Ebay Auktion abgebrochen - Schadenersatz - Käufer maubec01 - gudrungrisu - tolotosde - juffure - boux0

    • #541

      Wenn du Namen und Adresse deines "Privatkäufers" kennst, lässt sich das auch im Nachhinein regeln. Natürlich könnte es sein, dass dieser Käufer als Zeuge aussagen muss und eventuell das Handy auch vorlegen muss, aber wenn deine Angaben stimmen, hast du eigentlich nichts zu befürchten.

      Sollten deine Angaben nicht stimmen und/oder nicht belegbar sein, dann hast du ein echtes Problem. Den fehlenden Rechtsbindungswillen nachzuweisen ist außerordentlich schwierig und lässt sich nicht alleine auf screens von Gebotslisten reduzieren. Da wirst du einen recht guten Anwalt brauchen und dazu noch einen Richter, der kapiert um was es geht. Beides ist nicht leicht zu finden.
    • Mal von allem abgesehen:

      Hier werden oft Gerichtsurteile gepostet, in denen der Bieter, der ein Angebot auf eine vorzeitig beendete Auktion abgab, gewinnt. Beispiel war glaube ich ein Traktor. Da kann ich es ja nach nachvollziehen, wegen so etwas vor Gericht zu ziehen (auch wenn es schon sehr albern ist meiner Meinung nach). Und dann kann es auch sein, dass ein Bieter irrsinnigerweise diesen Rechtsstreit gewinnt.

      Aber wie wahrscheinlich ist es, dass gudrungrisu, die ja anscheinend mit anderen "Betrügern" (bewusst in Gänsefüßen), hier juffure, zusammenwirkt, wirklich vor Gericht zieht? Sie weiß ja um ihr fehlendes ehrliches Kaufinteresse und wird einem Richter doch kaum vom Gegenteil überzeugen können, wenn ihm plötzlich x Fälle von abgebrochenen iPhone Auktionen auf den Tisch gelegt werden.
    • cody7888a schrieb:

      Rico- schrieb:

      Wollte die Auktion vorerst schnellstmöglich beenden, damit niemand ein gelocktes Gerät erwirbt
      Rico-
      -
      nennst Du mal bitte die "alte" Artikelnummer?

      wenn Du den Artikel nicht mehr unter "nicht verkauft" siehst: schau` mal bitte in Deinem Verkäuferkonto nach -
      dort sind alle Artikel - inkl. der entsprechend gewählten Sonderoptionen, Gebühren, etc. aufgeführt.

      Dort steht auch die Artikelnummer - diese bitte mal mitteilen....
      Stehe auf dem Schlauch. Finde zwar das Verkäuferkonto, aber weit und breit keine alten vorzeitig beendeten Auktionen.

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    • Rico- schrieb:

      ...
      Sie weiß ja um ihr fehlendes ehrliches Kaufinteresse und wird einem Richter doch kaum vom Gegenteil überzeugen können, wenn ihm plötzlich x Fälle von abgebrochenen iPhone Auktionen auf den Tisch gelegt werden.


      Selbst wenn sie weiß, daß sie keinen Rechtsbindungwillen hat, so ist es nicht an ihr diesen zu beweisen, denn der Berklagte behauptet, dieser liege nicht vor. Die Klägerin muß "nur" beweisen, daß ein Kaufvertrag geschlossen worden ist.
    • #544

      .....weiß ja um ihr fehlendes ehrliches Kaufinteresse und wird einem Richter doch kaum vom Gegenteil überzeugen können....

      Diese Fehleinschätzung lese ich hier immer wieder. Erstmal musst du beweisen oder entsprechend glaubhaft darlegen, dass es ein fehlendes Kaufinteresse gab. Dies wird wahrscheinlich vom RA des Klägers vehement bestritten und stets darauf rumgeritten, dass du (falls du das nicht belegen kannst) unberechtigt abgebrochen hast und somit ein Kaufvertrag entstanden ist. Der Kläger selbst wird behaupten, dass er ein "Schnäpchen" machen wollte und deshalb so viele und so niedrige Gebote wie möglich abgegeben hatte um tatsächlich ein Iphone zu erwerben...................... und dann kommt es auf den Richter an. Sehr dünnes Eis.

      Die Frage nach dem Prozessrisiko, also ob jemand tatsächlich vor Gericht geht um gegen dich zu klagen hängt in erster Linie davon ab, was du an Nachweisen für den berechtigten Abbruch beibringen kannst, wie du dich verhälst, wie du dich vertreten lässt und falls du dich selbst vertrittst, wie du dabei auftrittst.

