ebay Abbruchjäger Amtsgericht Darmstadt 31.07.14, 09:30 Uhr

    • Zitrone schrieb:

      Hey Leute,

      schaut mal was in Darmstadt los war! Evtl. bin ich ja auch er letzte der das mitgekriegt hat... Ich habe mich nicht genauer mit dem Urteil beschäftigt, sondern will nur Interessierte darauf aufmerksam machen:

      lareda.hessenrecht.hessen.de/j…&showdoccase=1&doc.part=L


      Grüße
      Vielen Dank, wenn ich das richtig lese sind alle vorzeitigen Beendigungen berechtigt, egal welcher Grund wenn das Angebot noch länger als 12 Stunden dauert?!?
      Das wäre ja grandios für meinen Fall...
    • Das ist aber auch aus verschiedenen Gründen ein krasses Fehlurteil. Natürlich bleibt es dem Amtsrichter unbenommen, sich explizit gegen die höheren Instanzen zu stellen. Allerdings kippen die dann auch solche Urteile, ohne mit der Wimper zu zucken.

      Es muß auch nicht heißen, daß ein anderer Richter am selben AG das genauso sieht. Andererseits sind es natürlich gute Voraussetzungen für die erste Instanz.
    • pandarul schrieb:

      Das ist aber auch aus verschiedenen Gründen ein krasses Fehlurteil. Natürlich bleibt es dem Amtsrichter unbenommen, sich explizit gegen die höheren Instanzen zu stellen. Allerdings kippen die dann auch solche Urteile, ohne mit der Wimper zu zucken.

      Es muß auch nicht heißen, daß ein anderer Richter am selben AG das genauso sieht. Andererseits sind es natürlich gute Voraussetzungen für die erste Instanz.
      Ja vom selben Amtsgericht, so ein Urteil. Das ist ja gold wert...
      Was soll da der Richter vom selben Amtsgericht noch sagen...^^
    • Aber ich kommentiere jetzt nicht weiter, sonst artet das hier wieder aus...!
      Wir sehen uns dann vor Gericht...

      PS: Ich hoffe ebay bekommt von dem Urteil mit, und stellt ihr System genau nach diesen Regeln um...!

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    • Nein, du kannst das ruhig ausdiskutieren, dazu ist das Forum ja da.

      Beispiel. Die faseln da was davon, daß eBay in den AGB überhaupt nicht mit Auswirkungen auf einen Dritten regeln kann, ob bei einem Abbruch ein Vertrag zustandekommt oder nicht. Mal davon abgesehen, daß die Frage, wann Verträge zustandekommen und wann nicht das einzige ist, was eBay nicht nur definitiv regeln darf, sondern muß (es ist die Definition der Plattform!):

      Wenn die entsprechende Klausel wegen der Inhaltskontrolle von AGB ungültig wäre - was sie nicht ist, denn auf der Klausel hat der BGH seine beiden Grundsatzurteile zur Thematik aufgebaut, aber nehmen wir das mal für einen kurzen Moment an -, dann hätte das zur Folge, daß ein Kaufvertrag gerade entstanden wäre.

      Es kommt daher im Folgenden auch schon gar nicht mehr weiter darauf an, dass eine Auslegung des § 10 Abs. 1 S. 5 eBay-AGB, die entgegen dem Wortlaut der erläuternden Hinweise der Firma eBay zur vorzeitigen Angebotsbeendigung auch im Falle einer noch länger als 12 Stunden dauernden Internetauktion die Widerruflichkeit des Angebots von weiteren Gründen abhängig machen wollte, die ihrerseits erst eine „berechtigte“ Rücknahme des Angebots sollten rechtfertigen können, eine Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen einer unangemessenen Benachteiligung des als Verkäufer auftretenden eBay-Nutzers auslösen würde.


      Die Klausel bezieht nämlich die erläuternden Hinweise überhaupt erst in die AGB ein; außerdem widerspricht sie ihnen nicht, sie sind ihre Ergänzung / Klarstellung / Erweiterung.

      Wäre die Klausel nichtig, wären Angebotsabbrüche überhaupt nicht möglich. Das AG verkennt völlig, daß die beanstandete Klausel diese Abbrüche erst erlaubt. Konsequenterweise wird mit dem ebenfalls völlig abwegigen Urteil des LG Aurich argumentiert, daß genau den selben Denkfehler macht. Ohne §10 Abs. 1 ist jedes Gebot ein bindender Vertrag ohne Vorbehalt.

      Wie ich im entsprechenden Thread schon sagte, der VK darf nicht wegen dem Abbruchparagraphen in bestimmten Situationen nicht abbrechen; er darf deshalb in Ausnahmefällen überhaupt abbrechen. Entsprechend liegt weder eine fingierte Erklärung vor noch benachteiligt das einen VK. Wenn davon jemand benachteiligt würde, könnte es ausschließlich der Käufer sein.

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    • Ein Urteil kippen können nur Berufungs- und Revisionsinstanzen. Insofern ist unser Rechtssystem auch sehr klar gegliedert und leicht verständlich.

      Grundsätzlich ist ein Richter frei in seiner Entscheidung und kann so ziemlich alles ausurteilen, was gerade noch so nicht unter Rechtsbeugung läuft. Dennoch sollte man einen Gang vor Gericht von seinen Chancen abhängig machen. Dazu gehört natürlich auch die Frage, ob eine Berufung in Frage kommt, in dem Fall nützt dir z.B. nämlich sogar der gleiche Richter nix.

