Ebay Auktion abgebrochen - Schadenersatz - Käufer maubec01 - gudrungrisu - tolotosde - juffure - boux0

    • werv schrieb:

      pandarul schrieb:


      Was mir nicht klar ist; kam denn nun raus, daß dein Telefon gelockt war? In dem Fall hättest du nämlich einen berechtigten Abbruchgrund.
      @Pandrul: Es geht um Theorie. Kann du es mir bitte mal erläutern, weswegen es ein berechtigter Grund gewesen wäre (wenn es deine Zeit erlaubt)?

      Wäre ein Simlock vorhanden, wäre das Handy schliesslich wenn überhaupt, dann schon vor der Auktion "gesimlockt" und nicht erst während.
      Also korrekte Vorgehensweise: Erst überprüfen und dann Abbrechen und nicht Verdacht, Abbruch und dann Überprüfung.

      Wenn der Lock draufgewesen wäre, wäre das tatsächlich ein GRund gewesen. das Handy war ohne Lock angeboten..... "Fehler in der Beschreibung" wäre dann auch ein sinnvoller Grund gewesen....



      Und ja: man sollte seine Klamotten so beschreiben wie sie tatsächlich sind - also vor Einstellen überprüfen :)
    • pandarul schrieb:

      werv schrieb:

      Wäre ein Simlock vorhanden, wäre das Handy schliesslich wenn überhaupt, dann schon vor der Auktion "gesimlockt" und nicht erst während.
      Weil in diesem Fall ein
      Fehler beim Eingeben des Angebots
      vorgelegen hätte.
      Wieso ein Fehler, er hat das Angebot genau so erstellt, wie er es zu dem Zeitpunkt wollte, dabei ist ihm kein Fehler unterlaufen. Er unterlag dabei aber einem Irrtum, das würde Ihn zur Anfechtung berechtigen und damit wäre der Auktionsabbruch dann legitim
    • Ich finde schon, dass unsere Diskussion in diesen Thread passt. Sie passt eigentlich in alle diese Threads, weil ja regelmäßig auf diesen Rechtsmissbrauch hingewiesen wird.
      Von den Abbrechern. Und das regelmäßig sehr einseitig. Insofern sind dann auch Gegenargumente angebracht.

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    • Pandora schrieb:

      Wieso ein Fehler, er hat das Angebot genau so erstellt, wie er es zu dem Zeitpunkt wollte, dabei ist ihm kein Fehler unterlaufen. Er unterlag dabei aber einem Irrtum, das würde Ihn zur Anfechtung berechtigen und damit wäre der Auktionsabbruch dann legitim


      Weil der BGH das neuerdings - genau wie eBay seit jeher - synonym verwendet, in dem er beim letzten Urteil auf die Erläuterungen von eBay aus dem 2011er Urteil und den gleichgelagerten Fall Bezug nimmt, sodann aber über einen Irrtum nach §119 urteilt. Bieg es dir so zurecht, daß unter "Fehler beim Eingeben" auch "irrtümlich was falsches eingegeben" zu subsummieren ist (stimmt umgangssprachlich ja sogar).

      Ganz exakt wörtlich hast du wohl Recht, ich halte diesen Exkurs aber für belanglos, weil das Ergebnis jeweils das selbe ist, die Sache mit der Anfechtung aber regelmäßig falsch verstanden wird (Stichwort Anfechtungserklärung).
    • Ihr macht mich ganz durcheinander. Ich denke, eine Irrtumsanfechtung ist, falls ein Irrtum vorliegt, gar nicht notwendig, aufgrund der Ebay AGB. Das wurde doch vom BGH so entschieden.
      Ich habe das also so verstanden, dass eine Anfechtung gar nicht notwendig ist, aber rein vorsorgiich auch nix schaden kann. Liege ich damit falsch?
    • Nein, das hast du und mittlerweile auch ich, schon richtig verstanden.