      Dein Auftreten entscheidet darüber, ob es der Kläger tatsächlich wagt zu klagen. Hierbei ist entweder ein guter Rechtsbeistand oder eben eine gute Rethorik gefragt, die keine Zweifel daran lässt, dass du die Geschichte zum einen beweisen kannst und zum anderen im Zweifelsfall auch bis zum Ende durchziehst.

      Alleine deine Reaktionen auf Drohgebärde des gegenerischen Anwaltes lassen viel "herauslesen". Versteife dich daher nicht auf die Geschichte mit dem Rechtsmissbrauch, sondern sorge für klare Belege, welchen einen berechtigten Abbruch darstellen.
      Dann halte ich persönlich ein Prozessrisiko eher für klein.
    • @rico:

      Auch für dich gilt, daß du bei eBay die entsprechenden Informationen anfragen mußt, um die ganzen zusammenhängenden Accounts und Gebotslisten zu bekommen. Dazu gehören die Anmeldedaten von gudrungrisu, sämtliche verbundenen Accounts (eBay kann sehen, wer welchen (Zweit-)Account bedient) und die abgegebenen Gebote. Wenn eBay sich zimperlich hat, verweise auf die Datenschutzerklärung, in der steht, daß eBay "alle relevanten Informationen" rausgibt, und darauf, daß du mit ner Klage bedroht bist und die Alternative zur Herausgabe dieser Infos ist, daß eBays Mitarbeiter vor Gericht antanzen dürfen.

      eBay hat vielleicht auch deine Auktion noch im Rohformat, auch wenn sie nicht mehr aufrufbar ist! Schau mal nach ob du noch Mails hast ("Ihr Angebot wurde leider nicht verkauft"), evtl. findest du da die Artikelnummer.

      Zum Thema Rechtsmißbrauch schließe ich mich an, das ist der Ausweg B, der weit schwieriger zu argumentieren ist als der Fakt, daß aufgrund eines "Fehlers beim Eingeben des Angebots" (du hast das falsche Telefon beschrieben) gar nicht erst ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.

      Auch hier der Verweis auf das passende Urteil. Da lag der Fehler beim Eingeben des Mindestpreises. eBay nennt das aber gleichberechtigt nebeneinander, so daß analog zu argumentieren ist:

      Sie haben beim Eingeben des Angebots, des Startpreises oder des Mindestpreises einen Fehler gemacht.

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    • @GIU

      Das mit dem Rechtsmißbrauch ist natürlich sehr dünnes Eis, hatte ich ja schon weiter oben geschrieben.
      Bei entsprechender schriftlicher (und im Zweifelsfall auch mündlicher) Aussage vor Gericht mit entsprechendem Beweisstück (IPhone) durch den jetzigen Käufer, dürfte der berechtigte Abbruch recht einfach zu beweisen sein.
    • geiz_ist_ungeil schrieb:

      Ich unterstelle mal, daß ein etwaiges Netlock bekannt sein dürfte.


      War es ja auch. Der Fehler bestand offenbar darin, das falsche Telefon beschrieben zu haben, also eine AB abgefaßt zu haben, die nicht zum angebotenen Artikel paßt.

      Das das dünn ist, steht außer Frage, aber nicht wegen der Fakten, sondern eher wegen der Beweisführung.

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    • Ich stelle da nicht nur auf die Beweisführung ab.
      Falsches Handy beschrieben? Wieviele Eierföne hat man denn so im Haushalt?
      Wenn das Handy umgehend wieder eingestellt und die Beschreibung korrigiert worden wäre liesse es sich besser argumentieren.
      Zeitgründe? Klar. Deshalb auch die Frage wann der "Fehler" bemerkt wurde (und wie).
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • geiz_ist_ungeil schrieb:

      Falsches Handy beschrieben? Wieviele Eierföne hat man denn so im Haushalt?


      Im Schnitt 2,6.

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      Wenn das Handy umgehend wieder eingestellt und die Beschreibung korrigiert worden wäre liesse es sich besser argumentieren.


      Nun, das sieht auf den ersten Blick so aus, stimmt aber nicht. Ob ein Abbruch berechtigt ist oder nicht bemißt sich ja nicht darin, ob man wieder einstellt. War er berechtigt, ist der Verkäufer von allen etwaigen Verpflichtungen frei und kann entsprechend mit seiner Ware machen, was er will. Also insbesondere auch gerade nicht wieder einstellen! Allein deshalb taugt die Frage, ob wieder eingestellt wurde oder nicht, nicht als Argument.

