Rücknahme von Geboten rechtens?

    • Du meinst, weil eBay technisch nicht in der Lage ist, eine funktionierende Plattform hinzustellen?

      Es gibt überhaupt keinen Sinn für den Rückzug von Zweitgeboten, weil diese bereits ungültig sind.

      Das derzeitige Gebot wird dadurch auch nicht beeinflußt, es gibt genau eine Sache, die ein Gebot ungültig macht: Ein höheres Gebot.

      Es gab kein Gebot, daß die 101,- Euro überboten hat.

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    • Das Argument ist keins, weil das gleiche für das 76er Gebot gilt.

      Mal davon abgesehen, ob man aus der Gebotsliste nun erkennen kann, ob es ein höheres Gebot gibt oder nicht - es mag je nach Konstellation beide Möglichkeiten geben:

      Fakt ist, daß das 76er Gebot mindestens zwei Mal überboten war (durch das Gebot i.H.v. 100,- und durch das Agentengebot des gleichen Bieters i.H.v. 101,-) und deshalb laut AGB beim Ausgang der Auktion überhaupt keine Rolle spielen kann. Es ist längst ungültig. Aus dem gleichen Grund funktioniert übrigens keine Gebotsabschirmung durch Zweitbieterrückzug, weil das Endgebot für jeden ersichtlich überboten war.

      Fakt ist weiterhin, daß, wenn sich nicht beweisen läßt, daß das 101,- Gebot überboten ist oder war, es auch nicht ungültig geworden ist, denn um ungültig zu sein, muß es eben überboten worden sein, was, wenn man die Gültigkeit bestreiten möchte: genau, bewiesen werden muß.

      Also kann nach momentanem Stand der Gebotsliste einzig das 101,- Gebot als Auktionsgewinner in Frage kommen. Ist doch eigentlich ganz einfach.

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    • Sehen wir mal kurz davon ab, daß der VK völlig korrekt anbietet, weil das Shirt momentan ausverkauft ist, s.o. (zeig mir, wo ich es JETZT bestellen kann).

      Nein, er täuschte ansonsten im Moment eventuelle Interessenten und müßte schleunigst ändern oder abbrechen oder mit den Folgen leben, wenn sein zukünftiger Käufer den Kaufvertrag anficht.

      Auf seinen bestehenden Kaufvertrag hat das natürlich keinen Einfluß.
    • Spätestens da wird es vor Gericht eng, wenn der dann Käufer sich schlau macht. Man lässt keine Auktion durchlaufen, bei der man annimmt, schon einen Käufer zu haben - wovon ich ja immer noch nicht überzeugt bin. Der Ausgang des Verfahrens würde mich wirklich interessieren.
      Wenn alles auf dem Tisch läge einschl. des Threads hier, kriegte er von mir als Richter die Hucke voll. X(
    • Woher weißt du, wieviele dieser Shirts der Verkäufer hat? Warum soll er trotz eines Käufers nicht weiterlaufen lassen?

      Warum sollte er nicht weiterlaufen lassen, weil er wirklich noch nicht weiß, wie er sich zu verhalten hat (deshalb fragt er ja hier)?

      Irgendwie sind mir in diesem Thread zu viele gewagte Thesen unterwegs.
    • Nein er weiß ganz genau, ab nächster Woche gibt es die wieder zu Kaufen.
      Wenn er mehrere davon hat, dann wird er die nicht zu den Preisen verkaufen können.
      Ich würde schleunigst die Beschreibung ändern wenn das möglich ist .
      Und wäre ich der Käufer würde ich keine 100 Euro für dieses Teil zahlen.

      Mirabella Neumann schrieb:

      Und VK darf jetzt weiterhin munter (zu den Ursprungs-Konditionen) anbieten und dem sichtbaren Höchstbieter nach Auktionsende die lange Nase zeigen, wenn bis dahin 101 Euro nicht überboten wurden?


      Genau das meinte ich auch mit meiner Frage#36
      Mit wem das Pferd nie durchgeht, der reitet einen hölzernen Gaul.