      Es ging mir eher darum, dass der Schuh mit der Anfechtung einzig aus den eBay-AGB, in welchen von einer gesetzlichen Berechtigung zur Angebotsrücknahme die Rede ist, rührt. Nicht aber aus den Hinweisen, denn dort steht nur etwas von "Fehler beim Einstellen" und ein Fehler mag einen zur Anfechtung berechtigen, aber nicht alles was zur Anfechtung berechtigt, ist auch ein Fehler.
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Ihr macht mich ganz durcheinander. Ich denke, eine Irrtumsanfechtung ist, falls ein Irrtum vorliegt, gar nicht notwendig, aufgrund der Ebay AGB. Das wurde doch vom BGH so entschieden.
      Ich habe das also so verstanden, dass eine Anfechtung gar nicht notwendig ist, aber rein vorsorgiich auch nix schaden kann. Liege ich damit falsch?

      Du musst zwei Dinge unterscheiden, die beide generell möglich sind. Kurzfassung:

      1. Irrtumsanfechtung nach §119 BGB. Hierbei ist ein Irrtum (verschiedene Formen möglich, die ich jetzt nicht näher ausführe) beim Erstellen des Angebots und eine Anfechtung notwendig. Dabei besteht ein Vertrag grundsätzlich, der allerdings durch die Anfechtung der Willenserklärung aufgehoben wird.

      2. Ein Fehler (das inkludiert einen Irrtum) laut ebay-AGB in der Auktion. Dann muss auch nicht angefochten werden und ein Vertrag ist nie zustande gekommen.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • Weil dieser Typ die Ahnungslosigkeit und die Gutgläubigkeit von ibähusern zu seiner Bereicherung ausnutzt, genau wie Markus Roos und andere. Den etliche der von ihm Angemachten zahlen, obwohl sie es nicht müssten.

      Die, die sich hier melden sind doch nur die Spitze eines Eisberges.
      Solange das vermeintliche Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself

      Das was ich hier sage ist keine Rechtsberatung, sondern stellt meine persönliche Meinung dar und kann zu neuen Denkansätzen beitragen, auch wenn es "rechtlich" nicht immer einwandfrei erscheint.

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    • Mirabella Neumann schrieb:

      Ihr macht mich ganz durcheinander. Ich denke, eine Irrtumsanfechtung ist, falls ein Irrtum vorliegt, gar nicht notwendig, aufgrund der Ebay AGB. Das wurde doch vom BGH so entschieden.
      Ich habe das also so verstanden, dass eine Anfechtung gar nicht notwendig ist, aber rein vorsorgiich auch nix schaden kann. Liege ich damit falsch?


      Siehst du schon richtig.

      Pandora schrieb:

      Es ging mir eher darum, dass der Schuh mit der Anfechtung einzig aus den eBay-AGB, in welchen von einer gesetzlichen Berechtigung zur Angebotsrücknahme die Rede ist, rührt. Nicht aber aus den Hinweisen, denn dort steht nur etwas von "Fehler beim Einstellen" und ein Fehler mag einen zur Anfechtung berechtigen, aber nicht alles was zur Anfechtung berechtigt, ist auch ein Fehler.


      Das ist ja richtig, aber der Trick geht so:

      "Gesetzlich berechtigt" (neuerdings steht da nur noch "berechtigt", was natürlich noch weiter gefaßt ist und logischerweise etwaige gesetzliche Berechtigungen umfaßt) bedeutet auch, was in den eBay-Regeln steht. Nicht nur. Es wird also angenommen, daß zur Anfechtung durch die Auslegungbedürftigkeit der AGB die beiden Sachverhalte Fehler und unverschuldete Verschlechterung der Ware dazukommen. Für alle drei gilt, daß es den Vorbehalt der vorzeitigen Beendigung gibt. Der BGH hat in dem Sinne nicht die Argumentation der Vorinstanz aus dem damaligen Urteil aufgenommen, daß ein Anfechtungsgrund nicht mit einer Berechtigung zum Beenden (sondern eben nur zum Anfechten) einhergeht, sondern sein ursprüngliches Urteil jetzt explizit auf einen Irrtum nach §119 angewendet. Das ergibt insofern Sinn, als daß eBay bis dahin davon ausging (und, wie wir wissen, alle Gerichte vor dem BGH 2011 auch), daß sein Geschreibsel auf den Hilfeseiten die Anfechtung wiedergibt.

      Lange Rede kurzer Sinn, verkürzt gesagt bedeutet das, daß für einen Irrtum im Gesetzessinne das gleiche gilt wie für einen Fehler beim Eingeben im AGB-Sinne.

