Rückgabe von Felgen nach 3 Monaten

    • *alte_eule* schrieb:



      Annefrid widerspricht sich doch in ihren paar Sätzen selbst.
      Da muss ich Annefrid aber in Schutz nehmen - sie bleibt ihrer Signatur vollkommen treu - genauso wie ich meiner ;)
      ___________________________________________________________________________________
      Wir sind alle nur Laien-Kinder, die in dem Sandkasten der Gesetze rumspielen....
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    • Mirabella Neumann schrieb:

      Was ist aber z.B. bei altertümlichen Gerät, das man u.U. wirklich nicht testen kann?
      Reicht dann ungetestet nicht, sondern muss man es dann ausdrücklich zu Dekozwecken verkaufen?



      In Sammlerkreisen (das dürfte ja die erste Kategorie Käufer für diese Geraäte sein), wird niemand "pöse" sein, wenn man angiebt, dass man das Gerät nicht an die Spannung heutiger Zeit anschliessen will um die Funktionstüchtigkeit zu testen. Da könnte sich selbst ein Gerät aus den frühen 60'ern noch ziemlich schnell mit blauen, u.U. sogar stinkendem Qualm für bedanken....

      Wer sowas kauft um es auch zu betreiben, wird wohl ein entsprechendes Zwischenschaltgerät haben bzw. eventuell auch das Gerät selbst umbauen wollen/können. Das sind aber alles eher keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Keinen Grund gibt's aber, nen Rasierapparat oder ein Eiföhn nicht mal eben anzuwerfen und nachzukucken, obs denn zumindest noch in den Grundfunktionen funzt. Dann ist so ein Beschreibungssatz "konnte nicht testen" (o.ä.) definitiv ein Hinweis bzw. eine Umschreibung von "ich konnte leider nicht zum Entsorgungspark und suche jetzt nen Dummen...)
    • Wenn dieses altertümliche Gerät üblicherweise tatsächlich verwendet wird, ja.

      Wenn es üblicherweise zur Deko erworben wird, d.h. einer von 10 Käufern kommt vielleicht auf die Idee, das seinem ursprünglichen Verwendungszweck zuzuführen, i.d.R. wird es aber nur hingestellt, weils cool aussieht, dann ist ein solcher Hinweis entbehrlich.

      Natürlich ist das Auslegungssache, insofern ist ein Verkäufer immer auch der sicheren Seite, wenn er keinen Zweifel läßt.

      Und: es gibt ja für einen Privatverkäufer auch immer noch die Möglichkeit, die Sachmangelhaftung entsprechend zu begrenzen. Ein gewerblicher Verkäufer sollte das Risiko eines solchen Verkaufs abschätzen können und entsprechend beschreiben, zumal der im Streifall eh einen Widerruf reinkriegen und deshalb seinen Käufern eh nix andrehen kann.

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    • Was ist denn die "übliche Verwendung", wenn in der AB die Verwendbarkeit für irgendeinen konkreten Gebrauch gar nicht spezifiziert ist?
      Nein, jeder "normale Mensch" weiß, dass nicht jede Felge und jeder Reifen auf jedes Auto passt.

      "Normal" sieht ein Kaufvertrag vor, dass der Verwendungszweck bekannt ist. Wenn Du zum Beispiel Felgen kaufst (ja genau...weil es da so kompliziert ist bei diesen Dingern) wirst Du auf praktisch allen seriösen Shop-Seiten zuerst mal gefragt: Für welches Auto darf es den sein? Das geht meistens vom Hersteller über das Modell, das Baujahr bis zur Motorisierung. Alternativ über die KEnnzahlen aus der Zulassungsbescheinigung.
      Erst dann "darfst" Du kaufen .... Das machen die Händler natürlich auch zum Selbstschutz. Ansonsten hätten sie ständig mit Widerruf zu tun, so wie Zalando: "Passt nicht".
      DU bekommst aber auch die "Sicherheit", dass der VK den Verwendungszweck genau kennt, und die Felge dann auch passt.
      Einem privaten VK kann das nicht zugemutet werden. Es ist nicht seine Pflicht sich zu vergewissern.....