      Christian Friedrich Hebbel

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Penny ()

    • *alte_eule* schrieb:

      Gut, ehe ich weitere (böse) Thesen aufstelle, gehe ich lieber in Deckung.


      Falls du damit sagen willst, daß der Rückzug des Gebotes bloß die Ausübung des dem Käufer zustehenden Widerrufsrechts war, das halte ich durchaus für möglich. Es war aber nicht die Frage des Threads, und ja, warum man ein Shirt kauft und es paar Tage später wieder verkauft (obwohl es ja paßt :) ), sollte man schon erklären können. Aber "Geschenk, doppelt" reicht doch i.d.R. aus, und den Beweis für den Erwerb zum Zwecke des Weiterverkaufs müßte der Käufer erbringen, insofern...

      Penny schrieb:

      Genau das meinte ich auch mit meiner Frage#36


      Ist doch bereits ab #6 thematisiert und mehrfach beantwortet worden.

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    • Wenn jetzt der Höchstbieter nicht zurückgezogen hätte, sondern nur der Zweitbieter, wäre das Gebot des Höchstbieters auf auf 76 Euro gefallen. Dann hat heute noch jemand geboten. Angenommen, das waren 77 Euro. Dann stünde heute das Höchstgebot von i***9 auf 78Euro und das Angebot würde möglicherweise so enden.
      Wolltest Du dann i***9 darauf festnageln, dass sein sichtbares Gebot zwischendurch mal bei 101 Euro lag?
    • pandarul schrieb:

      Falls du damit sagen willst, daß der Rückzug des Gebotes bloß die Ausübung des dem Käufer zustehenden Widerrufsrechts war,


      Nöh, da fehlt mir die Nachhaltigkeit - so oder so.
      Aber es ist schon bedauerlich, dass T-Shirts nicht durch aufgedruckte Auflage gekennzeichnet werden.
      Aber ganz vielleicht unterscheiden sich die Etiketten ja doch.
      Dann - und genau dann - wären wir vielleicht wieder beim Sammlerstück.
    • testing* schrieb:

      Wenn jetzt der Höchstbieter nicht zurückgezogen hätte, sondern nur der Zweitbieter, wäre das Gebot des Höchstbieters auf auf 76 Euro gefallen.


      Nein, wäre es nicht. Das angezeigte vielleicht. Da das existente Gebot i.H.v. 101,- niemals überboten worden war, hätte es natürlich weiterhin Bestand. Daß eBay fälschlicherweise den Rückzug des Zweitbieters gestattet, ändert daran nichts.

      Formulieren wir es doch mal verständlicher:

      Warum sollte eine Erklärung einer vollkommen unbeteiligten Person etwas am Vertragsinhalt zwischen Verkäufer und Höchstbieter ändern?
    • pandarul schrieb:

      testing* schrieb:

      Wenn jetzt der Höchstbieter nicht zurückgezogen hätte, sondern nur der Zweitbieter, wäre das Gebot des Höchstbieters auf auf 76 Euro gefallen.


      Nein, wäre es nicht. Das angezeigte vielleicht. Da das existente Gebot i.H.v. 101,- niemals überboten worden war, hätte es natürlich weiterhin Bestand. Daß eBay fälschlicherweise den Rückzug des Zweitbieters gestattet, ändert daran nichts.

      Formulieren wir es doch mal verständlicher:

      Warum sollte eine Erklärung einer vollkommen unbeteiligten Person etwas am Vertragsinhalt zwischen Verkäufer und Höchstbieter ändern?
      Dazu fällt mir jetzt (leider *g*) gerade kein Gegenargument ein, weil das schlüssig bei mir rüberkommt.

      Aber was macht denn der Verkäufer mit dem Käufer, der morgen die Auktion gewinnt, wenn er nur eins dieser T-Shirts hat?
    • Das weiß ich auch nicht.

      eBay mit ins Boot holen, weil die dem Zweitbieter erlauben, sein Gebot zurückzuziehen? Das ist ja widersinnig, warum sollte man ein Gebot, daß bereits keine Gültigkeit mehr besitzt, noch zurückziehen können?

