Käufer will Artikel anscheinend nicht...

    • Mirabella Neumann schrieb:

      Vor einer Entscheidung PayPals steht zunächst einmal das, was VK und K vereinbaren.
      wenn im Onlinefall entsprechende Informationen hinterlegt werden entscheidet Paypal anhand eigener "Vorstellungen" -
      wenn beide Parteien sich über den Konfliktfall auf eine entsprechende Lösung einigen können steht einer Schließung des Falls nichts im Weg.

      Wird der Fall Paypal zur Entscheidung übertragen: siehe #20
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Sollte ihm das nicht möglich sein, dann bleibt nur die Rückabwicklung. Aber auch nur dann. An erster Stelle steht sie nicht.
      Deine Anmerkung zum Gewährleistungsausschluss verstehe ich nicht. Nein, niemand muss bei einem privaten VK kaufen.

      zunächst einmal: es geht nicht darum, ob jemand bei einem PVK kaufen muß oder nicht. Hier ist gekauft worden.
      Ich kenne die Auktion nicht. Darum mein Einwand, wenn eine Gewährleistung ausgeschlossen wäre, dann....

      Als Käufer bei einem PVK obliegt es mir, den Nachweis zu führen, dass ein Mangel bereits bei der Übergabe ( bzw. hier bei einem Transporschaden aufgrund mangelhafter Verpackung ) durch den Versandfehler des PVK bestanden bzw. angelegt war. Bei einem Plastikteil kann ich sofort entscheiden, kaputt oder nicht. Wie sieht es mit der Elektrik oder Elektronik aus? Daher würde ich mich nicht auf eine "Reparatur oder Austausch" eines Plastikteils verlassen und das Risiko, dass im Innenleben des Gerätes etwas nicht mehr in Ordnung ist, akzeptieren. Würdest Du als Käuferin dies Risiko auf Dich nehmen?
    • Es geht nicht darum, welche Risiken ich eingehe oder nicht. Ich würde mir z.B. erst gar keine Kaffeepad-Maschine kaufen. Das steht aber nicht zur Diskussion.
      Es geht darum welche Abläufe der Gesetzgeber vorsieht und das diese nicht hinfällig werden, nur weil ein PayPal-Fall eröffnet ist.
      Steht nun ein Transportschaden im Raum, dann ist die Schadensmeldung beim Versanddienstleister der dafür vorgesehene Vorgang.
      Dabei ist festzuhalten, dass das Versandrisiko bei Kauf von privat grundsätzlich beim K liegt.
      Er kann aber den Versanddienstleister bzw. den VK für Schäden in Anspruch nehmen, die diese zu verantworten haben. Das muss er belegen.
    • Momentan steht bei PayPal immer noch die "eingeschränkte Verfügbarkeit" drin von der ersten Beschwerde, dass er den Artikel angeblich nicht erhalten hat. Den Fall 1 hat er bei ebay aber schon geschlossen und sofort Fall 2 eröffnet.

      Ich verkauf ja schon lange in ebay und es gab immer wieder mal Kleinigkeiten, die dann schnell erledigt waren... Aber das nervt mich gerade echt gewaltig!
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Es geht darum welche Abläufe der Gesetzgeber vorsieht und das diese nicht hinfällig werden, nur weil ein PayPal-Fall eröffnet ist.
      das hat auch niemand in den Raum gestellt -
      wobei es sinnvoller ist erst einmal die Info seitens des TE abzuwarten wie der aktuelle Status im Paypal-Fall ist.....

      nicht Schritt 2, 3, 4 und 5 machen bevor Schritt 1 erledigt ist ;)
    • Mirabella Neumann schrieb:

      Es geht nicht darum, welche Risiken ich eingehe oder nicht. Ich würde mir z.B. erst gar keine Kaffeepad-Maschine kaufen. Das steht aber nicht zur Diskussion.
      Es geht darum welche Abläufe der Gesetzgeber vorsieht und das diese nicht hinfällig werden, nur weil ein PayPal-Fall eröffnet ist.
      Steht nun ein Transportschaden im Raum, dann ist die Schadensmeldung beim Versanddienstleister der dafür vorgesehene Vorgang.
      Dabei ist festzuhalten, dass das Versandrisiko bei Kauf von privat grundsätzlich beim K liegt.
      Er kann aber den Versanddienstleister bzw. den VK für Schäden in Anspruch nehmen, die diese zu verantworten haben. Das muss er belegen.

      Das ist so m.Ea. nicht richtig. Wenn der VK seine Pflicht zu ausreichender Verpackung nicht nachgekommen ist, gibt es keine Haftung des Versanddienstleisters. Der Versanddienstleister fungiert in dem Fall als Gutachter. Dann gibt es eben keine Käuferhaftung für einen zu belegenden Transportschaden, weil das Transportrisiko bei ihm lag, sondern die Haftung für einen nicht vertragsgemäßen Verkauf greift dem VK direkt in die Tasche.
    • Damas schrieb:

      Bei einer Reklamation ist der K so zu stelle, als wenn der Kauf nie stattgefunden hat.
      Damit würdest Du die Rück-Versandkosten ebenso tragen müssen, sofern die Reklamation berechtigt ist.
      ...