      Bei einer AB, wie der zweiten von Morientes, da "fehlt" es grundsätzlich genau daran, dass der VK nicht wissen kann, was genau der K mit der Ware will. Er kennt im Normalfall den Verwendungszweck nicht.
      [Disclaimer: Nein, wegen anderer "Delikte" ist Morientes "durch, das Fass müssen wir nicht wieder aufmachen].

      Das im Gesetz vorgesehene: Wenn der Verwendungszweck im Kaufvertrag nicht beschrieben ist, dann wird abgehoben auf das "allgemein Erwartbar".
      Das geht ganz gut bei einem halben Pfund Butter. Da hat "man" eine Vorstellung davon, was man zu bekommen hat. Und wenn die ranzig ist, dann hat es einen Sachmangel, weil das nicht die allgemein erwartbare Qualität der Ware ist.

      Aber schon beim Begriff "neu" oder "neuwertig" .....braucht es gelegentlich gerichtliche Klärung.

      Aber gibt es das überhaupt in jedem Fall, eine "allgemeine Verwendbarkeit" und damit auch allgemein erwartbare Eignung? ? Muss ich als VK bei der AB "ahnen", was für den K (den ich nicht kenne) wichtig sein könnte?
      Einige haben hier versucht zu formulieren, was für sie eine "normale", erwartbare ET ist. Dabei durfte ich dann feststellen, dass unser letzter "stinknormale" Ford, von dem noch zigtausend rumfahren, (Wahrscheinlich mehr als je Modenas produziert wurden *gr) per Werk mit Standardmaßen außerhalb der hier von "allgemein erwartenden Verbrauchern" ausgeliefert wurde....

      Was ich beschreibe in einer AB, das muss stimmen. Und klare Sachmängel (Fehler an der Ware) die habe ich zu beschreiben. Eine fehlende Ausprägung, die "wichtig" für die Definition einer Ware überhaupt ist, ist aber imo kein Mangel an sich. Hier muss dann auch der Kunde seinen Teil dazu tun. Vor Kauf nachfragen zum Beispiel, um die Verwendbarkeit für seinen gewünschten EInsatzfall zu verifizieren. Auch da darf der VK dann nicht lügen.

      Auch was der einzelne Käufer sich "wünscht" zu erwerben, ist nicht "allgemein erwartbar". Genau so wenig, wie in jedem Fall das, was er sich "vorstellt", wie etwas "mangelfrei" genau bei sich zu funktionieren und zu sein hat.
    • schabbesgoi schrieb:

      Was ist denn die "übliche Verwendung", wenn in der AB die Verwendbarkeit für irgendeinen konkreten Gebrauch gar nicht spezifiziert ist?
      Nein, jeder "normale Mensch" weiß, dass nicht jede Felge und jeder Reifen auf jedes Auto passt.


      Steht doch x-fach oben. Z.B. die Möglichkeit einer Straßenzulassung, ggf. mit Umbau.

      schabbesgoi schrieb:

      Einem privaten VK kann das nicht zugemutet werden. Es ist nicht seine Pflicht sich zu vergewissern.....


      Nein, es ist nur seine Pflicht, für entsprechende Sachmängel zu haften.

      schabbesgoi schrieb:

      Eine fehlende Ausprägung, die "wichtig" für die Definition einer Ware überhaupt ist, ist aber imo kein Mangel an sich.