      Und eine Anfechtungserklärung schadet zumindest dann nicht, wenn sie "vorsorglich" oder "hilfsweise" abgegeben wird. Sie wird auch sonst (von einem rechtlichen Laien abgegeben) nicht schaden, aber natürlich kann die Gegenpartei daraus ein sehr schwaches Argument herleiten, daß der VK selbst von einem Vertrag ausginge.

      Von dem ganzen Zirkus bleiben etwaige gesetzliche Rechte unberührt, anfechten kann man natürlich auch eine durchgelaufene Auktion, das ist (glaube ich), was @biguhu meint. In dem Fall ist natürlich ganz regulär eine Anfechtungserklärung erforderlich, die ja im Fall der vorzeitigen Beendigung nur deshalb wegfällt, weil sich der Vorbehalt, unter dem jedes Angebot bei eBay steht, bereits auf das Vorliegen einer Berechtigung zum Beenden bezieht und nicht darauf, was man daraus macht oder nicht.

      @Krennz: Du nervst! Wie oft hat dir jetzt irgendwer gesagt, du sollst nicht in jedem Thread den Namen MR posten, weil die Leute dann beim googlen an der falschen Stelle landen? Hier geht es um Johannes Timm und Gudrun Fleßner und nicht um deinen Intimfeind.

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    • Mirabella Neumann schrieb:

      Das heißt, bei einem Fehler laut Ebay-AGB, sollte ich keine Anfechtungserklärung (rein vorsorglich) abgeben, weil ich damit zunächst einen Vertrag anerkenne, der ohnehin nicht besteht?

      Ein möglicher Weg wäre, einen Fehler laut ebay-AGB, ersatzweise einen Irrtum nach §119 zu erklären. Sollte dann der erste Teil aus welchem Grund auch immer nicht greifen, hat man den zweiten Teil zumindest formell richtig gemacht. Bedenke allerdings, dass für einen Irrtum nach §119 BGB viel strengere Voraussetzungen gesetzt sind als für einen Fehler nach ebay-AGB. Und bei einer Anfechtung kommt noch ein Schadensersatz hinzu, es handelt sich hier aber nur um den Vertrauensschaden, der in den meisten Fällen gegen 0 geht.

      Krennz schrieb:

      Weil dieser Typ die Ahnungslosigkeit und die Gutgläubigkeit von ibähusern zu seiner Bereicherung ausnutzt, genau wie Markus Roos und andere. Den etliche der von ihm Angemachten zahlen, obwohl sie es nicht müssten.

      ?( Worauf soll das eine Antwort bzw. wofür ein Argument sein. Irgendwie fehlt hier vollkommen der Zusammenhang.
      „Ich mag verdammen, was du sagst, aber ich werde mein Leben dafür einsetzen, dass du es sagen darfst.“ Voltaire

      Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - das nennen sie dann ihren Standpunkt.
    • axelf schrieb:

      vielleicht eine dumme Frage, aber irgendwie werd ich nicht so schlau daraus.

      ist denn eine Anfechtungserklärung nun ein MUSS oder nicht?

      Siehe #730, Punkt 2. Wir bewegen uns ja bei den Ebay AGBs
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
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    • Mein Postinmg bezog sich auf einen Post von @Monza, den ich jetzt selber nicht mehr finde. Sorry. Aber Sinngemäss stimmt er. Timm nutzt das gleiche Modell wie MR. und viele ibähuser lassen sich davon beeindrucken und zahlen.

      Wann kann man diesen Abzockern mal das Handwerk legen?

      Ich habe leider keinen ibäh-Account, oder zum -Glück für die Rechtsverdreher.

      Hioer hilft doch eigentlich nur, dass sich alle Geschädigten zusammentun, ihre Aktenzeichen und Gerichtsorte austauschen und die geballte Ladung der Fakten ihrem gericht vorlegen.

      Bei meinem Forum hat es geklappt, und ich sage jetzt bewusst "mein Forum"
      Solange das vermeintliche Recht Einzelner zum Unrecht für Andere wird gibt es keine Gerechtigkeit. myself

      Das was ich hier sage ist keine Rechtsberatung, sondern stellt meine persönliche Meinung dar und kann zu neuen Denkansätzen beitragen, auch wenn es "rechtlich" nicht immer einwandfrei erscheint.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Krennz ()

    • axelf schrieb:

      ist denn eine Anfechtungserklärung nun ein MUSS oder nicht?