      Da habe ich mal einen Einwand. Eine Reklamation ist kein Rücktritt vom Vertrag, sprich also die gegenseitigen Leistungen müssen nicht zurückgewährt werden. Sehr wohl hat der Käufer Anspruch auf Übernahme der Kosten, die bei der Reklamationsbehebung (Nacherfüllung) entstehen (§439 Abs. 2).

      Mirabella Neumann schrieb:

      ...
      2. Der K muss den Schaden beweisen und schlüssig darlegen, dass dieser vom VK verschuldet ist.
      ...

      Etwas weniger eingeschränkt ist es schon. Der Käufer muß einerseits beweisen, daß überhaupt ein Schaden vorliegt und dann, daß dieser Schaden schon vor Gefahrübergang vorgelegen hat, ob der Verkäufer den Schaden verschuldet hat, ist hierbei unerheblich.

      grafiksammler schrieb:

      ...
      Zu 1) kann ein privater Verkäufer nacherfüllen? Muß sich ein Käufer darauf einlassen, wenn der PVK z.B. Gewährleistung ausgeschlossen hat und nicht absehbar ist, ob evt. weitere jetzt noch nicht sichtbare Schäden auftreten?

      Das Abbedingen der Sachmangenhaftung ist dann nicht gültig, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, wenn der Käufer diese erhält.

      grafiksammler schrieb:

      ...
      Stellt der fest, dass die Verpackung nicht ausreichend war, ist das die schlüssige Darlegung

      Das ist ein Schluß, der so nicht eindeutig ist. Denn die Tatsache, daß es sich bei der Verpackung um eine ungeeignete handelt, führt ja, wie hier auch zu lesen, nicht unbedingt zu einer Beschädigung. Schlüsig wird es nur dann, wenn der Schaden eindeutig auf den Versand zurück zu führen ist. Die Behauptung des Verkäufers unbeschädigt versendet zu haben und die des Käufers beschädigt erhalten zu haben, führt nicht zu einem Beweis, daß die Beschädigung auf dem Versand entstanden ist.

      grafiksammler schrieb:

      ...
      Wenn der VK seine Pflicht zu ausreichender Verpackung nicht nachgekommen ist, gibt es keine Haftung des Versanddienstleisters. Der Versanddienstleister fungiert in dem Fall als Gutachter...

      Das ist aber gewagt. So bewertet im Streitensfall der Versanddienstler seine eigene Leistung? Eher unwahrscheinlich. Was passiert, wenn der Verkäufer den nicht ordnungsgemäße Versand der Ware behauptet und den beschädigten Kaufgegenstand vorlegt?

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Richtig. Es geht bei einem Transportschaden darum festzustellen, dass er vorliegt und wer ihn zu verantworten hat.
      Wobei ich anmerken möchte, dass ich es etwas merkwürdig finde, dass die Versandunternehmen als Gutachter ihrer eigenen Leistung fungieren und dies als beweiskräftig angesehen wird.
    • @ Heiner.Hemken:

      #29 zu Deinem 3. Zitat/Antwort: Mir ging es darum, heute ist noch kein Schaden ( an der Elektronik ) sichtbar vorhanden, wie soll der - so er in 3 Monaten auftritt - noch als Folge der unsachgemäßen Verpackung belegbar sein?
      Zum 4. Zitat/Antwort: hier behauptet Käufer einen Schaden und Verkäufer gibt zu, nicht nach Versandrichtlinien versendet zu haben.
      Sicher führt nicht jeder Versand in einer ungeeigneten VErpackung zu einem Schaden am Inhalt. Das habe ich auch nicht behauptet. Dein Satz: "Die Behauptung des Verkäufers unbeschädigt versendet zu haben und die
      des Käufers beschädigt erhalten zu haben, führt nicht zu einem Beweis,
      daß die Beschädigung auf dem Versand entstanden ist."
      erschließt sich mir dann nicht, wenn die Verpackung ungeeignet war.
      zum 5.Zitat/Antwort: Ist es eine "Bewertung der eigenen Leistung", wenn der Versanddienstleister feststellt, dass die verwendete Verpackung nicht seinen AGB entspricht?
      Doch wohl nur in der Form der objektiven Bewertung der Leistung des Verkäufers. Wer anders als der Versanddienstleister sollte das machen? Der Versender kann sicherlich einen anderen Gutachter mit einem Gegengutachten beauftragen ( und wir haben schon oft erlebt, dass dies anders ausfiel ).
    • grafiksammler schrieb:


      Zum 4. Zitat/Antwort: hier behauptet Käufer einen Schaden und Verkäufer gibt zu, nicht nach Versandrichtlinien versendet zu haben.
      Sicher führt nicht jeder Versand in einer ungeeigneten VErpackung zu einem Schaden am Inhalt. Das habe ich auch nicht behauptet. Dein Satz: "Die Behauptung des Verkäufers unbeschädigt versendet zu haben und die
      des Käufers beschädigt erhalten zu haben, führt nicht zu einem Beweis,
      daß die Beschädigung auf dem Versand entstanden ist."
      erschließt sich mir dann nicht, wenn die Verpackung ungeeignet war.

