tagen Wartezeit):
      "Geräte sind angekommen. Die von Ihnen genannten Fehler bzw.. Abweichungen konnte ich nicht nachvollziehen. Das macht aber nichts, da Sie ohnehin ein Rückgaberecht ohne Angabe von Gründen haben. Allerdings haben Sie die Reinigungsflüssigkeit verbraucht. Bitte machen Sie einen Vorschlag, wie dies bei der Kaufpreiserstattung berücksichtigt werden soll. Danke und viele Grüße"



      "habe die geräte nochmals überprüft. akku lädt und hält die ladung jetzt schon 2 tage. das reinigungsgerät ist auch richtig und passend. kann Ihre probleme wie gesagt nicht nachvollziehen. ist aber wie gesagt egal. ich stelle die geräte wieder ein. es geht mir um die verbrauchte reinigungsflüssigkeit. wie sind überhaupt die barthaare da hineingekommen? wenn doch das gerät Ihrer aussage nach gar nicht passt? ich fordere Sie nochmals auf, einen vorschlag zu machen, wie die verbrauchte flüssigkeit bei der erstattung berücksichtigt werden soll."


      und nun hiess es:


      "es handelt sich um ein Reinigungsgerät, nicht um eine Ladestation. Der Rasierer wird über das mitgelieferte Netzkabel geladen. Somit handelt es sich hier wohl um eine glasklare Ihrerseits zu verantwortende Fehlbedienung."



      Hierzu muss erklärt werden, dass nur ein Kabel mitgeliefert wurde. Somit hätte man nach der Argumentation immer umstecken müssen zwischen Reinigungsstation und Rasierer. Auf allen Braun-Rasierer Seiten werden Reingungsstationen (die ja auch die Aufladefunktion anzeigen), dargestellt und dort gibt es einige unterschiedliche Systeme. Alle haben eines gemeinsam: die Station ist zum Laden und Reinigen gedacht und das geschieht gleichzeitig.




      nächste PN:
      "es handelt sich hier nicht um Nutzung, sondern Verbrauch. Sie waren lediglich zur Prüfung der Ware berechtigt, wie sie in einem Ladengeschäft möglich wäre. Die gelieferte Ware entsprach der bestellten. Ich fordere Sie letztmalig auf, mir für den Verbrauch der Reinigungsflüssigkeit eine Entschädigung anzubieten."





      MEINE ANTWORT:

      Das Thema mit der Nutzung ist sehr einfach sehen Sie bitte mal ins Fernabsatz Gesetz paragraph 312e 1ff Es tut mir ja leid, aber zur gewöhnlichen nutzung zählt eben auch die reinigung und daher steht ihnen dafür kein abschlag zu. im gegenzug kann ich nicht den aufwand geltend machen, den ich wegen der lieferung hatte









      Später:
      "man kann das reinigungsgerät bei anderen rasierermodellen als ladeschale verwenden. bei diesem rasierer kann man mit dem gerät nur reinigen. geladen wird per kabel. grüße Jan Stabe"








    • Dass essich um eine Reklamation und nicht um Widerruf handelt, dass entnehme ich dem Punkt 5 des EP. Ebenso, dass Rückabwicklung zwischen VK und K ausdrücklich vereinbart war (schriftlich auch noch). Folgerichtig hat K das Gerät laut EP Punkt 6 zurück geschickt.

      Danach hat VK aber "fest gestellt" (bzw. er behauptet das), dass es sich um einen Bedienungsfehler handele.

      Auf jeden Fall hätte VK anbieten können oder müssen die Ware dem Käufer funktionierend wieder zu zu schicken, wenn er die Reklamation nicht naerkennt. Statt dessen hat er (stillschweigend?) wie bei Widerruf gehandelt und das auch noch unkorrekt.
      a) die Hinsendekosten hat der VK zu rück zu zahlen, auch bei Wideruf
      b) VK muss beweisen, dass der Artikel mangelfrei war, nicht nur zu behaupten, wenn er nicht voll erstatten will
      b) bei Reklamation darf er keinen Abzug wegen normaler Inbetriebname machen
      c) Bei Reklamation hat er auch die Rücksendekosten zu ihm zu tragen

      Hier irgendwo "Kulanz" des VK zu sehen, kann ich nicht nachvollziehen
    • swissplay schrieb:

      9. Ich habe ihm das Fernabgabegesetz gesendet und einen Rückgabefall bei EBAY Deutschland aufgemacht.

      @Schabes: Ich geb dir soweit recht, beachte aber EP Punkt 9. TE hat Rückgabe eingeleitet.
      ___________________________________________________________________________________
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    • TE hat offenbar sehr wohl widerrufen, zumindest bezieht er sich z. B. auch in # 6 ausführlich auf sein Widerrufsrecht.

      Bezüglich der Versandkosten spielt der Unterschied Widerruf/Reklamation aber gar keine Rolle, sofern das Gerät vom Angebot abweicht, das hatte ich schon in # 10 erklärt.
      Wenn TE es als Reklamation interpretiert haben möchte, dann steht Rückabwicklung (Geld zurück) gar nicht zur Debatte, sondern Nachbesserung, d.h. Austausch des Ladegerätes bzw. komplettes Ersatzgerät.

      TE muss sich also schon endgültig entscheiden, ob er nun widerrufen hat oder reklamiert.
      Sollte er reklamieren wollen, muss er auch bezahlen, d.h. die Erstattung müsste an den Händler zurück und dieser müsste ein Ersatzgerät schicken.

      Grundsätzlich muss der K die Abweichung belegen (ist durch Rücksendung erbracht, falls sie gegeben ist).
      Der VK muss jedoch in den ersten 6 Monaten beweisen, dass kein Mangel angelegt war.