      Wie bereits oben geschrieben unterstütze ich deinen Versuch, dich zu wehren. Trotzdem solltest du realistisch bleiben und dich auf die vielversprechenden Ansätze konzentrieren. Das ist in dem Fall klar die Widersprüchlichkeit des entsprechenden Abschnittes in der damaligen Formulierungsvariante (s.o.), auch wenn sich die 12 Stunden eigentlich klar erkennbar auf die technische Machbarkeit und nicht mehr die (vorher beschriebene) Rechtmäßigkeit eines Abbruchs bezogen.
    • Also ich sehe das (nach kompletten lesen) so, dass die wenig bis nichts verstanden haben, auch wenn die Argumentation in sich für "Nichtkenner" der Materie erstmal schlüssig, weil gewollt und gerne gelesen ist.

      Es werden hier tatsächlich wesentliche Dinge einfach weg gelassen bzw. ignoriert, die zu einem "gesetzlich" berechtigten Abbruch gehören. Hier zu suggerieren, dass damit jedes Gericht jeden Abbruch danach durchwinkt, weil grundsätzlich kein Kaufvertrag entstanden ist, halte ich für verwegen.

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    • #72

      Ganz sicher nicht!
      Du verkennst hier Eckpunkte, die für Auktionshilfe.info stehen.
      Hier wird nicht jedem das geschrieben, was er gerne lesen möchte, sondern eine realistische Einschätzung der Sachlage. Ein AG-Urteil ändert nichts an den OLG oder BGH-Urteilen, die weitaus wegweisender sind.
    • @pr3mi3r3

      Paß mal lieber auf, was du hier schreibst!

      Ich kämpfe hier seit mittlerweile über einem Jahr einen ziemlich einsamen Kampf für die Opfer von Abbruchspekulanten (ich habe übrigens sogar diesen Begriff geprägt, das mal nur so nebenbei). Wenn du nicht zu erkennen in der Lage bist, daß ich dir absolut elementare Tips gebe, wo die Knackpunkte in deinem Fall liegen, dann hast du wegen deiner persönlichen Betroffenheit einen völlig verqueren Blick auf die ganze Problemstellung. Ich kann dir nur raten das in Ruhe nochmal zu lesen, daraus die richtigen Schlüsse zu ziehen und dann mit deinem Anwalt, der hoffentlich etwas mehr Abstand hat als du, eine geeignete Verteidigungsstrategie zu entwerfen.

      Ich gehe davon aus, daß dein Fall in die Berufung gehen wird, dein Kläger ist rechtsschutzversichert und die ständige Rechtsprechung auf seiner Seite. Wenn ihr eure Verteidigung fast ausschließlich auf dem vorgenannten Urteil aufbaut, statt die wirklichen Argumente zu bringen, wird euch das in der zweiten Instanz sowas von um die Ohren fliegen. Dann kuckst du dumm aus der Wäsche, weil neue Argumente dann "verspätetes Vorbringen" sind.

      Und nur damit das klar ist, es ist ausschließlich meiner Engelsgeduld geschuldet, daß ich dir auf diesen Anwurf hin in gemäßigtem Ton antworte.

      Und: selbstverständlich kannst du davon ausgehen, daß dein Kläger hier mitliest.

      Nachtrag:

      Ich weiß auch gar nicht was ihr wollt, es gibt längst Grundsatzurteile zu der Thematik, sie sind oben verlinkt und basieren allesamt darauf, daß eBays AGB gerade gültig sind.

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    • Sorry das ich damit dein Ego getroffen hab, das war nicht meine Absicht...
      Du kannst auch einfach aufhören zu schreiben und mir damit zeigen, was ein Schwachsinn ich schreibe...
      Aber du antwortest ja trotzdem immer wieder...
      Außerdem würde ich wetten, dass er nicht mitliest...
    • Du hast nicht "mein Ego" getroffen, keine Sorge.

      Du siehst nur überall Kritik an dir, wo in Wirklichkeit nur Hilfestellung ist. Du kannst weder was für das oben zitierte Urteil noch mußt du es im Einzelnen verstehen können, schon gar nicht auf Anhieb. Das kann dein Anwalt!

      Aber wenn dir einer sagt, daß du es kritisch reflektieren und nicht als Freifahrschein begreifen sollst, dann solltest du einfach mal drüber nachdenken, ob das nicht vielleicht stimmen könnte.
    • pr3mi3r3 schrieb:

      Du kannst auch einfach aufhören zu schreiben und mir damit zeigen, was ein Schwachsinn ich schreibe...
      Aber du antwortest ja trotzdem immer wieder...
      Du nimmst dich zu wichtig, es geht hier nicht nur um dich , sondern um die Abläufe, die auch andere Leser interessieren

      pr3mi3r3 schrieb:

      Außerdem würde ich wetten, dass er nicht mitliest...

      es wäre nicht das erste mal, die Fakebockgeneration hat wohl keine Ahnung, was "öffentliches Forum" und google.Suche wirklich bedeuten .... :wallbash
      Bedenke: "Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt." ^^ Ringelnatz :D
      Was heißt das? Abkürzungen, "Forengeheimsprache" und "geflügelte Worte"

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