      Sofern es die übliche Anwendung der gehandelten Ware beeinträchigt, ist es selbstverständlich ein Sachmangel. Es gäbe da etliche Beispiele. Ein Telefon hat z.B. auch dann in allen Netzen zu funktionieren, wenn der Verkäuer nicht dazu schreibt, daß es Simlock-frei ist. Oder ein amerikanisches Modell, das andere Frequenzen fürs LTE benutzt als wir hierzulande haben. Das muß ebenfalls weder beistehen noch nachgefragt werden, das hat hierzulande zu funktionieren und wenn nicht, ist das das Problem des Verkäufers.

      Irgendwie scheint das ein enormes Verständnisproblem zu sein. Letztlich ist das eine Folge aus Treu und Glauben, dem (anderen) wichtigsten Grundsatz unseres Rechtssystems.

      schabbesgoi schrieb:

      Einige haben hier versucht zu formulieren, was für sie eine "normale", erwartbare ET ist. Dabei durfte ich dann feststellen, dass unser letzter "stinknormale" Ford, von dem noch zigtausend rumfahren, (Wahrscheinlich mehr als je Modenas produziert wurden *gr) per Werk mit Standardmaßen außerhalb der hier von "allgemein erwartenden Verbrauchern" ausgeliefert wurde....


      Auch deine 55er Felgen kriegt man so gut wie überall rangeprokelt. Das mit den 38-50 kam von mir und bezieht sich darauf, daß seeehr viele Felgen entweder eine ET aus diesem Bereich haben oder die Abweichungen nach oben und unten klein genug sind, daß man sie dranimprovisiert (und zugelassen) kriegt.

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    • pandarul schrieb:

      Natürlich ist das Auslegungssache, insofern ist ein Verkäufer immer auch der sicheren Seite, wenn er keinen Zweifel läßt.


      Auf der "sichersten" Seite ist der Käufer, wenn er sich den von ihm gewünschten Verwendungszweck vor Kauf vom VK bestätigen lässt :)

      Ich finde es besser, wenn der K nachfragt:

      "Hallo XYZ, sie bieten bei ebay eine gebrauchte und funktionstüchtige Mikrowelle an.
      In der AB haben sie vorsichtshalber beschrieben, dass dieses Gerät nicht zur Trocknung von Katzen geeignet ist.
      Auch schrieben sie, dass ein handelsübliches ausgewachsenes Nashorn nicht rein passt.
      Das ist doch "normal, oder, das da kein Nashorn reingeht, oder? Wer erwartet denn so was? *Looollllll

      Ich habe aber echt nur einen Hamster (ausgewachsen, in allgemein erwartbarer Größe, Baujahr 2013) , den ich ein mal pro Woche nach einem Vollbad in meiner Miele-Waschmaschine und einem Sanft-Schleudergang mit nur 200 Umdrehungen/pM gerne in einer Mikrowellle trocknen möchte.
      Ist Ihre Mikrowelle dafür geeignet? Ich bitte um Bestätigung.
      mit besten Grüßen
      ZXY"
    • Es hat nichts mit "besser" zu tun, wenn der Verkäufer laut Gesetz haftet und der Käufer nicht. Das ist dann einfach so.

      Wer keine Ahnung hat oder vorgibt zu haben, soll seinen Plunder von jemandem verticken lassen, der sich damit auskennt, oder er nimmt eben das Risiko in Kauf, daß sein Käufer seine Rechte durchsetzt.

      edit: Irgendwelche abgefahrenen Beispiele zur Zweckentfremdung von Waren haben überhaupt nichts mit dem Thema zu tun. Die Mikrowelle hat aber z.B. (bei sachgemäßer Anwendung) mikrowellengeeignetes Geschirr nicht zu zerstören oder beim Einschalten keine Spannungsspitzen auszulösen, die eine 10A F-Sicherung rausfliegen lassen oder oder oder. Ganz ohne, daß sowas dabei steht.

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    • pandarul schrieb:

      oder beim Einschalten keine Spannungsspitzen auszulösen, die eine 10A F-Sicherung rausfliegen lassen oder oder oder. Ganz ohne, daß sowas dabei steht.



      dann ist das Ding ja auch kapott... stümmet.

