Widerrufsrecht/Rückgaberecht gewerblich

    • Widerrufsrecht/Rückgaberecht gewerblich

      Liebe Forianer,

      bin heute Morgen auf dieses Forum gestoßen, habe auch schon sehr vieles gelesen, leider konnte mir meine Frage nicht beantwortet werden.

      Ich bin gewerbliche Händlerin, unter anderem auf eBay.

      Meine Widerrufsbelehrung:
      "Widerrufsfolgen

      Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind
      die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene
      Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie mir die empfangene Leistung
      sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in
      verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie
      mir insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für
      gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder
      die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der
      über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter
      „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und
      Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und
      üblich ist. Paktversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie
      haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte
      Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache
      einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis
      der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine
      vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die
      Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei
      Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb
      von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer
      Widerrufserklärung oder der Sache, für mich mit deren Empfang.
      "



      Ich handle mit Lebensmitteln.


      Ein Käufer möchte nun anscheinend sein Geld zurück haben, da ihm der Geruch des Lebensmittels nicht gefallen hat. Es handelt sich um Käse. Den Käse hat er jedoch schon im Müll entsorgt.


      Ich hatte erst angeboten, abzüglich Wertersatz ihm Geld zu überweisen, wenn er den Käse zurück schickt und ich ihn prüfen kann. Auf den Lösungsvorschlag ging er nur in so weit ein, dass er mir mitteilte, dass er den Käse entsorgt hat. Das wusste ich vorher nicht.


      Wenn ich keine Möglichkeit zur Nachprüfung bzw. Nachbesserung habe, wie soll ich mich dann verhalten? Er hat den Käse geöffnet und angeschnitten, daher ist er nicht mehr für den weiteren Verkauf geeignet, ich hätte also das Recht zum Wertersatz.


      Über einen Denkanschubser und Hilfe wäre ich gerade sehr, sehr dankbar.


      Danke fürs Lesen und Gedanken machen!


      LG,
      tysonlove



    • Lecker, da haste dir ja einen eingefangen. Im Geschäft dürftest du auch keinen Dosenkäse öffnen, dann sagen, er riecht nicht lecker und die Dose stehen lassen.
      Ein erteiltes Hausverbot wäre die mindeste Konsequenz. Entsprechend solltest du umgehend deine Sperrliste erweitern.
      Schadenersatz in Form der Zahlung des Kaufpreises wäre selbstverständlich, sofern der Kunde keinen "Jagdschein" hat.

      Lies außerdem mal: dejure.org/gesetze/BGB/312d.html

      1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
    • ...aber Vorsicht....nicht jeder Käse ist schnell verderblich. Ein gut gereifter Parmesan fachkundig eingeschweisst, hält monatelang.

      Da kann ein grundsätzlicher Ausschluß des Widerrufrechts schnell zur Abmahnfalle werden.

      Man müsste tatschlich erst mal wissen, um was es sich handelt, wie lange haltbar, wie verpackt, ob es besondere Maßnahmen beim Versand braucht ....

      Außerdem sehe ich nichts in den oben angeführten WRB, welches dem Verbraucher den Ausschluss vom Widerruf erläutern würde.

      Mein Tipp ist: ganz ganz schnell professionell beraten lassen beim Online-Handel mit Lebensmitteln.
    • Alles gelöscht Dank falscher Tastenkombination :(

      Dann nochmal :D

      cody7888a,
      Danke für die Links. Ich weiß nur, dass ich nicht generell ein Widerrufsrecht ausschließen darf. Manche Gerichte sind z.B. auch nicht damit einverstanden, wenn man generell angebrochene Lebensmittel nicht zurück nimmt :cursing:


      alte eule,
      da du vom Team bist und du hier geantwortet hast, bin ich mal so frei und schick dir die Daten zu :)






      Es handelt sich um spanischen Ziegenkäse aus reiner Ziegenmilch (kein Mischprodukt) von Bergziegen, nicht industriell hergestellt, sondern noch traditionell. Dass der nicht so riecht wie ein Käse aus m Supermarkt, sollte klar sein :( Wir haben ihn in Spanien früher noch selbst hergestellt, der Geruch kann wirklich unangenehm sein. Vor allem, wenn man wie ich eigentlich gar keinen Käse mag :-D
      Er ist halbtrocken, bei richtiger Lagerung (Kühlschrank, abgedeckt mit einem Baumwolltuch) ist er auch monatelang haltbar.


      Haltbar ist der Käse noch bis 11/2014.