      Nein. Gegenteilige Behauptungen von Abbruchspekulanten sind entweder a) veraltet oder b) glatt gelogen. Wenig hilfreich hingegen ist, daß eBay den selben Mist immer noch in seinem Rechtsportal schreibt.

      Das ändert aber nix an der Wahrheit, siehe OLG Hamm 2 U 94/13 (Fehler nach eBay-Regeln) oder eben BGH VIII ZR 63/13 (Irrtum nach §119) oder auch die Erklärung letzteren Urteils.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von pandarul ()

    • Krennz schrieb:

      Mein Postinmg bezog sich auf einen Post von @Monza, den ich jetzt selber nicht mehr finde. Sorry. Aber Sinngemäss stimmt er. Timm nutzt das gleiche Modell wie MR. und viele ibähuser lassen sich davon beeindrucken und zahlen.

      Wann kann man diesen Abzockern mal das Handwerk legen?

      Ich habe leider keinen ibäh-Account, oder zum -Glück für die Rechtsverdreher.

      Hioer hilft doch eigentlich nur, dass sich alle Geschädigten zusammentun, ihre Aktenzeichen und Gerichtsorte austauschen und die geballte Ladung der Fakten ihrem gericht vorlegen.

      Bei meinem Forum hat es geklappt, und ich sage jetzt bewusst "mein Forum"

      Krennz, wie oft noch?
      Jeder Fall ist einzeln gelagert und wird genauso vor Gericht betrachtet werden!
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!
    • Krennz schrieb:

      Mein Postinmg bezog sich auf einen Post von @Monza, den ich jetzt selber nicht mehr finde. Sorry. Aber Sinngemäss stimmt er. Timm nutzt das gleiche Modell wie MR. und viele ibähuser lassen sich davon beeindrucken und zahlen.

      Wann kann man diesen Abzockern mal das Handwerk legen?

      Ich habe leider keinen ibäh-Account, oder zum -Glück für die Rechtsverdreher.

      Hioer hilft doch eigentlich nur, dass sich alle Geschädigten zusammentun, ihre Aktenzeichen und Gerichtsorte austauschen und die geballte Ladung der Fakten ihrem gericht vorlegen.

      Bei meinem Forum hat es geklappt, und ich sage jetzt bewusst "mein Forum"

      monza30 schrieb:

      Krennz schrieb:

      Könnte dann nicht hier Jemand, der bei der Bucht einen Namen hat dafür sorgen?



      Was soll das? Und warum? Weil jemand versucht Ansprüche durchzusetzen? In berechtigten Abbruchfällen wird ihm das Gericht den Mittelfinger zeigen, bei unberechtigten Abbrüchen eben dem VK.....

      warum sollte irgendwer hergehen und als Blockwart agieren?


      Ich darf dir helfen.....

      Dass du keinen eigenen Ebayaccount hast ist angesichts deines "Feldzugs" kein Argument, du könntest dir selbst einen Account backen und nicht andere auffordern, deine Kastanien aus dem Feuer zu holen.

      Ich darf dir nochmal sagen: nein, ich befürworte keinesfalls die Abzockerei von Abbruch-VK, die nach geltenden Regeln abbrechen, weil TATSÄCHLICH Fehler in der Auktion gemacht wurden oder die ware tatsächlich untergegangen ist oder... oder....

      Allerdings zeige ich durchaus Verständnis, wenn solche "Gründe" nur vorgeschoben werden um den Krempel anderwärtig zu verhökern oder weil der erhoffte Preis (noch) nicht erreicht worden ist. Denn DAFÜR gäbe es ganz einfache Abhilfe: VOR einstellen des Krempels Gehirn einschalten und überlegen, ob man wirklich bei der platten Form verhökern will und für den zweiten Fall: höheren Startpreis wählen. Warum das nicht passiert brauch ich dir ja wohl nicht extra sagen.... weisste sicher selbst.

      Und für diese Fälle gibt's halt eben Institutionen, die das nötigenfalls überprüfen und beurteilen.