      Bleiben wir nochmal bei obigem altertümlichen Geräten.... da steht überall 220V drauf. Und das gibt man in der Beschreibung an..... jemand, der das Gerät erwirbt, weiss entweder, dass man das nicht ohne Vorsichtsmassnahmen an die heutige (höhere) Netzspannung anschliesst (also den alten Volksempfänger nicht "bestimmungsgemäss" in Gebrauch nehmen kann) oder lebt eben mit dem Risiko des Blaurauchs selbst....

      Ja... es gibt durchaus Geräte, die die heute üblichen Spannungen aushalten (wenn auch vielleicht "gerade noch am Limit"). Drauf verlassen würde ich mich da definitiv NICHT
    • wenden wir uns mal einer BGH-Entscheidung zu....

      Gewerblicher VK bietet einen "Vorführwagen" an, zum Sonderpreis. Nur ganz wenige Kilometer gefahren....
      Nirgends in der Ab ist ein "Alter" für den Aufbau angegeben.

      Der Kunde geht in "allgemeiner Erwartungshaltung" davon aus, dass "Vorführwagen" ja ziemlich neue Dinger sind, ein bisschen zur Werbung eingesetzt, aber sonst "praktisch" neu....und schlägt zu.

      Und dann muss er zu seinem Entsetzen viel später feststellen, dass ihm ein Modell aus dem Vor-Vorjahr "angedreht" wurde.....

      Hätte der VK das Alter in der AB angeben müssen? Gehört so was nicht als "wesentliches Merkmal" dazu? Und was darf man allgemein erwarten, wenn man einen "Vorführwagen" kauft?

      hier der Link zu BGH-Entscheidung
      juris.bundesgerichtshof.de/cgi…ktuell&nr=53327&linked=pm

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    • pandarul schrieb:

      Irgendwelche abgefahrenen Beispiele zur Zweckentfremdung von Waren haben überhaupt nichts mit dem Thema zu tun.


      Oh doch, Panda...besonders im Tuning-Bereich....da wird versucht alles zu machen, was irgendwie "geht", manchmal (aber eben nur manchmal): Koste es was es wolle. Allein um "hinterher" was "ganz besonderes" zu haben, was einen aus der "Masse" raushebt.
    • ich zitiere mal aus dem Urteil:

      "Die Fahrzeugübergabe fand im Juli 2005 statt; die Erstzulassung erfolgte auf den Kläger. Im November 2005 erfuhr der Käufer auf einer Messe, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Unter Berufung darauf erklärte er im März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64.000 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils."

      Im November 2005 erfuhr der K von dem Aufbau.... im März 2007 (!!) will er die Knete zurück auf einmal? Solange braucht er um zu überlegen? Wie oft war der damit in Urlaub?

      Vor allem: das war doch bei Übergabe alles so wie er das Gefährt haben wollte... er war damit zufrieden. Und wie beschrieben wars doch wohl auch. Da kam das Gericht doch eigentlich garnicht drumrum, so zu urteilen wenn man da alles zusammenfasst
    • schabbesgoi schrieb:

      besonders im Tuning-Bereich....da wird versucht alles zu machen, was irgendwie "geht",



      genau das schreib ich schon im ganzen Fred... der Tuningbereich hat mit Serienfahrzeugen und deren normalen Gebrauch nichts zu tun. Tuning bedeutet immer Veränderung am Fahrzeug. Und da hat man entweder eine ABE für die Tuningteile mitzuschleppen (geht auch per Eintragung in den Fahrzeugpapieren) oder eben per Einzelabnahme die Teile prüfen zu lassen.