      Richtig ist hingegen, daß es wenig hilfreich ist, sollte der Eindruck entstehen, daß der Abbruch nur erfolgt ist, um außerhalb von eBay zu verkaufen. Aber dem kann man ja durch Belege entgegentreten, falls der Bieter so etwas behaupten sollte.

      Kaiolito schrieb:

      Bei Wiedereinstellung gäbe es einige Probleme nicht, wenn diese zeitnah im Bezug auf den Abbruch erfolgt wäre.


      Da gilt natürlich das gleiche. Das mag zwar gut aussehen, tut aber zur Beurteilung der Abbruchberechtigung nicht per se was zur Sache.

      geiz_ist_ungeil schrieb:

      Zeitgründe? Klar. Deshalb auch die Frage wann der "Fehler" bemerkt wurde (und wie).


      Jo, das sehe ich auch so. Es gibt natürlich "Zeitgründe" (exemplarisch): Wenn man so was Montag morgen um halb eins bemerkt, wird man die Auktion garantiert nicht neu sofort starten, denn die soll ja möglichst Sonntag abend auslaufen. Also wartet man mit dem wiedereinstellen bis Dienstag (5 Tage Laufzeit).

      Allerdings ist doch genau das die Beweisführung.

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    • *ggggggg*

      Aber du hast wirklich recht, @GIU
      Das muss innerhalb der Argumentationskette natürlich alles passen, sonst kann es passieren, dass alles in die Hose geht. Daher sollte vielleicht doch der Hinweis von @panda gleichzeitig weiterverfolgt werden um an die Daten von eBay zu kommen.
    • #555

      Allein deshalb taugt die Frage, ob wieder eingestellt wurde oder nicht, nicht als Argument.

      Das sehe ich nun nicht so, denn es ist ein starkes Indiz für den gefundenen Fehler und lt. OLG Hamm sogar ein Argument dafür, dass dem Beklagten Glauben geschenkt wird.
    • #558

      @GIU, da sind wir uns ganz sicher mit @panda einig.

      EDIT:
      Muss hier auch mal @Rico loben, der sofort auf die Rückfragen geantwortet hatte, damit wir uns ein Bild machen können. Die Antwort auf die Frage zum zeitlichen Ablauf steht noch aus, hoffe wir bekommen dazu noch ein paar Infos.

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    • kai, ich sehe da auch kein "Konfliktpotential".
      Die von mir gestellten Fragen muß sich der Fragesteller selbst beantworten.
      Wir können das ja nur anhand der vorliegenden Information beurteilen.
      Einigkeit dürfte aber wohl bzgl. der "doofen" Außenwirkung bestehen, den Fehler bemerkt zu haben, aus Zeitgründen nicht neu eingestellt zu haben aber die Zeit zu finden den Fön an EBay vorbei zu verkaufen.
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • Kaiolito schrieb:

      Das sehe ich nun nicht so, denn es ist ein starkes Indiz für den gefundenen Fehler und lt. OLG Hamm sogar ein Argument dafür, dass dem Beklagten Glauben geschenkt wird.


      Bei soviel Harmonie heute hier *gg* will ich nicht falsch verstanden werden. Das ist einfach wie mit dem Rechteck und dem Quadrat.

      Nur weil es glaubwürdig ist, wenn man sofort wiedereingestellt hat, heißt das nicht, daß man gleich unglaubwürdig ist, wenn man es nicht getan hat.

      Dieser Umkehrschluß ist verkürzt, es gibt haufenweise gute Gründe, aus denen man nicht wiedereingestellt haben kann, die genauso glaubwürdig vorgetragen werden können. Einen habe ich oben benannt, niemand möchte, daß seine Auktion zur Unzeit endet. Es kann auch sein daß man nach so einem Schreck einfach die restliche AB auch noch dreimal korrekturlesen will, damit nicht noch ein Fehler drin ist, und das nicht von Arbeit aus machen will sondern erst abends zu Hause. Oder oder oder.

      edit:
      So, und wenn jetzt eine Anfrage kommt "sie haben ja beendet, ist das Telefon noch zu haben" - "Fehler bzgl. Simlock" - "ich nehms trotzdem, sind zweiunddrölfzig Euro ok" - "ja" usw., dann ist das total ok. In diesem Fall kann man sogar anhand der Mail übers eBay-System beweisen, daß die Verkaufsanbahnung nach dem Abbruch stattgefunden hat und deshalb für diesen gar nicht ursächlich gewesen sein kann.

      Fakt ist unbestritten, daß man den Richter halt im Zweifel überzeugen muß, daß es so gewesen ist, wie man es darstellt.

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