      Für mich ein weiteres Problem:
      Ich habe den Shop in eBay samt Tools vor ein paar Tagen gelöscht, da es sich momentan einfach nicht rechnet und meine Prioritäten gerade in einem anderen Bereich liegen. Da ich die Bestellungen immer archiviert hab, kann ich nun auf keine vor der Löschung eingegangenen Bestellung zugreifen. Da mir der Kunde weder seinen reellen Namen, noch die Rechnungsnummer nennen will, weiß ich nicht einmal, mit wem ich es zu tun habe. eBay-Namen speichere ich nirgends ab - das ist wohl ein Fehler :-(


      Grundsätzlich ausschließen möchte ich den Widerruf ja nicht. Aber komplette Kosten übernehmen für jemanden, der die Ware ungeprüft weg schmeißt, seh ich genau so wenig ein. Nachher hats einem (ich schreibe bewusst "einem" und nicht ihm) doch geschmeckt, der Käse wurde gegessen und hätte ihn gerne kostenlos. Er gibt mir ja nicht mal die Möglichkeit der Prüfung.


      In der WRB steht ja auch drin, dass er es wie im Ladengeschäft testen kann. Da kann er ihn auch nicht auspacken, anschneiden und feststellen, dass der Geruch nicht gefällt. Meiner Meinung/Meines Gefühls nach steht mir der Wertersatz zu.


      Vielleicht reagier ich gerade auch zu dünnhäutig, aber ich käme gar nicht auf die Idee, etwas angebrochenes/geöffnetes zurück geben zu wollen, weil mir der Geruch nicht gefällt, vor allem nicht bei Lebensmitteln. Gut, ich hab in der Gastronomie gelernt und auch eine Weile gearbeitet und bin da vielleicht besonders sensibel...


      LG
    • tyson,
      bei mir ist nichts angekommen, vielleicht steht beim Provider wieder jemand auf der Leitung.

      Könntest du mir bitte mal die Daten per PN zukommen lassen? Dazu klickst du auf den Umschlag uunter meinem Account hier. Danke.


      Edit: Hat sich überschnitten. Ich guck mal nach.
    • schabbesgoi schrieb:

      aber Vorsicht....nicht jeder Käse ist schnell verderblich. Ein gut gereifter Parmesan fachkundig eingeschweisst, hält monatelang.



      aber wenn der Stinker seine Plastehülle losgeworden und angeknabbert wurde, willst DU den garantiert auch nicht mehr essen, wenn der schon zweimal mit den Postmuggels spazieren gefahren wurde.... den kannste als VK nur noch als Rattenköder missbrauchen (oder dem Nachbarn unter die Terassendielen schmuggeln)...

      Für sowas gibt's eben die Ausnahmen beim Widerruf, allerdings sollte man dies den potentiellen Kunden auch vorher mitteilen ;)
    • Zur allgemeinen Info:

      Es handelt sich um spanischen Ziegenkäse, der verplistert geliefert wurde und der sich tatsächlich als "Lagerkäse" ähnlich Parmesan eignet.




      Für Tyson

      Dass der schlecht geworden ist und Reklamationsware sein könnte, schließe ich mal aus. Außerdem hättest du ein Recht darauf gehabt, die Berechtigung zu prüfen und es bei diesem ausgepackten Stück auch nach Rücksendung noch gekonnt.

      Ich würde sowohl eine Neuzusendung als auch ein Recht auf Widerruf ablehnen.
      Mit dem roten Punkt eines Quotendeppen wirst du allerdings leben müssen.
    • monza30,

      wie geschrieben, für mich wäre es kein Problem, ihn zurück zu nehmen, wenn ich meinen Wertersatz bekomme und dieser ist in der WRB geklärt/erklärt.

      Und nochmal:
      Im Ladengeschäft (wie in der WRB steht), kann er ihn auch net auspacken und anschneiden, vor allem nicht wegschmeißen und dann Geld dafür haben wollen.

      Liest sich grad zickig, ist aber net so gemeint :)
    • Vielen Dank, alte_eule!

      Ich schreib ihn dann nochmal an, dass ich aus Kulanz Wertersatz haben wollen würde, dann würd er halt 2-3 Euro bekommen nach allen Abzügen, wie ich es ihm vorgeschlagen hatte und wenn er net drauf eingeht, Pech. Ich schätze, dass ich so oder so die Rote von ihm kassiere.

      Dann hoff ich einfach, dass er sich falsch ausdrückt und ich sie löschen lassen kann :)


      Vielen Dank nochmal an euch!


      Dann hoff ich mal, dass ich in Zukunft auch etwas helfen kann :)
    • Er hat den Käse entsorgt, ohne dir die Möglichkeit zu lassen, dass du etwas hättest prüfen können. Warum willst du etwas erstatten?
      Das erschließt sich mir nicht.

      Der hat echten Ziegenkäse gekauft ohne Berücksichtigung, dass Limburger auch nicht was für jede Nase oder Gaumen wäre.
      Fehlkauf auf deine Kosten nenne ich das, wenn du jetzt erstattest.
    • tysonlove schrieb:

      dann würd er halt 2-3 Euro bekommen nach allen Abzügen

      warum willst Du den Käufer auch noch "belohnen"?