      Ich erinnere mich noch an die Nachrüstkats damals, die für Oldtimer bzw. ältere Fahrzeuge angeboten wurden. Für Fahrzeuge, die man (noch) öfter auf den Strassen gesehen hatte, bekam man eine ABE bei (Abgasgutachten durch Hersteller fahrzeugspezifisch gemacht). Für andere Fahrzeuge gabs sowas (noch) nicht... da musste u.U. selbst für ein Gutachten gesorgt werden dank unserer Bürokratie. Kostete damals so um die 10000DM glaub ich.

      Was war da nötig? Rüssel des Testgeräts in den Auspuff - Messung ohne KAT. Dann KAT drunter, Rüssel wieder rein - beide Messwerte verglichen. fertig.... Deshalb sind auch so viele schöne Altfahrzeuge damals geschrottet worden...

      Aber selbst das ist Tuning.... man verbessert sein Fahrzeug. Und muss sich mit den Folgen vertraut machen...
    • Das trifft nicht den "Kern", Monza. Auch wenn man natürlich so ein "Gefühl" von Gerechtigkeit verspürt von wegen....das geht doch nicht. Besonders wegen der Zeitabläufe...
      aber das spielt für die Begründung gar keine Rolle.

      Aber mal im Ernst: gehört das Alter einer Ware in eine AB? Und wenn das Alter nicht angegeben ist...was darf man dann von einem "Vorführwagen" erwarten? Was ist die "durchschnittliche Erwartungshaltung", die ein Verbraucher erwarten darf?

      Neee, ich finde, dass ist keine ganz so leichte Sache. Und aus dem im Link unten sichtbaren Teil....Die Vorinstanzen waren sich da auch nicht einig. (Unter BGH wollte ich hier aber nicht)
      Wenn es dem K es "wert" gewesen wäre das "neueste Modell" zu haben, dann hätte er wohl vorher nachfragen müssen......
    • schabbesgoi schrieb:

      Und was darf man allgemein erwarten, wenn man einen "Vorführwagen" kauft?


      Es geht nicht um zusätzliche Eigenschaften, sondern um die übliche Verwendung, zu der sich eine Ware eignen muß.

      Eignete sich der Vorführwagen zur üblichen Verwendung? Ich nehme an, er fuhr? Also, was hat die Frage, wie alt "Vorführmodell" ist, mit dem Thema zu tun?

      Ein 220-V-Gerät muß, sofern die übliche Verwendung dieser Dinger tatsächlich deren alltägliche Benutzung ist, an 237 V funktionieren. Wenn die übliche Verwendung eines solchen Gerätes Transformation und Spannungsstabilisation umfaßt, dann hat das Teil an 220 V zu funktionieren und sonst nix. Und wenn die übliche Verwendung "Stehrumchen" ist, dann muß das Ding rumstehen können.

      Mit zusätzlichen Angaben kann ein VK dem K jeweils exakt mitteilen, wozu es noch zu gebrauchen ist und wozu nicht.

      monza30 schrieb:

      Und da hat man entweder eine ABE für die Tuningteile mitzuschleppen (geht auch per Eintragung in den Fahrzeugpapieren) oder eben per Einzelabnahme die Teile prüfen zu lassen.


      Ja, also ist die übliche Verwendung von Tuning-Teilen, sie mit ggf. viel Aufwand passend zu machen und sich das dann - gegen Kosten - abnehmen zu lassen. Im vorliegenden Fall gibt es keine Möglichkeit, die Felgen legal abnehmen zu lassen, weil sie ausschließlich für ein bestimmtes Fahrzeugmodell sind -> Sachmangel, wenn das nicht ausdrücklich erwähnt ist.

      Ein Hamster-in-der-Mikrowelle-Vergleich hat damit überhaupt nichts zu tun, so ein Quatsch. Die Felgen sollten auch nicht beim Mondflug zum Einsatz kommen, sondern um Straßenverkehr. Bleibt doch mal bei den Fakten und beim Wortlauf der Sachmangelhaftung.

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    • auf die Schnell ein Urteil des BGH:

      handelsblatt.com/archiv/grunds…uer-klarheit/2281450.html



      da gings aber um "fabrikneu" - auch so angepriesen.