      Generell müßte er mit den AGB argumentieren:

      Bei Auktionen nimmt der Käufer das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Die Annahme erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer nach Ablauf der Angebotsdauer Höchstbietender ist.


      und eben darlegen, daß er zwar das höchste im verbuggten System sichtbare Gebot hält, aber eben nicht Höchstbieter ist.

      .

      Das ist übrigens auch so ein Ding, das eBay seit 10 Jahren bekannt ist (ich denk mir den Stein der Weisen ja nicht aus, o.g. ist weitestgehend aus dem eBay-Forum von einem gewissen bubu.m abgeschrieben). Sie haben dazu nie Stellung bezogen.

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    • ich finde es schon sehr befremdlich, dass ein VK eigentlich immer seine Auktion beenden kann, wenn sich "eine wesentliche Eigenschaft" des Artikels verändert hat während ein K, der rausbekommt, dass die "wesentliche Eigenschaft" des Artikels sich verändert hat, an seinem Gebot festzuhalten haben soll....
    • Wenn es sich nicht gerade um den hier vorliegenden Spezialfall handelt, ist der Käufer bereits durch die stinknormalen Gesetze davor geschützt, irgendetwas anderes als den annoncierten Artikel zu erhalten.

      Auch in diesem Fall kriegt er übrigens genau das, was der Verkäufer beschrieben hat. Nur nicht mehr als einer von wenigen. Vielleicht sollten wir das nochmal verinnerlichen, daß der körperliche Gegenstand, den der Käufer erwirbt, sich nicht im geringsten geändert hat. Das ginge auch gar nicht.

      Falls du den Spezialfall befremdlich findest, müßtest du dich mit entsprechender Kritik an eBay wenden, die halt einfach keinen Passus dafür haben. Im Übrigen hätte der Verkäufer das gleiche Problem, wenn er das Ding einstellt, weil er dringend Geld braucht, aber nur Peanuts bekommt, weil während der Laufzeit auf einmal eine neue Auflage rausgebracht wird.
    • pandarul schrieb:

      Auch in diesem Fall kriegt er übrigens genau das, was der Verkäufer beschrieben hat.



      ah ne komm @Panda... aber bei aller Liebe deinerseits zu Argumenten, an denen man noch Haare findet, an denen sie herbeigezogen wurden (und ich geb jetzt hier direkt zu: zum Wohle der Leute die über den Tisch gezogen werden sollen) *gg*

      Aber der K würde definitiv NICHT das bekommen, worauf er geboten hat - nämlich ein Schirt, welches ausverkauft ist. Ausverkauft bedeutet: gibbet nich mehr im Laden, is nich mehr, ham wa nich kriegen wa auch nich wieder, njemte, nix...nada...

      Und am Tag darauf gibt's wieder baffzig zu kaufen bzw wird gesagt: is nix mit ausverkauft... gibbet demnächst im Shop deines Vertrauens. Und ... wie man auf der Onkelz-Seite lesen kann, mit einem kräftigen Tritt in den Kofferraum eben der Spekulatius-Leute.

      Und bezogen jetzt auf deinen (Achtung: beabsichtigte Übertreibung!) Kreuzzug gegenüber Abbruchspekulanten: da werden doch diejenigen Leute, die übervorteilt werden sollen, geschützt. Warum zum Hohlraumdübel fragt jetzt jemand, der weiss, dass seine Beschreibung AUSVERKAUFT genau darauf abzielte, für ein (relativ) seltenes Stück einen hohen Betrag zu erzielen (von Gewinn sprech ich jetzt garnicht, um nicht lesen zu müssen: gewerblich) ob der Gebotsrückzug nicht ev. unstatthaft sei, obwohl er selbst davon Kenntnis bekam, dass eben das "ausverkauft" so nicht mehr stimmt?

      Spätetens da war ihm doch bewusst, dass das Spekulatius vom hohen Erlös (wegen des ausverkauft) sich als Gebäck vom vorvorletzten Weihnachtsmarkt entpuppte. Will er jetzt eine Argumentation, um dem ehem. Höchstbieter doch das Geld aus der tasche ziehen zu können? Genau da muss doch jeder sagen: nö... verspekuliert... genau wie ein Abbruchgeier, der auch am Ende dumm dasteht....