      Dein Käufer hat Dir durch das Entsorgen der Ware jede Möglichkeit "genommen" den Zustand der Ware zu prüfen.
      Könnte auch ein un-netter Versuch gewesen sein sich nachträglich noch ein paar Euronen von Dir zurückzuholen....
      (reines OT!)...

      wenn Du "dafür" noch mit der Roten Laterne "belohnt" wirst:

      gut kommentiert fällt diese auf den Entsorger zurück
      ;)
      (oder wird - je nach Käufer-Wortwahl- auf Antrag gelöscht....)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von cody7888a ()

    • Der Fluch der wenigen Zeit... *g*

      Auf die Schnelle hab ich das hier gefunden..:

      it-recht-kanzlei.de/widerrufsrecht-lebensmittel.html (Kommentar auch lesen)

      Sind ja nicht nur die Widerrufs"vorschriften" zu beachten sondern auch die Hygienevorschriften.... danach handelt es sich zumindest bei solchen Lebensmitteln nicht um Ware(n), die man zurückgeben kann ohne "100perzentigen" Wertersatz. Angeschnittenen und nicht mehr original verpackten (eingeschweissten) Käse kannste doch nicht mehr weiterverkaufen. Da weiss doch niemand ob nicht z.B. die vorgeschriebene Kühlkette eingehalten wurde; ob die hygienischen Umstände eher in Richtung "ibääähh" gegangen sind oder ob nicht jemand das Packerl mal geöffnet und vom Käse genascht hat oder einfach nur draufgespuckt....

      Dürfte mit den Hygienevorschriften definitiv nicht zusammenpassen....
    • Leute, der Käufer reklamiert einen Sachmangel!

      Das hat nicht im Geringsten was mit Widerruf zu tun.

      @TE: Sag deinem Käufer freundlichst, daß du selbstverständlich sofort Ersatz lieferst, wenn er dir belegt, daß das ihm zugegangene Produkt mangelhaft war.
    • pandarul schrieb:

      Leute, der Käufer reklamiert einen Sachmangel!

      Das hat nicht im Geringsten was mit Widerruf zu tun.

      @TE: Sag deinem Käufer freundlichst, daß du selbstverständlich sofort Ersatz lieferst, wenn er dir belegt, daß das ihm zugegangene Produkt mangelhaft war.



      Wieso Sachmangel?



      Ein Käufer möchte nun anscheinend sein Geld zurück haben, da ihm der Geruch des Lebensmittels nicht gefallen hat.



      Versteh ich nicht so.

      ================================================


      Wenn etwas einmal passiert, passiert es vielleicht nie wieder. Wenn etwas zweimal passiert, passiert es sicher auch ein drittes Mal
    • panda,

      das ist wohl der Fluch, wenn mehrere Dinge durcheinander gehen. Hier werden nach meinem Verständnis das Grundproblem Widerruf bei Lebensmitteln und der Umgang mit dieser Reklamation durcheinander gewürfelt.


      Für Tyson,

      dein "Wertersatz" bei diesem geöffneten Käse wären 100%, weil solch ein Käse nicht mehr verkäuflich ist.

      Nicht nur die vielleicht unterbrochene Kühlkette, die als Grund nicht zu verachten ist. Da gibt es etliche ärztliche Befunde, wo jede Küchenhilfe vorübergehendes Berufsverbot bekommt, die für deinen Kunden auch gelten könnten.
    • karakorum666 schrieb:

      Ein Käufer möchte nun anscheinend sein Geld zurück haben, da ihm der Geruch des Lebensmittels nicht gefallen hat.


      Er reklamiert offensichtlich, daß die gelieferte Ware nicht

      eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.


      Ein Widerrufsversuch kann allein deshalb nicht vorliegen, weil die dort nötige Rückgewähr der Ware nicht mehr möglich ist, das ergibt sich doch bereits aus dem EP.

      Der Käufer meint, daß der Käse komisch riecht. Es ist an ihm, den Beweis dafür anzutreten. Kann er das nicht, muß der Verkäufer auch nichts erstatten, kann das aber aus Kulanz oder im Wege der Kundenbindung natürlich tun. Allerdings liest sich das für mich nicht, als wäre der Kandidat ein potentieller Stammkunde.
    • Widerruf oder Reklamation? Das würde ich daran festmachen, ob er gleich eine Rückerstattung wollte(Widerruf) oder einen neuen Ziegenkäse (Reklamation).
      In beiden Fällen gilt, dass die Ware zurückzugewähren ist. Ob es für Lebensmittel Ausnahmen gibt, das weiß ich nicht.
      Widerruf: Die Diskussion um die Rücksendekosten entfällt, weil Käse entsorgt. Wertminderung beträgt 100 %.
      Reklamation: Die Anerkennung ist abhängig von der Glaubhaftmachung des Kunden, falls man nicht kulant zu reagieren gedenkt.