      Wer sich einen Neuwagen zulegen will, informiert sich sicherlich vorher. Und wenn der obige Campingfan nen Aufbau von "vor zwei Modellen" aussucht, der zwar völlig ok ist, aber eben nicht mehr das aktuelle Modell ist, sollte er sich mit niedrigem Preis auch zufrieden zeigen. Er hats ja besichtigt und für gut befunden. Und nur weil ihm nachher irgendwer was erzählt, ist er auch einmal nicht mehr zufrieden damit? dann reklamiert man eineinhalb Jahre nachdem man das erfahren hat?

      Erinnert irgendwie an tante Lina und Oma Josefine....: "Hast du die neue Apothekenzeitung schon gelesen?" "Nein... welche Krankheit hab ich denn heute?"
    • Aber nehmen wir ein anderes Beispiel, natürlich wieder nicht unter BGH ;)

      Ein Gebrauchtwagen. Zwischen Abschluss des Vertrages (da hatte der Wagen noch Ori-Lackierung) und Auslieferung wurde der Lack zerstört. Der Gefahrenübergang war noch nicht.
      Der Händler hat (fachmännisch) nachlackiert....

      K wollte nun aber nicht mehr.....

      Ist das ein "Sachmangel"? Weil...wenn nicht anders vereinbart, dann müsste es ja noch "Ori" sein, oder? Und was kann der K dafür, dass im Einflussbereich des VK das Ding "verschlechtert" wurde?

      BGH meinte das dazu:
      juris.bundesgerichtshof.de/cgi…ktuell&nr=48039&linked=pm

      Eine imo wichtige Passage daraus:

      "Zwar kann die für eine Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung auch konkludent in der Weise erzielt werden, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers genügt dafür jedoch selbst dann nicht, wenn sie dem Verkäufer bekannt ist"


      Und das heißt für mich: Vorher nachfragen und sich bestätigen lassen, dass Gegenstand eine Kaufvertrages das wird, was man sich vorstellt, spezifiziert und bestätigen lässt. Wenn es einem wichtig ist.

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    • pandarul schrieb:

      schabbesgoi schrieb:

      Und was darf man allgemein erwarten, wenn man einen "Vorführwagen" kauft?


      Es geht nicht um zusätzliche Eigenschaften, sondern um die übliche Verwendung, zu der sich eine Ware eignen muß.

      Eignete sich der Vorführwagen zur üblichen Verwendung? Ich nehme an, er fuhr? Also, was hat die Frage, wie alt "Vorführmodell" ist, mit dem Thema zu tun?

      Ein 220-V-Gerät muß, sofern die übliche Verwendung dieser Dinger tatsächlich deren alltägliche Benutzung ist, an 237 V funktionieren. Wenn die übliche Verwendung eines solchen Gerätes Transformation und Spannungsstabilisation umfaßt, dann hat das Teil an 220 V zu funktionieren und sonst nix. Und wenn die übliche Verwendung "Stehrumchen" ist, dann muß das Ding rumstehen können.

      Mit zusätzlichen Angaben kann ein VK dem K jeweils exakt mitteilen, wozu es noch zu gebrauchen ist und wozu nicht.

      monza30 schrieb:

      Und da hat man entweder eine ABE für die Tuningteile mitzuschleppen (geht auch per Eintragung in den Fahrzeugpapieren) oder eben per Einzelabnahme die Teile prüfen zu lassen.


      Ja, also ist die übliche Verwendung von Tuning-Teilen, sie mit ggf. viel Aufwand passend zu machen und sich das dann - gegen Kosten - abnehmen zu lassen. Im vorliegenden Fall gibt es keine Möglichkeit, die Felgen legal abnehmen zu lassen, weil sie ausschließlich für ein bestimmtes Fahrzeugmodell sind -> Sachmangel, wenn das nicht ausdrücklich erwähnt ist.