      Einerseits hast Du es schon selbst geschrieben, daß der Versand nicht zu einem Schaden führen muß und andererseits muß aber auch ein vorhandener Schaden nicht vom Versand herrühren. Das muß bewiesen werden. Zwei gegenteilige Behauptungen führen in dieser Sache zu keinem Beweis. Du ziehst aber diesen Schluß, daß ein behaupteter unbeschädigter Artikel, der behauptet beschädigt ankommt, nur auf dem Versandweg beschädigt worden sein kann.

      grafiksammler schrieb:


      zum 5.Zitat/Antwort: Ist es eine "Bewertung der eigenen Leistung", wenn der Versanddienstleister feststellt, dass die verwendete Verpackung nicht seinen AGB entspricht?
      ...

      Ein Gutachten ist keine Bewertung der eigenen Leistung.

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Heiner.Hemken ()

    • Mirabella Neumann schrieb:

      Wo steht denn zu lesen, dass VK einräumt, die Verpackung habe nicht den Verpackungsrichtlinien entsprochen?
      Waren wir nicht so verblieben, dass im Falle einer Schadensmeldung die Beurteilung hierüber (zunächst) dem Versanddienstleister obliegt?

      Der Verkäufer hat eingeräumt, nur in der Original-Verpackung versandt zu haben. Genau das habe ich geschrieben. Ihm ist verschiedentlich geschrieben worden, dass dies nach den Richtlinien der Versandunternehmen nicht ausreicht. Dies ersetzt keinesfalls eine Schadensmeldung und eine Beurteilung durch den Versender. ( hab ich auch nicht behauptet )
    • Im EP und in # 10 hat Stella die Verpackung beschrieben, demnach handelt es sich nicht um einen dünnen Originalkarton, sondern um dicke Pappe.
      Soweit ich mich erinnere, gingen einige hier zunächst von dünner Pappe, also von falschen Voraussetzungen, aus.
      Apropos, Voraussetzung. Der Schaden sollte vom K zunächst einmal konkret benannt (was ist kaputt?) und belegt werden.
      Das ist m.W. noch gar nicht passiert. D.h. zum jetzigen Zeitpunkt unterhalten wir uns über einen Schaden, den es u.U. gar nicht gibt.
    • grafiksammler schrieb:

      ...
      Der Verkäufer hat eingeräumt, nur in der Original-Verpackung versandt zu haben. Genau das habe ich geschrieben. Ihm ist verschiedentlich geschrieben worden, dass dies nach den Richtlinien der Versandunternehmen nicht ausreicht....

      Und auch hier mumaßen wir. Die Tatsache, daß einige oder auch die meisten Originalverpackungen als nicht für den Versand geeignet, bezeichnet werden, sagt nichts über die hier verwendete aus. (Beispiel Verpackung von Röhrenmonitoren. Geeignet oder nicht?)


      grafiksammler schrieb:

      Heiner.Hemken schrieb:

      Du ziehst aber diesen Schluß, daß ein behaupteter unbeschädigter Artikel, der behauptet beschädigt ankommt, nur auf dem Versandweg beschädigt worden sein kann.

      Mach mir doch mal einen Vorschlag einen anderen Schluß zu ziehen.

      Der Verkäufer hat einen beschädigten Kaufgegenstand versendet oder der Käufer hat einen unbeschädigten Kaufgegenstand erhalten. Merkst Du nun, worauf ich hinaus will?

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    • Heiner.Hemken schrieb:

      Der Verkäufer hat einen beschädigten Kaufgegenstand versendet - Der Käufer hat einen unbeschädigten Kaufgegenstand erhalten. Merkst Du nun, worauf ich hinaus will?
      offensichtlich kann dieser Schluß nicht gezogen werden, sonst hätte der Käufer ja nicht reklamiert.
      Solange hier die Reklamation im Raume steht und VK behauptet, unbeschädigt versandt zu haben, ist es m.EA. müßig, sich mit einer möglicherweise ganz anderen nicht zur Rede stehenden Konstelllation zu befassen.
    • Ich behaupte nach wie vor, daß eine Umverpackung nicht als Versandkarton geeignet ist, egal wie ausgepolstert!
      Näheres wird dann wohl DHL klären müssen.
      Es wird aber wohl auf eine Rückabwicklung hinauslaufen (vernünftigerweise).

      Wer das mit der Umverpackung nicht glaubt darf sich gerne die Verpackungsrichtlinien aller bekannten und unbekannten Transportunternehmen anschauen!
      Auf vielfachen Wunsch: Das Tageswetter für AH-Dauerbewohner . Sammelthread

      *selbstzensiert*!