      Ein Hamster-in-der-Mikrowelle-Vergleich hat damit überhaupt nichts zu tun, so ein Quatsch. Die Felgen sollten auch nicht beim Mondflug zum Einsatz kommen, sondern um Straßenverkehr. Bleibt doch mal bei den Fakten und beim Wortlauf der Sachmangelhaftung.


      @Panda.... ein Gerät mit ausdrücklichen 220V aus der direkten Nachkriegszeit hat an den heute üblichen Spannungen, die ja einen Gutteil höher ausfallen, bestimmungsmässig garnicht mehr zu funktionieren. Wenn sie es tun = ok, wenn nicht, dann nicht. Bestimmungsgemäss in Gebrauch nehmen wäre ok, sofern du eben dafür sorgst, dass nur eben die 220V anliegen, nichts höheres. Damals gabs da noch keine Gedanken dran, dass man die Spannungen höher ansetzt....

      Und doch.... sicher gabs die Möglichkeit, die Felgen bestimmungsgemäss einzusetzen. Mit entsprechenden Fahrzeugen bzw. entsprechenden Umbauten (und Kosten eben).

      Bleib doch mal bei den Fakten. Hier wurde vorsätzlich beschissen und versucht etwas vorzutäuschen was so nicht gegeben war. Dass du das mit deiner dir eigenen Glaskugel schon vor Bekanntwerden der Tatsachen "wusstest" bleibt dir als Orden an der Brust kleben.... andere haben nunmal sowas nicht und müssen da erst mal nachfragen.

      Und deinen Hamster kannste dir auch in jede Mikro stecken in die du ihn haben willst... es ist nicht meiner...

      So... jetzt wars das... gibt hier nix mehr Neues....
    • Wir reden von üblich.

      Wer einen Rasierer in Deutschland mit Stecker für unser Stromnetz verkauft, muß sich daran festhalten lassen, daß der Käufer sich damit morgens rasieren will, ohne den Unterschied zwischen 220 und 230 V zu kennen. Wenn das (evtl.) nicht möglich ist, muß der Verkäufer explizit dazuschreiben, daß der Rasierer am heutigen Stromnetz nicht in Betrieb genommen werden kann, sich also für die übliche Verwendung nicht eignet.

      monza30 schrieb:

      Hier wurde vorsätzlich beschissen und versucht etwas vorzutäuschen was so nicht gegeben war.


      Natürlich.

      Aber auch, wenn der Verkäufer ernsthaft ahnungs- und schuldlos gewesen wäre, hätte ein Sachmangel vorgelegen, für den er zu haften hätte. Weil, wie @biguhu bereits oben sagte, 2 x 2 Vorderfelgen für Ferrari nicht der üblichen Verwendung für 4 Felgen entsprechen, die an Ford oder "vielleicht auch Opel" passen.

      Ich weiß, ich weiß, nach so vielen Jahren eBay und dem ewigen "Fragen vor dem Gebot stellen" fällt es schwer, die Realität anzuerkennen. Aber die ist nunmal, daß der Käufer derart selbstverständliche Dinge nicht zu erfragen braucht, weil der Verkäufer ja dafür haftet.

      @schabbesgoi; deine Beispiele haben allesamt gemeinsam, daß sie völlig am Thema vorbeigehen. ;)

      Natürlich gehört es bei einem Gebrauchtfahrzeug zum Erwartungsbild, daß da Schäden nachlackiert sein können. Ein derartiger Gebrauchtwagen weist eine Beschaffenheit auf, die "bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann", um mal beim Wortlauf zu bleiben. Wo ist das Problem?

      Es geht nicht darum, daß ein Käufer im Falle einer Unklarheit stets das Bestmögliche erwarten darf. Er darf das Grundlegende erwarten, nicht mehr, aber auch nicht weniger!

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von pandarul ()